Die Rettungsgasse, ein Reminder

9. Mai 2017
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Es ist nun etwas über fünf Jahre her, da wurde in Österreich im Staufall die Bildung einer Rettungsgasse gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings – so zeigt das Alltagsbild und konkret meine Erfahrung in den letzten Wochen – gibt es bei den Autofahrern immer noch eine Menge Unklarheiten. Wie die Rettungsgasse dabei prinzipiell auszusehen hat, sollte ja jedem klar sein. Also, sofern man sich auf einer mit blauen Hinweistafeln gekennzeichneten Autobahnen und Schnellstraße befindet, Fahrzeuge auf der linken Spur nach links, alle anderen nach rechts … easy – und trotzdem noch gerne mit diesem Video der Asfinag untermauerbar:

Spannend wird es aber zum einen bei der Frage „ab wann ist eine Rettungsgasse zu bilden“. Immerhin ist der Gesetzgeber da recht ungenau: Er schreibt vor, dass bei stockendem oder stillstehendem Verkehr eine Rettungsgasse zu bilden ist. Doch ab wann genau „stockt“ Verkehr? Gerade auf viel befahrenen Straßen wie der A23 in Wien ist das ein sehr dehnbarer Begriff. Dort nämlich auch mal unter 30 km/h zu fahren ist nicht außergewöhnlich, sondern fällt eher noch unter „eh nicht so viel los heute“.

Hier dementsprechend ein paar Anhaltspunkte zum Thema Rettungsgassen-Bildung:

  • „Stockend“ bedeutet schon, dass absehbar ist, dass es zu einem Stillstand kommen könnte.
  • Dies hat schon zu geschehen, noch BEVOR der Verkehr zum Stillstand kommt, nicht erst, wenn ein Einsatzfahrzeug naht.
  • Der Grund für den Stau muss nicht zwingend ein Unfall sein. Die Rettungsgasse ist auch bei Überlastungs-bedingtem Stau zu bilden.
  • Solange mindestens eine Spur noch flüssig befahrbar ist, muss KEINE Rettungsgasse gebildet werden.

Ebenfalls sehr tricky wird es bei Auf- und Abfahrten oder Gabelungen. Vor allem komplexeren. Fans des geschriebenen Wortes sei dabei folgende Erklärung weitergegeben:

Die Rettungsgasse wird bei stockendem Verkehr gebildet, wobei sich die Fahrzeuge parallel zur Fahrbahn auf den äußerst linken bzw. rechten Rand platzieren. Dies funktioniert auch beim Einmündungsbereich einer Rampe problemlos, da sich jene Autos, welche sich noch auf der Hauptfahrbahn vor dem Trenninselspitz befinden am rechten Rand einordnen und jene, die gerade hinter dem Trenninselspitz (Einmündung) zum stehen kommen, sich bereits parallel zur Fahrbahn an den äußerst rechten Rand – also auf den rechten Rand des Einmündungsbereich beziehungsweise rechten Rand des Beschleunigungsstreifen stellen. Dadurch wird jedenfalls immer eine Lücke im Einmündungsbereich bleiben, sodass die Einsatzfahrzeuge ungehindert in die Rettungsgasse einmünden können. Die Rampe wäre nur dann blockiert, wenn sich jemand quer auf die Rampe und eben nicht parallel zur Fahrbahn und dies ganz rechts stellt.

Allen anderen seien einfach diese Grafiken zweier besonders herausfordernder Passagen auf Österreichs Straßen ans Herz gelegt, die das ganze nach einiger Betrachtung vielleicht etwas greifbarer machen:

Der größte Fehler, den man jedenfalls machen kann, ist aufgrund der zeitweiligen Komplexität der Thematik einfach drauf zu pfeifen … auf gut deutsch. Immerhin hilft man mit der Bildung der Rettungsgasse nicht nur unmittelbar dabei Leben zu retten (4 Minuten Zeitgewinn für ein Rettungsfahrzeug etwa steigern die Überlebenschancen eines Schwerverletzten um 40 Prozent). Es kann zudem richtig teuer werden, wenn man nicht mitmacht oder gar die Rettungsgasse einfach selbst verwendet, ohne einen triftigen Grund dafür zu haben (hat man selbst einen medizinischen Notfall im Auto ist dies übrigens sehr wohl erlaubt, sofern man diesen nachher nachweisen kann). Bei Behinderung eines Einsatzfahrzeuges – egal ob Polizei, Rettung oder Feuerwehr – drohen Geldstrafen in der Höhe von bis zu 2.180 Euro. Und um diese auszufassen muss man nicht einmal von einer Behörde erwischt werden. Auch Private können einen wegen einer Missachtung der Rettungsgasse anzeigen.