Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Dezember 2019)

17. Dezember 2019
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Dezember 2019:

Foto: Werk

Verkaufs-Verbot

Ich bin seit Jahren Leasingnehmer eines Mercedes ML 350 CDI, der Vertrag läuft zum Jahresende 2019 aus. Da mir ein Bekannter im Mai 2019
ein wesentlich bes­seres Kauf­angebot gemacht hat als den errechneten Restwert ­meines Autos, wollte ich es vorzeitig aus dem Leasing­vertrag he­­rauskaufen.

Bei Mercedes teilte man mir mit, dass das kein Problem sei, weiterverkaufen dürfe ich die M-Klasse dann allerdings nicht. Das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat nämlich die Abgaswerte eines auch in meinem Auto verbauten Dieselmotors beanstandet, weshalb von Mercedes eine neue Motorsteuerungs-Software entwickelt werden muss.

Solange diese nicht in mein Auto eingespielt wurde, darf ich es nicht weiterverkaufen. Da es die ominöse Software noch gar nicht gibt und sich deren Fertigstellung auch noch hinauszögert, frage ich mich nun, ob dieses Weiter­verkaufs-Verbot von Mercedes rechtens ist?

Gerhard Barusic
1230 Wien

Dazu ÖAMTC-Juristin Mag. Alexander Letitzki:

In diesem Fall ist das Weiterveräußerungs-Verbot leider korrekt, weil Sie laut den all­gemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages als Leasingnehmer nach Ablauf des Vertrages gar kein Kaufrecht haben. Sie haben lediglich das Recht, ein Kaufanbot an den Leasinggeber Mercedes Financial Services zu stellen, der dieses wiederum annehmen kann oder nicht. 

Im allgemeinen Vertragsrecht steht es dem Leasinggeber frei, ein Gegenanbot zu stellen, in dem auch Weiterveräußerungs-Verbote als vertragliche Nebenbedingungen möglich sind. Nachdem es eine Ab­­sprache zwischen Mercedes Deutschland und dem KBA gibt, dürfte das hier der Fall sein. Der Leasinggeber wird Ihr Kaufanbot also nicht an­­nehmen, ohne dass Sie auch die Nebenabrede akzeptieren.

Sackgassen-Parken

Ich wohne in Wien in einer Sackgasse, die daher auch eine Straße mit Gegenverkehr ist. Die Fahrbahn ist nur fünf Me­­ter breit, deswegen steht bei uns im Grundbuch, dass ein Autoabstellplatz auf dem Grundstück errichtet werden muss. Es passiert aber sehr häufig, dass besonders Pendler aus dem Umland wegen der Nähe einer S-Bahnstation das Parkverbot STVO § 24 Abs. 3d ignorieren (Halteverbot auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben). 

Unlängst habe ich eine Dame, die mit ihrem Auto vor meinem Grundstück parkte, auf diesen Paragraphen hin­gewiesen. Sie ­teilte mir mit, den Sachverhalt mit einem Polizisten besprochen zu haben. Laut ihrer Aussage meinte dieser, dass das Parkverbot bei Straßen mit Gegenverkehr nur auf Hauptstraßen gelte, in einer Sackgasse müssten daher nicht permanent zwei Fahrstreifen freibleiben. Meine ­Frage: Ist das korrekt?

Bertram Pfann
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Grundsätzlich ist es richtig, dass das Parken auf Fahr­bah­­nen mit Gegenverkehr ­verbo­ten ist, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben. Hierzu kann es jedoch in Einzelfällen Ausnahmen ge­ben (Bodenmarkierungen, anderslautende Verkehrszeichen, bauliche Maßnahmen zur Straßenverengung). Ob es sich um eine Hauptstraße, Nebenstraße oder Sackgasse handelt, ist unerheblich. Es kommt dabei darauf an, dass keine Verkehrsstockung verursacht werden darf. Die Aussage der Dame ist daher so nicht korrekt.

Foto: Robert May

Regen-Frage

Ab wann gilt eine Straße als nass? Und zwar bezogen auf niedrigere Geschwindigkeitsbeschränkungen „bei Nässe“. Bei den ersten Regentropfen oder erst bei einem durchgehenden Wasserfilm auf der Straße? Bei Regen auf der Autobahn kann man Leute beobachten, die mit dem Einschalten der Scheibenwischer die Geschwindigkeit reduzieren, aber auch solche, die noch bei halb überschwemmter Straße 130 km/h fahren.

Clarissa Löffler
8330 Feldbach

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Die Begriffe „bei Nässe“ ist im Gesetz nicht definiert. Es ist hier daher eine Auslegung nö­­tig. Das Auftreten von Nässe stellt eine qualifizierte Gefahrenlage dar. Daher wird im Interesse der Verkehrssicherheit in diesen Fällen die Einhaltung einer geringen Ge­­schwindigkeit angeordnet. 

Das Gesetz schreibt aber nicht explizit vor, in welchem Ausmaß die Fahrbahn beeinträchtigt sein muss. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die Witterungsverhältnisse bzw. die Fahrbahnbeschaffenheit Auswirkungen auf das technische Verhalten des Fahrzeugs haben, welche eine Geschwindigkeitsbeschränkung notwendig machen würden. Hier gilt umso mehr, dass jeder Fahrzeuglenker sein Fahrverhalten den tatsächlichen Witterungsbedingungen eigenverantwortlich anpasst. Einzelne Regentropfen alleine werden jedoch nicht bereits als Nässe auf der Fahrbahn zu bewerten sein.

Erlaubte Warnung?

Ich bin mir sicher, dass sogenannte Radar- oder Laserblocker (Geräte, die Störsignale senden, um eine Messung zu verhindern) in Österreich verboten sind. Aber wie sieht es mit reinen Radar- oder Laser-Warngeräten aus?

Christian W.
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

“Radarwarn-Funktionen von Navigationsgeräten sind er­­laubt, sofern sie lediglich ­akustisch auf Radargeräte ­hinweisen. Sobald Störsignale aus­gesendet werden oder die ­Messung anderweitig beeinflusst werden soll, ist die ­Verwendung verboten.”