Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Jänner/Februar 2019)

2. Januar 2019
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Aktuelles

Regelmäßig erreichen uns Fragen und Hilfegesuche unserer Leser. Wir versuchen zu helfen und gleichzeitig Klarheit bei so manch komplexem Sachverhalt zu schaffen. Hier die Fälle aus dem Jänner 2019:

Falschparker dürfen nicht nur von Parksheriffs, sondern auch von Privatpersonen angezeigt werden.

Falschparker dürfen nicht nur von Parksheriffs, sondern auch von Privatpersonen angezeigt werden.

Parkplatz-Anarchie

Ich parke öfters auf einem öf­­fentlichen Parkplatz im Ortskern. Dort gibt es eine eindeutige Parkordnung, jeder Stellplatz ist mit Linien klar ge­­kenn­­­zeichnet. Dennoch gibt es immer wieder Leute, die ihr Auto, wenn alle regulären Plätze belegt sind, irgendwo „wild“ auf diesem Areal hinstellen. Das ist ärgerlich, weil dadurch Fahrspuren teilweise blockiert werden. Muss man sich auf öffentlichen Parkplätzen nicht an die Parkordnung halten, und kann ich diese Wildparker anzeigen?
Gernot Liebermann
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich: 

Auch auf öffentlichen Park­plätzen muss man sich an eine vorgegebene Parkordnung halten. In erster Linie obliegt die Ahndung eines Verstoßes den geschulten Organen der öffentlichen Aufsicht (z. B. Polizei und Straßenaufsichtsorganen). Es ist aber auch ­Privatpersonen möglich, Übertretungen den zuständigen Behörden anzu­zeigen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Verwaltungsübertretung verfolgt wird, obliegt jedoch ­allein der Behörde.

Auch in Baustellen gilt: Ohne Spurwechsel ist es kein Überholen, sondern man fährt nur an anderen Verkehrsteilnehmern vorbei.

Auch in Baustellen gilt: Ohne Spurwechsel ist es kein Überholen, sondern man fährt nur an anderen Verkehrsteilnehmern vorbei.

Überhol-Verbot

Unlängst war ich auf einer zweispurigen Autobahn in einem Baustellenbereich unterwegs. Es herrschte dort ein Tempolimit von 60 km/h und absolutes Überholverbot. Ich war auf der linken Spur unterwegs, als die Autos auf der rechten langsamer wurden und nur mehr 50 km/h fuhren. Darf ich in diesem Fall vor­beifahren oder nicht? Und ab wann handelt es sich um ein Kolonnenfahren – ich war auf der linken Spur nämlich fast allein unterwegs.
Michael Lerchenberg
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Ein Überholvorgang setzt einen Fahrstreifenwechsel voraus. Daher ist das schlichte Vor­beifahren auf der linken Seite ohne vorherigen oder nachfolgenden Spurwechsel, wie auch sonst auf Autobahnen, unproblematisch. Dabei ist es irrelevant, ob es zu einer Kolonnenbildung kommt oder nicht. Laut Rechtsprechung handelt es sich ab mindestens drei hintereinanderfahrenden Fahr­zeugen um eine Kolonne.

Grüne Gefahr

Um noch eine Grünphase zu erwischen, habe ich etwas ­stärker be­schleunigt und bin so bei einer grün blinkenden Ampel noch über die Kreuzung gekommen. Blöderweise stand kurz nach der Kreuzung ein Polizist und hat mich he­rausgewunken. Er meinte, ich sei bei Gelb in die Kreuzung eingefahren und außerdem viel zu schnell gewesen. Wie will er das festgestellt haben?
Claudia Polassnig
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Polizisten sind besonders geschulte Organe der öffent­lichen Aufsicht und ermächtigt, gewisse dienstlich wahr­genommene Verwaltungsübertretungen direkt mit einer Geldstrafe zu ahnden (Organstrafverfügung) beziehungsweise diese zur Anzeige zu bringen (Strafverfügung).

Zweifelt man die Recht­mäßigkeit eines Vorwurfes an, müsste man dagegen vorgehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es gegen Organstrafver­fügungen kein Rechtsmittel gibt. Erst gegen die Strafver­fügung hat man die Möglichkeit, Einspruch zu erheben und in den jeweiligen Akt ­Einsicht zu nehmen. Wie der ­Polizist die Übertretung fest­gestellt hat, sollte sich aus dem Akteninhalt ergeben.

Wichtig: Die StVO kommt in Parkhäusern nicht voll zu Geltung.

Wichtig: Die StVO kommt in Parkhäusern nicht voll zu Geltung.

Parkplatz-Räuber

Unlängst wollte ich mich in einem vollen Parkhaus ein­parken. Ich fand auch eine Lücke, allerdings stand dort eine Person, die den Platz für jemand anderen reservierte. Ich wollte trotzdem auf den Stellplatz fahren, da schrie mich diese Person an, dass ich hier nichts verloren habe. Kann ich etwas gegen dieses Vorgehen tun?
Bettina Krause
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Das Freihalten oder Reservieren von Parklücken durch Fußgänger ist laut StVO nicht er­­­laubt. Ob die Vorschriften der StVO generell in Parkhäusern, Tiefgaragen etc. unein­ge­schränkt zur Anwendung ge­­langen, ist umstritten. Unstrittig ist, dass sowohl für Fuß­gänger als auch für Autofahrer immer das gegenseitige Rücksichtnahmegebot gilt. Sollte es also zu einer Konfrontation im beschriebenen Fall kommen, heißt es kühlen Kopf bewahren (kein Zufahren oder Anfahren) und sich möglichst um Dees­kalation bemühen.

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