Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Jänner/Februar 2020)

14. Januar 2020
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Jänner beziehungsweise Februar 2020:

Foto: Nicole Pregartner

Reparatur-Schaden

Aufgrund einer Autopanne musste ich meinen Ford Ga­­laxy, Baujahr 2010, bei einem Autohaus in Eben im Pongau (Sbg.) reparieren lassen. Die Reparatur war kein Problem, doch bei der Abholung entdeckte ich einen langen Kratzer an der rechten hinteren Seite des Fahrzeugs, der vorher nicht da war. 

Ich fotografierte den Schaden sofort und sandte später einen Lackierer-Kostenvoranschlag über 800 Euro an das Autohaus, mit der Bitte um deren OK, damit ich den Schaden reparieren lassen und die Rechnung an sie weiterleiten könne. Keine Antwort, auch nicht auf mehrere Nachfragen. Nun möchte ich wissen, ob es Sinn macht, hier rechtliche Schritte zu setzen?

Nicole Pregartner
D-91086 Aurachtal

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Vorausgesetzt, es geht hier um Ansprüche aus der Haftung aus einem Vertragsverhältnis (der Kunde ist direkter Vertragspartner der Werkstatt), so gilt, dass der vermeintliche Schä­diger, also die Werkstatt, sich frei beweisen müsste. Allerdings gibt es keine Verpflichtung, dass das Fahrzeug bei Übernahme vom Werkstatt­betreiber untersucht werden muss. Führt die Werkstatt
dies ins Treffen und behauptet unschuldig zu sein, müssten rechtliche Schritte vom Fahrzeuginhaber eingeleitet werden, um eine Klärung zu er­­wirken.

Ob und mit welchen Mitteln (Fotos, Protokoll bei der Fahrzeugübernahme etc.) die Beweisführung im Einzelfall gelingen kann, lässt sich nicht vorhersagen. Um den Beweis erbringen zu können, gibt es im Streitfall auch die Möglichkeit, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser kann anhand des Schadenbilds feststellen, wodurch der Schaden verursacht wurde.

Anm. d. Red.: Es lohnt sich, wenn man sich die Schadensfreiheit des Autos vorab vom Werkstattmeister bestätigen lässt. Oder man fotografiert es bei der Übergabe rundum mit dem Smartphone.

VCÖ-Geschwafel

ORF-Website vom 15. 11. 2019: „Der Verkehrsclub Österreich (VCÖ) fordert eine rasche Ab­­schaffung der Steuerbegüns­tigung von Diesel, die weder aus ökologischer noch sozialer Sicht nachvollziehbar sei. Denn Dieselfahrzeuge würden sowohl mehr CO2-Emissionen als auch deutlich größere Men­­gen an gesundheitsschädlichen Stickoxiden verursachen.“

Ich ersuche Sie, diesem un­­seriösen Geschwafel des VCÖ entgegenzutreten, das sind ja bewusste Falschaussagen!

Dr. Klaus Obermayr
4813 Altmünster

Dazu die Redaktion:

Das tun wir hiermit gern: Im Dieselkraftstoff ist zwar mehr CO2 als im Benzin gespeichert, doch Selbstzünder-Aggregate arbeiten derart effizient, dass sie aus diesem Nachteil einen Vorteil machen und unterm Strich deutlich weniger CO2 emittieren als Benziner. 

Weiters stoßen moderne Dieselmotoren der Abgasklassen Euro 6d-Temp und Euro 6d absolut nicht mehr Stickoxide aus als Benziner. Dafür sorgen die SCR-Abgasnach­behandlung (AdBlue) und die Einführung des RDE-Test­verfahrens („Real Driving Emissions“). Weil bei Letzterem das Abgasverhalten zu jeder Zeit während der Fahrt auf der Straße – und nicht nur einmalig am Prüfstand – getestet werden kann, ist Schummeln unmöglich ­geworden.

Foto: Daimler

Haltestellen-Parken

Bezüglich des Parkens im ­Haltestellenbereich von öffentlichen Verkehrsmitteln heißt es so schön, dass es „während der Betriebszeiten“ verboten ist. Da es bei mir in der Früh immer eine knappe Sache ist, interessiert mich die exakte Definition dieses Begriffs. 

Heißt das, dass ich bis we­­nige Sekunden vor dem Eintreffen des ersten Öffis parken darf, oder muss ich einen gewissen zeitlichen Sicherheitspuffer einhalten, also z. B. fünf oder fünfzehn Minuten vorher wegfahren?

Karl Friedrich Schneider
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Die Betriebszeiten richten sich nach den bei den Haltestellen angeschlagenen Fahrplänen. Bei diesen Zeiten müssen auch kleinere Fahrplan-Differenzen eingeplant werden. Gemäß Rechtsprechung muss ein ­Puffer von etwa einer Viertelstunde vor und nach der fahrplanmäßigen Ankunft eingehalten werden.

Foto: DerGraueWolf

Unsinn IG-L?

Immer geht es nur gegen die Pkw! Beispiel IG-L 100 auf Autobahnen: Hier müssen nur Pkw, Einspurige und Klein-Lkw das Tempo reduzieren. Reisebusse und Schwerlaster mit wesentlich mehr Schadstoff-Ausstoß dürfen mit der gleichen Geschwindigkeit weiterfahren. Warum? Wo bleibt da der Klimaschutz?

Bei Geschwindigkeiten von ca. 90 km/h (Lkw) bis 100 km/h (Busse) fahren Schwerfahrzeuge in Relation zur zurückgelegten Strecke am verbrauchsgünstigsten und stoßen die wenigsten Schadstoffe aus, die Motoren werden auch eigens für diese Geschwindigkeiten optimiert. 

Mit Klimaschutz hat das IG-L nichts zu tun. Es wurde nicht im Sinne einer Verbrauchssenkung (= weniger CO2) ins Leben gerufen, sondern – laut Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus – „zur Verringerung von Luftschadstoffen wie CO, NOx, SO2, Blei, Benzol, Schwebestaub sowie Feinstaub und Benzo(a)pyren“. Da das IG-L nicht nur Lkw und Busse, sondern auch Industriebetriebe und private Heizanlagen vernachlässigt, kann man über seine Sinnhaftigkeit bezüglich einer Verbesserung der lokalen Luftqualität streiten.