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  • 01.03.11 von Roland Scharf
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Tuning-Lexikon, Teil 7: Innere Werte

Teil sieben des ALLES AUTO-Tuning-Lexikons beschäftigt sich mit der Frage, was im Innenraum alles verändert werden darf.

Obacht bei Innenraum-Umbauten: Schon das Entfernen der Rückbank ist eintragungspflichtig 

Egal, ob mit Luxus-Features gefüllt, zum multimedialen Unterhaltungs-Center hochgerüstet oder zwecks gnadenloser Gewichtserleichterung bis aufs nackte Blech leergeräumt – beim Innenraum-Ausbau sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt. Doch nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt.
Es fängt schon bei den Sitzen an. Soll das Serien-Gestühl sportlicheren Sesseln weichen, gibt es eine Grundregel: Für eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere muss die Lehne verstellbar sein. Starre Schalen-Stühle, wie sie im Motorsport zum Einsatz kommen, haben keine Chance auf eine österreichische Typisierung. Namhafte Hersteller wie Recaro oder Sparco bieten jedoch zahlreiche Modelle an, die sämtliche Auflagen erfüllen und teils eintragungsfrei verbaut werden dürfen.


Meist eintragungsfrei: Sportsitze mit verstellbarer Rückenlehne

Das gleiche gilt für Hosenträger-Gurte. Nicht alle sind erlaubt. Nur jene, die für den Straßenverkehr geprüft und mit einem „E“-Prüfzeichen versehen sind. Das Kuriose daran: Motorsport-Teile haben somit kaum eine Chance auf zivile Anwendung, obwohl sie meist mehr aushalten – und somit mehr Sicherheit bieten.
Ähnlich sieht es beim Thema Überrollkäfig aus. Es gibt kein besseres Mittel, um nicht nur die Fahrzeugsteifigkeit, sondern auch die passive Sicherheit zu verbessern – doch auch dieses hat keine Chance auf eine heimische Straßenzulassung. Die Begründung: Das Sichtfeld des Fahrers wird eingeschränkt, und die Verletzungsgefahr erhöht sich. Einzige legale Alternative: ein Überrollbügel, der nur hinter den Vordersitzen verläuft.
Deutlich zurückgegangen ist das Interesse an Sportlenkrädern. Der Hauptgrund: Airbags verhindern einen schnellen Tausch und schränken die Auswahl stark ein. Nur wenige Anbieter haben Luftsack-Volants im Angebot, die problemlos einzutragen sind. Für alle gilt: Die freie Sicht auf den
Tachometer muss gewährleistet und die Nabe (Adapterstück zwischen Lenkrad und Lenksäule) aus verformbaren Streben gestaltet sein, um bei einem Unfall nicht zur unnachgiebigen Gefahr zu werden.


Vorsicht bei Lenkrädern: Die ABE setzt meist serienmäßige Autos voraus

Die simpelste Variante sind natürlich all jene Lenkräder, die über eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen. Der Einbau ist somit ohne Typisierung erlaubt, allerdings empfiehlt es sich, das Kleingedruckte sehr genau zu studieren – denn abgesehen von der Tatsache, dass bei weitem nicht alle Auto-Typen in der ABE zu finden sind, gilt sie meist nur dann, wenn das Fahrzeug völlig serienmäßig ist. Sind beispielsweise breitere Reifen verbaut, muss neu typisiert werden.
Weniger umständlich ist die Regelung beim Thema Interieur-Illuminierung.


Licht-Effekte dürfen verbaut, während der Fahrt aber nicht verwendet werden

Der Markt bietet zahlreiche Leuchtmittel in allen Farben und Variationen, um Fußräume, Hifi-Equipment und dergleichen in Szene zu setzen. Es gibt kein Gesetz, das den Einbau solcher Lichtquellen verbietet. Da diese den Piloten jedoch ablenken oder blenden können – und somit eine Unfallgefahr darstellen –, ist deren Betrieb während der Fahrt jedoch nicht erlaubt.

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