Leser-Service: ALLES AUTO hilft (April 2021)

8. April 2021
Keine Kommentare
3.383 Views
Aktuelles

Fragen oder Probleme rund ums Thema Auto? Wenden Sie sich an uns! Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem April 2021:

Foto: Veronika Funk

Rote Kennzeichen

Ich verwende für meinen Heck-Fahrradträger, der das hintere Nummernschild verdeckt, eine zusätzliche rote Kennzeichentafel. Nun hat mir ein Freund mitgeteilt, dass rote Kennzeichen zu Problemen mit der Polizei im Ausland führen können, weil diese ausländischen Beamten unbekannt sind. Außerdem, so meinte er, sei es ohnehin erlaubt, das eigene Heck-Kennzeichen abzunehmen und auf dem Rad­­träger anzubringen. 

Nun bin ich verwirrt: Ist es besser, die rote Nummerntafel nur im Inland zu verwenden, oder kann man das ruhig auch im Ausland tun? Oder aber brauche ich sie gar nicht, weil ich das Standard-Kennzeichen am Radträger befestigen darf? 

Martina Battistich
1160 Wien

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

In Österreich gibt es für Fahrrad-Heckträger eine eigene rote Kennzeichentafel. Vorteil: Diese verbleibt immer am Träger, ein wiederkehrendes Umstecken der standardmäßigen hinteren Kfz-Kennzeichentafel ist daher nicht notwendig. Da die Verwendung des roten Kenn­zeichens aber nicht verpflichtend ist, kann nach wie vor die hintere weiße Tafel ummontiert werden. Jedenfalls muss man sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden, wenn die hintere Kennzeichentafel durch den Fahrradträger oder die damit transportierten Fahrräder verdeckt wird.

Bei Fahrten ins Ausland kann es tatsächlich zu Beanstandungen kommen, wenn eine rote Kennzeichentafel ­verwendet wird. Für Urlaubsfahrten ist es daher empfehlenswert, die hintere Kfz-­Kennzeichentafel am Fahrradträger anzubringen.

NoVA-Verwirrung

Im Artikel zu den ab 1. Juli 2021 kommenden Verschärfungen der Normverbrauchs-Abgabe (NoVA) in ALLES AUTO 1–2/2021 erwähnten Sie unter anderem den sogenannten „CO2-Malus“, der ebenfalls strenger werden soll. Ein ­solcher Malus war mir bisher un­­bekannt. Was hat es damit auf sich?

Erich Eder
E-Mail

An sich erhalten alle NoVA-pflichtigen Neuwagen einen Bonus von 350 Euro (= Abzug von der NoVA-Summe), unabhängig von ihrem CO2-Ausstoß. Emittiert das Fahrzeug jedoch mehr als einen bis 2024 jährlich sinkenden CO2-Grenzwert, gibt es neben dem Bonus einen gegenzurechnenden Malus. Ab Juli 2021 wird ab einer Emission von 200 Gramm/Kilometer ein Malus von 50 Euro pro überschreitendes Gramm fällig (bisher wa­­ren es 40 Euro pro überschreitendes Gramm ab 275 g/km). Ab 2022 werden die Grenzwerte für den Malus ­weiter verschärft, jährlich werden 15 g/km vom Grenzwert abgezogen bzw. jedes überschreitende Gramm um weitere zehn Euro verteuert. Bis zum vorläufigen Endstand von 155 g/km und 80 Euro je überzäh­liges Gramm im Jahr 2024.

Foto: Robert May

Zulassungs-Frage

Ich bin deutscher Staatsbürger, lebe aber seit über einem Jahr bei meiner Freundin in Österreich und arbeite in einem ­ös­­terreichischen Betrieb. Ich habe mir bisher nie etwas da­­bei gedacht, dass auf meinem Auto deutsche Kennzeichen angebracht sind, ist ja alles EU. Jetzt habe ich aber erfahren, dass das doch nicht so einfach sein soll, weil ich meinen Le­­bensmittelpunkt in Österreich habe. Benötige ich deshalb eine österreichische Kfz-Zu­lassung? Und macht es einen Unterschied, dass ich nach
wie vor bei meinen Eltern in Deutschland hauptgemeldet bin?

Gerhard Weninger
83471 Berchtesgaden

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Grundsätzlich darf eine Person mit Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen maximal ein Jahr im Inland verwenden, aber nur, wenn sich der „Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen“ nicht in Österreich befindet. Jener Mittelpunkt ist dort, wo die beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen stattfinden. 

Ist dies in Österreich, sieht das heimische Gesetz – unabhängig von der Meldeadresse – einen Hauptwohnsitz in Österreich begründet. Dann muss das ausländische Fahrzeug spätestens einen Monat nach erst­maliger Einbringung nach Ös­­terreich umgemeldet werden, sonst drohen hohe Verwaltungs- und Finanzstrafen. Auch vorübergehende Fahrten ins Ausland unterbrechen die Monatsfrist nicht. Wann eine Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen und die damit verbundene Verpflichtung zur Ummeldung vorliegt, hängt von den Umstän­den des konkreten Einzelfalls ab.

Foto: Werk

Rost-Ärger

Ich besitze einen Opel Insignia, Baujahr 2012, und habe kürzlich bei meinem Vertrags-Händ­­ler einen Garantieantrag gestellt, da die Türen von in­­nen zu rosten beginnen. Opel lehnte allerdings ab, weil die Services nicht in einer Vertragswerkstätte gemacht wurden. Nun stelle ich mir die ­Frage, was das Service (Motoröl-Filter etc.) mit Rost zu tun haben soll?

Helmut Herzberger
E-Mail

Grundsätzlich verliert man die Fahrzeuggarantie nicht, wenn man Serviceleistungen in einer freien Werkstatt durchführen lässt. Aber eben nur die Fahrzeuggarantie. Diese EU-weite Regelung gilt nicht für alle anderen Garantien. Wenn Opel festgelegt hat, dass die Durchrostungs-Garantie nur bei (lückenloser) Serviceabwicklung in Vertragswerkstätten gilt, dann ist daran leider nicht zu rütteln. Auch fällt nicht je­­der Rostbefall unter die Durchrostungs-Garantie, es muss sich dabei um eine korrosionsbedingte, erhebliche Schwächung des Karosserieblechs handeln.