Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Juli/August 2019)

8. Juli 2019
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Juli/August 2019:

Foto: Georg Koman

Langzeit-Parken

Ein Bekannter erzählte mir, dass man sein Auto – selbst angemeldet, verkehrstüchtig und mit einem gültigen Parkpickerl versehen – nicht beliebig lang auf ein- und demselben öffentlichen Parkplatz abstellen dürfe. Drei Wochen seien laut seiner Aussage das erlaubte Maximum. Ist das wahr?

Zweite Frage: Wie sieht es aus, wenn ich korrekt parke, aber nachträglich ein Halte­ver­bot wegen Straßenbau-Arbeiten errichtet wird? Werde ich dann informiert, wo ich mein abgeschlepptes Auto abholen muss bzw. wer trägt die Kosten fürs Abschleppen?

Magdalena Richter
1160 Wien

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Ein korrekt angemeldetes und somit zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug darf grund­sätz­­lich unbeschränkt auf ein und demselben öffentlichen Parkplatz stehen. Ausgenommen davon sind Kurzparkzonen mit Angabe der maximalen Park­­dauer sowie Parkordnungen. 

Auch bezüglich temporärer Halte- und Parkverbote (z. B. wegen Bauarbeiten) gibt es keine Verpflichtung zu kontrollieren, ob das Auto weiterhin rechtmäßig abgestellt ist. Dennoch ist es sinnvoll regelmäßig nachzusehen, ob sich die Situation von Ort geändert hat. Bei nachträglich aufgestellten Verbotsschildern kann es nämlich trotzdem zur Abschleppung kommen. Ob diese gerechtfertigt war und wer somit die Kosten zu tragen hat, hängt vom Einzelfall ab. Wo Sie Ihr abgeschlepptes Fahrzeug abholen können, erfahren Sie bei der nächsten Polizeidienststelle. Eine separate Verständigung erfolgt nicht.

Stromkosten-Nachweis

Ich habe ein paar steuerliche Fragen zum Thema Elektro­auto: 

1. Wenn man als Freiberufler die Fahrzeugkosten nach Kilometergeld abrechnet, gilt dann der gleiche Tarif wie bei Autos mit Verbrennungsmotor? 

2. Wie weist ein Freiberufler dem Finanzamt die Stromkosten zum Laden des Fahrzeugs nach? 

3. Wie weist man als Dienst­wagen-Fahrer mit Privat­nutzungsrecht seinem Dienstgeber die Stromkosten fürs Elektroauto nach? Oder hat man gar keinen Anspruch auf deren Refundierung, schließlich zahlt man keinen Sachbezug?

Herbert Graf
4600 Wels

Dazu Mag. Wolfgang Zdeb, Partner bei der Steuerberatungskanzlei HFP, 1030 Wien:

Zu 1.: Auch bei Elektroautos gilt der Vergütungssatz von 0,42 Euro pro Kilometer.

Zu 2.: Beim Aufladen an öffentlichen Ladestationen erhält man periodische Ab­­rechnungen, die sich als Nachweis eignen. Lädt man zu Hause, kann man den Stromverbrauch über einen eigens installierten Zähler nachweisen – verpflichtend ist ein ­solcher aber nicht, der Aufwand für den Strom darf auch plau­sibel geschätzt werden.

Zu 3.: Bei Vereinbarung un­­be­­grenzter privater Nutzung hat der Dienstnehmer An­­spruch auf Ersatz sämtlicher Fahrzeug-Kosten. Bezüglich Stromkosten-Nachweis gelten die gleichen Regeln wie bei Freiberuflern (siehe Punkt 2). Da es sich um eine neue Entwicklung handelt, gibt es hier­­zu noch keine gesicherte Judikatur. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass selbst die plausible Schätzung zukünftigen Rechtsansprüchen genügt.

 

Foto: Werk

Vignetten-Vertipper

Beim Kauf einer digitalen Vignette in einer Tankstelle war meine Frau – mit unserem 15-monatigen Kind am Arm gestresst und kontrollierte den Beleg nicht, leider hatte der Tankstellenpächter aber den letzten Buchstaben des Kennzeichens falsch eingegeben (statt des korrekten „M“ ein „N“). Kurz darauf wurde meine Frau von einer automatischen Vignetten-Kontrolle erfasst und muss jetzt 120 Euro Er­­satzmaut zahlen. Darf man in so einem Fall auf Kulanz seitens der ASFINAG hoffen? Zu­­mal es das Kennzeichen mit „N“ laut Versicherungsverband nicht gibt, also niemand an­­derer einen Vorteil daraus ziehen könnte.

Thomas Haberreiter
3902 Vitis

Leider lehnt die ASFINAG Kulanz aufgrund von falsch getippten Nummernschildern grundsätzlich ab. Im Gegensatz übrigens zur Stadt Wien, die bei Online-Kurzparktickets mit Kennzeichen-Tippfehlern sehr wohl Gnade walten lässt. Dringender Tipp daher: nach Kauf einer digitalen Vignette immer doppelt und dreifach prüfen. Beim Online-Vignettenkauf ist die Vertipp-Gefahr geringer, denn man muss das Kennzeichen zweimal eingeben (Copy-Paste wird dabei nicht akzeptiert) und hat ein 14-
tä­­giges Rücktrittsrecht.

Foto: Robert May

Getriebe-Heulen

Es wundert mich immer wieder, dass stufenlose „CVT“-Getriebe nach wie vor von ­großen Herstellern verbaut werden, vor allem bei den Hybrid-Modellen von Toyota. Die Motorheulerei beim Beschleunigen, als würde die Kupplung schleifen, ist ungewohnt und nervig. Gegenüber elektronisch gesteuerten Wandler-Automatikgetrieben wirkt das wie ein technischer Anachronismus. Gibt es einen bestimmten Grund für den Einbau eines CVT-Getriebes?

“Weuzi”
via allesauto.at

Bei den Hybrid-Toyotas kommen Planetengetriebe zum Einsatz, die die Kraft von Verbrennungs- und Elektromotor je nach Anforderung variabel und ruckfrei übertragen. Für das markante Aufheulen des Motors vor Einsetzen der Be­­schleunigung gibt es sogar einen Fachausdruck: Gummiband-Effekt. Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Getriebe ist nämlich kein unmittelbarer Kraftschluss gegeben. 

Man kann das bei Hybriden auch anders machen, wie Hyundai mit einer Sechsgang-Doppelkupplung beweist. Beim koreanischen System sitzt der Elektromotor zwischen Verbrenner und Getriebe, damit ist er in Sachen Bauraum und Leistung/Drehmoment limitiert. Ein Planetengetriebe erlaubt wesentlich kräftigere Elektromotoren, beim neuen Honda CR-V ist der Stromer so­­gar stärker als der Verbrenner. Der Trend läuft wohl in jene Richtung, dass Verbrennungsmotoren von ihrer ur­­sprünglichen Führungsrolle ­im Hybridsystem nach und nach zu Reichweiten-Verlän­gerern rückgestuft werden.