Erste Hilfe verweigern
Was passiert, wenn man nicht hilft?
Wer nicht erste Hilfe leistet, braucht eine wirklich gute Ausrede
Bei einem Verkehrsunfall muss ich erste Hilfe leisten. So weit so gut. Doch oft täuschen Kriminelle Unfälle lediglich vor um Helfer zu berauben. Daher würde ich nicht aussteigen, sondern sofort die Polizei und die Rettung verständigen. Genügt das als erste Hilfeleistung oder mache ich mich mit dieser Vorgehensweise strafbar. Welche Strafe droht im Falle des Falles?
Hanna Berger
1220 Wien
Dazu D.A.S-Juristin Mag. Gabriele Burda:
Wenn Sie als unbeteiligter Dritter einen Verkehrsunfall mit Personenschaden sehen, dann müssen Sie gemäß § 95 Strafgesetzbuch Hilfe leisten. Allerdings ist Hilfe nur soweit zu leisten, als man dadurch nicht das eigene Leben gefährdet bzw. durch die Hilfeleistung nicht "andere ins Gewicht fallende Interessen" verletzt werden. An eine Entschuldigung ist z.B. bei dringenden familiären Anlässen zu denken, so etwa bei Krankheit eines Angehörigen, bei Geburt des eigenen Kindes, bei der eigenen Hochzeit, etc. Judikatur zu dieser Unzumutbarkeitsklausel gibt es aber noch nicht. Inwieweit Angst vor Beraubung oder Körperverletzung durch vermeintliche Unfallopfer als Entschuldigungsgrund gilt, müsste wohl durch die Einzelumstände näher konkretisiert werden: z.B. Anzahl der verletzten Personen, ist eine Verletzung offensichtlich, Lichtverhältnisse, Ort, etc. Die Strafdrohung für unterlassene Hilfeleistung liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (der Tagessatz liegt derzeit bei etwa vier Euro).
