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  • 23.10.10 von Rudolf Glass
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Versicherungsleistung

Welches Recht gilt, wenn ein Auto mit Emigrationshintergrund hierzulande in einen Unfall verwickelt ist?

Gilt deutsches Recht oder österreichisches Recht, wenn ein deutsches Auto in Österreich in einen Unfall verwickelt wird? 

Ein von mir in Graz vorschriftsmäßig abgestelltes Fahrzeug mit deutscher Zulassung wurde durch ein anderes beschädigt. Für die Reparatur veranschlagte die Mercedes Niederlassung in Graz 1.956,52 Euro.
Die Generali Versicherung AG, bei der die Schadensverursacherin versichert ist, kommt im Fall einer Reparaturkostenablöse aber nur für 1.320 Euro auf, und beruft sich auf österreichisches Recht. Das heißt, dass ohne Reparaturrechnung nur die genannte Ablöse erstattet wird. In einem unter www.sachverst.de/judgemnt.htm nachzulesenden deutschen Gerichtsurteil (BGH, Urt. v.29.4.2003 - VI ZR 393/02) steht, dass in so einem Fall die Versicherung die gesamten Kosten zu übernehmen hätte. Ich ersuche Sie daher um eine Auskunft.
Manfred Brecko
per e-Mail

Dazu D.A.S-Juristin Mag. Gabriele Burda:
Der Geschädigte hat nach österreichischem Recht Anspruch auf Ersatz der sogenannten fiktiven Reparaturkosten. Es kommt nicht darauf an, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird oder nicht.
Wenn allerdings von Anfang an feststeht, dass der Geschädigte nicht reparieren wird (z.B. weil er das Fahrzeug sowieso verkauft), dann dürfen die fiktiven Reparaturkosten den Betrag der objektiven Wertminderung nicht übersteigen, da ansonsten der Geschädigte bereichert wäre. Allerdings muss trotzdem ein höherer Betrag vom Versicherer bezahlt werden, wenn eine Unzumutbarkeit der Reparatur bei Beschädigung von für die Sicherheit bedeutsamer Kfz-Teile vorliegt (siehe z.B. OGH 2 Ob 158/07k, etc - "unechter Totalschaden").
Die fiktiven Reparaturkosten können somit auch höher ausfallen als die objektive Wertminderung.
Die objektive Wertminderung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und jenem im beschädigten Zustand.
Ratsam ist es, diesen Fall nochmals einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Anmerkung: Die Judikatur des deutschen BGH (Bundesgerichtshofes), die der Leser anführt, ist nur dann anwendbar, wenn auch deutsches Recht auf diesen Fall anwendbar wäre! Grundsätzlich ist auf einen in Österreich geschehenen Unfall österreichisches Recht anwendbar. Weiters ist die Angabe des Lesers im Hinblick auf die vermeintlich zu niedrig angebotene Ablöse durch die Versicherung unklar bzw. unvollständig: Hat sein Fahrzeug einen Vorschaden? Ist dies eine unpräjudizielle Übernahme ohne Mitverschuldensprüfung des Geschädigten? Etc.


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