Eingefahren?
Parkverbot trotz stillgelegter Einfahrt?
Vor Einfahrten herrscht immer Parkverbot
Inwieweit gilt eine private Haus- bzw. Garageneinfahrt noch als solche, wenn zweifelsfrei ersichtlich ist, dass sie aufgrund baulicher Veränderungen nicht mehr als Einfahrt verwendbar ist?
Kann man sein Auto dann davor parken, auch wenn das Schild „Einfahrt freihalten“ und die abgeschrägte Auffahrt noch existieren?
Günther Pospischil
7000 Eisenstadt
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Susanne Millwisch:
Nach dem Gesetz ist das Halten und Parken vor Haus- sowie Grundstücks-Einfahrten verboten. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Einfahrt auch tatsächlich benutzt wird – selbst dahinter aufgestellte Pflanzentröge ändern nichts am Parkverbot.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings ausgesprochen, dass von einer Hauseinfahrt dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn das Ein- und Ausfahren baulich unmöglich ist, etwa weil die Einfahrt zugemauert wurde. In einem solchen Fall ist das Parken davor also erlaubt – auch wenn entsprechende Schilder das Gegenteil behaupten.