Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Jänner/Februar 2021)

14. Januar 2021
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Jänner und Februar 2021:

Foto: Robert May

Foto: Robert May

Stopp heißt Stopp

Ich bin in Wien ganz langsam zu einer Stopptafel hingerollt, habe mich vergewissert, dass niemand kommt, und bin dann weitergefahren. Ergebnis: eine Anzeige, die mir wenige Wochen danach ins Haus geflattert ist.

Leider einwandfrei, weil ich das Auto an der Stopptafel nicht wie vorgeschrieben zum kompletten Stillstand gebracht hatte. Was mich mehr schreckte, war die Strafhöhe, nämlich 76 Euro. In welchem Rahmen bewegt sich diese denn bei so einem Delikt? Und macht es einen Unterschied, ob man im Schritttempo gerollt ist und gewissenhaft geschaut hat oder ob man die Stopptafel ungebremst ignoriert hat?

Michael Ziegler
1070 Wien

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Eine Stopptafel ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 StVO Vorrang zu geben ist. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Das Vorschriftszeichen „Halt“ verpflichtet also zum vollständigen Anhalten. Die Vermin­derung der Geschwindigkeit etwa auf Schrittgeschwindigkeit genügt nicht.

Kommt zur Missachtung des Zeichens „Halt“ auch noch ein zusätzliches gefährdendes Moment dazu (z. B.: Nötigung zum Abbremsen), so wird dies zu einem Vormerkdelikt mit höherem Strafrahmen. Im ­Ge­­gensatz zu anderen Ländern besteht in Österreich kein einheitlicher Delikt- und Strafenkatalog. Bei sehr schwerer Schuld und zahlreichen Vor­bestrafungen kann der Strafrahmen bis zum Maximum von derzeit 726 Euro ausgeschöpft werden. Ihr Betrag von 76 Euro liegt hingegen am untersten Ende des Strafrahmens.

Lade-Müdigkeit

Mein Lebensgefährte hat sich einen VW e-Golf (Baujahr 1/2017) zugelegt. Bei öffent­lichen Wechselstrom-Lade­stationen kann er nicht die Leistung aufnehmen, die die Ladestation zur Verfügung stellt, muss aber den vollen Preis bezahlen. Wie kann man die volle Leistung der Lade­station nutzen?

Barbara Verban
E-Mail

Ihr VW e-Golf gehört mit 116 PS zur ersten Serie und kann daher nur 3,6 kW Wechselstrom pro Stunde aufnehmen. Dabei ist es unerheblich, ob die Ladesäule 11, 22 oder noch mehr kW liefert, das Auto kann die höhere Leistung nicht nutzen, weil sein Einphasen-Gleichstromwandler (Wech­selstrom muss im Auto zu Gleichstrom gewandelt werden) nicht größer dimensioniert ist. An einer Gleichstrom-Ladesäule kann Ihre e-Golf (wenn er mit dem damals op­­tionalen CCS-Anschluss ver­sehen ist) immerhin 40 kWh aufnehmen.

Preislich ist die geringe Wechselstrom-Aufnahme Ihres Fahrzeugs ein Nachteil, weil sich der Strompreis an öffentlichen Säulen nach der An­­steck­dauer und nicht nach den aufgenommenen kW richtet. Das soll verhindern, dass Ladesäulen trotz erfolgter ­Vollladung stundenlang weiter blockiert werden.

Foto: Werk

Foto: Werk

Elektro-Dienstwagen

Möglicherweise erhalte ich demnächst ein Elektroauto als Firmenwagen, und zwar einen Skoda Enyaq. Was passiert, wenn dessen Kaufpreis über 40.000 Euro liegt, was sehr wahrscheinlich ist? Wird dann die Luxustangente schlagend und ich muss trotz Elek­tro-Motorisierung Sachbezug bezahlen?

Markus Thurnhofer
E-Mail

Der Sachbezug ist von der Angemessenheits-Grenze („Luxustangente“) getrennt zu betrachten. Auch bei einem Verbrenner-Pkw ist der Sachbezug mit monatlich 720 Euro limitiert – egal, wie teuer das Auto ist. Dieser Betrag wird auf Ihren Brutto-Monatslohn aufgeschlagen. Wieviel Sie das tatsächlich kostet, hängt dann von Ihrer persönlichen Lohnsteuerstufe ab, maximal 50 Prozent, also 360 Euro.

Bei einem Elektroauto be­­trägt der Sachbezug hin­gegen immer null Euro, auch wenn Sie sich für das Enyaq-Top­modell mit zahlreichen Aufpreis-Extras entscheiden sollten. Das Problem der An­ge­mes­senheits-Grenze hat le­diglich Ihr Dienstgeber, weil er jenen Anteil des Kaufpreises, der 40.000 Euro brutto übersteigt, steuerlich nicht ­geltend ma­­chen kann. Das ist aber bei allen Dienstfahrzeugen so, selbstverständlich auch bei jenen mit Verbrennungsmotor.

Foto: KFV

Foto: KFV

Wann muss das L17-Schild runter?

Meine Tochter macht gerade den Führerschein, und zwar die „vorgezogene Lenkerausbildung“. Dementsprechend müssen wir immer an der vorderen und hinteren Scheibe des Autos L17-Schilder anbringen, wenn sie zwecks Ausbildungsfahrt am Steuer sitzt.

Im Zuge meiner aktuell geschärften Aufmerksamkeit für Autos mit „L“- oder „L17“-Schildern fallen mir immer wieder solche auf, in denen sich nur eine Person befindet, die Schilder aber trotzdem angebracht sind. Viele sind eben zu bequem, die Schilder jedes Mal abzunehmen, wenn der oder die FahrschülerIn nicht fährt. Aber ist das auch erlaubt?

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

„Die Tafeln (L17) müssen nicht nach jeder Übungs- bzw. Ausbildungsfahrt abgenommen werden. Die früher geltende Bestimmung, wonach das ­Verwenden der Tafel („L“ mit Zusatz-Aufschrift „Übungsfahrt“) bei anderen Fahrten als Übungsfahrten verboten war, ist mit der 31. KfG-Novelle, die seit 1. März 2013 in Kraft ist, entfallen.

Eine vergleichbare Vorschrift war für L17-Ausbildungsfahrten nie vorgesehen. Die Regelungen betreffend Übungsfahrten („L“) und ­Ausbildungsfahrten („L17“) wurden damit seither weitgehend gleichgeschaltet. Wird jedoch umgekehrt die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Fahrzeuges während den Übungs- bzw. Ausbildungs­fahrten wiederholt nicht ein­gehalten, ist die Bewilligung für jene Fahrten zu entziehen.“