Leser-Service: ALLES AUTO hilft! (September 2017)

31. August 2017
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Aktuelles

Regelmäßig erreichen uns Fragen und Hilfegesuche unserer Leser. Wir versuchen zu helfen und gleichzeitig Klarheit bei so manch komplexem Sachverhalt zu schaffen. Hier die Fälle aus dem September 2017:

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Handy am Ladekabel

Kann ich bestraft werden, wenn mein Mobiltelefon, am Ladekabel hängend, während der Fahrt am Beifahrersitz liegt? Gilt das schon als Ben­ützen des Geräts?

Elena Miehmer

E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Das sogenannte Handyverbot besagt, dass Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprech­ein­richtung während des Fahrens verboten ist. Jede andere Verwendung des Geräts wäh­rend der Fahrt, die den Blick und die Aufmerksamkeit von der Straße und dem Verkehrs­ge­schehen ablenkt (z. B. Rufnummer eintippen, Musiktitel auswählen, SMS schreiben), ist ebenso verboten und steht unter Strafe. Solange das Handy aber ohne Verwendung am Lade­kabel hängend auf dem Beifahrersitz liegt, kann nicht von einer Benützung gesprochen werden.

 

Überholen trotz Sperrlinie

Wenn sich auf einer Freilandstraße über mehrere Kilometer eine Sperrlinie in der Fahrbahnmitte befindet und man hinter einem langsam fahrenden Moped herfährt, darf man dann dieses überholen, auch wenn man die Sperrlinie überfahren müsste, um den Sicherheitsabstand einzuhalten?

Josef Leitner

E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin

Mag. Christiane Milz:

Sperrlinien dürfen laut Straßenverkehrsordnung nicht überfahren werden. Das Moped darf nur dann überholt werden, wenn der seitliche Sicherheitsabstand gewahrt werden kann, ohne dass man dabei die Sperrlinie überfährt. Eine Ausnahme vom Verbot des Überfahrens der Sperrlinie ist nur für den Fall anzunehmen, in dem ein Vorbeifahren an einem Hindernis (z. B. Autoreifen oder Ähnliches) anders nicht möglich ist. Dies darf jedoch nur unter Anwendung besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht (z. B. Warnzeichen) geschehen.

 

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Dauer-Ärger

Unser Leser Johann Mezgolits kaufte im Juni 2008 einen Seat Altea, der gleich am Anfang ein Problem zeigte: Die Kontrolllampe für die EPC (Electronic Power Control = elektroni­sches Gaspedal) leuchtete unvermittelt auf, und das Auto hatte keine Leistung mehr. Dies wurde auf Garantie behoben, das Fahrzeug lief in der Folge pro­blemlos – bis 2016. Dann ging es richtig los, die EPC-Kon­trolle leuchtete wieder auf, und das Auto fiel in das Notlaufprogramm, dann verschwand das Problem von selbst und trat etwas später wieder auf. Am 9. Juni 2016 (Kilometerstand 127.300) wurden bei einem Werkstattbesuch das Gaspedal eingestellt und einige andere Arbeiten vorgenommen, Kostenpunkt 327,36 Euro. Fünf Tage später leuchtete die Lampe wieder auf, diesmal kostete die Behebung nur 10 Euro. Am 21. Juli 2016 (Kilometerstand 131.309) brannte die Warnlampe erneut, diesmal wurde das Steuergerät ersetzt, wobei nur der Preis für den Ersatzteil bezahlt werden musste, immerhin knapp 650 Euro.

Knapp ein Jahr und 13.000 Kilometer später leuchtete die EPC-Leuchte erneut auf, erlosch aber wieder – und unser Leser fuhr Mitte Juni mit dem Auto in den Urlaub. Bei der Rückreise, zum Glück 20 Kilometer von zu Hause entfernt, dasselbe Problem – im Notlaufprogramm ging es nach Hause. Es wurde ein Termin für den 11. Juli 2017 in der Werkstatt vereinbart. Drei

Tage davor leuchtete die EPC-Kontrolle wieder auf, diesmal ließ sich der Wagen nicht im Notlaufprogramm weiter­­fahren, sondern verlor komplett an Leistung – und Herr Mezgolits konnte mit Müh und Not die knapp 100 Meter bis zur Garage fahren. Parallel dazu meldete sich die Abgas-Kontrollleuchte.

Zwei Tage später sprang der Wagen nur mehr mit Starthilfe an, unser Leser fuhr nun sofort in die Werkstatt. Es wurde die Batterie getauscht und sonst kein Fehler gefunden – Kosten 250 Euro. Am 22. Juli dann das altbekannte Problem: EPC- und Abgas-Kontrollleuchte meldeten sich, und das Auto schal­tete ins Notprogramm.

Herr Mezgolits fürchtet nun, dass er sein Auto nicht mehr verkaufen kann, da der Fehler unreparierbar scheint. Und dass beim Überholen ein plötzliches Auftreten des Defekts lebensgefährlich sein könnte.

Wir haben den Fall an den österreichischen Generalimporteur weitergeleitet und werden Sie in einer der folgenden Ausgaben weiter informieren.

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