Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Juni 2021)

6. Juni 2021
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Juni 2021:

Foto: ADAC/Uwe Rattay

Hände ans Lenkrad!

Mein neues Auto beglückt mich unter anderem mit einem Spurhalte-Assistenten, der beim ansatzweisen Überfahren von Fahrbahnmarkierungen selbstständig zurücklenkt. An sich funktioniert das einigermaßen. Dieser Assistent (oder ein anderer?) überwacht aber auch, ob die Hände brav am Lenkrad sind, man soll sich ja nicht zu sehr auf die Technik verlassen. Dabei nervt schrecklich, dass ich auf der Autobahn immer wieder mittels Display-Meldung aufgefordert werde, das Lenkrad nicht loszulassen – obwohl ich es die ganze Zeit festhalte. Warum kommt es zu solchen offensichtlichen Fehlwarnungen?

Dr. Alfred Ropper
4400 Steyr

Die Warnung, seine Hände am Lenkrad zu lassen, erfolgt bei „Level 2“-Assistenzsystemen (Adaptiv-Tempomat in Kombination mit Spurhalte- oder Spurführungs-Assistent). Bei jener Technik, die noch in den meisten Fahrzeugen eingebaut wird, reagiert die Warnvor­richtung, wenn einige Sekunden lang kein Lenk-Impuls ge­­setzt wurde – weil sie daraus schließt, dass man seine Hände nicht am Lenkrad hat.

Allerdings kommt es auf längeren Autobahn-Geraden vor, dass man sekundenlang nicht lenken muss, obwohl man das Volant vorschrifts­mäßig hält. Neuere Systeme haben deshalb „kapazitive ­Sensoren“ im Lenkrad, die Handberührungen zweifelsfrei erkennen. Diese Systeme starteten in der Luxusklasse, verbreiten sich nun aber zusehends in unteren Fahrzeug-Segmenten.

Limit-Unterschreiter

Immer wieder fallen mir Autofahrer auf, die überland die erlaubte Höchstgeschwindigkeit trotz guter Bedingungen massiv unterschreiten – also etwa mit 45 statt 70 km/h oder mit 60 statt 100 km/h unterwegs sind. Ein befreundeter Fahrlehrer erklärte mir, dass man sich bei Tageslicht, tadellosen Wetterverhältnissen
und nicht sehr kurvenreicher ­Strecke mindestens zu 80 Prozent an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit halten solle, weil man sonst verkehrsbehindernd unterwegs sei und die Polizei auf sich aufmerksam mache. Ist das allenfalls ein Gebot der Vernunft, oder hat das eine rechtliche Basis?

Alois Müllner
2381 Laab im Wald

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Grundsätzlich hat Ihr Freund recht: Gemäß § 52 StVO darf ein Lenker ohne zwingenden Grund nicht so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr be­­hindert. Eine allgemeine Min­­destgeschwindigkeit ist aber in der Regel nicht vorgeschrieben. Definiert ist lediglich, dass sich der Lenker eines Fahrzeugs bei der Wahl der Geschwindigkeit an die hierfür maßgebenden Umstände anpassen muss. Es gibt keine abschließende Aufzählung, welche Umstände ein besonders vorsichtiges und langsames Fahren erfordern. Gründe können z. B. Dunkelheit, Nebel, Schneetreiben, nasse Fahrbahn oder Glatteis sein. Die Betrachtung von Sehenswürdigkeiten oder Landschaften ist kein zwingender Grund, derart langsam zu fahren, dass der übrige Verkehr behindert wird und fällt, anders als etwa Schul- oder Übungsfahrten, nicht unter rechtfer­tigende Umstände. 

Foto: Robert May

Hybrid-Fragen

Ich überlege, mir demnächst ein Auto mit Plug-In-Hybrid-Antrieb anzuschaffen, habe dazu aber ein paar Fragen: Wenn ich die Fahrt zu meinem Büro (45 Kilometer) gerade noch elektrisch schaffen sollte, erholt sich dann der Akku während meiner Arbeitszeit, sodass ich einige Kilometer auch mit Strom heimfahren kann?

Angenommen, ich brauche das Auto übers Wochenende nicht, soll ich dann meinen Hybrid am Freitag Abend anstecken und nach Vollladung gleich wieder den Stecker ­zie- hen, oder dauernd an­­gesteckt lassen, oder erst Sonntag Abend über Nacht laden? Sprich: Wieviel „Saft“ verliert der Akku bei Ladung am Freitag und Verwendung erst am Montag? Und ist Dauerladen übers gesamte Wo­­chenende ungesund für die Batterie? Abschließend frage ich mich, ob die Haus-Elektrik zuvor
von einem Fachmann überprüft werden sollte?

Thomas Wagner
8793 Trofaiach

Ein Akku erholt sich im Stillstand nicht, er verliert dann aber auch nur marginal Strom. Es ist also unerheblich, ob Sie punktgenau laden oder ein paar Tage vorher. Merkbare Verluste gibt es erst nach viel längerem Stillstand. Allerdings kann es passieren, dass Sie mit einer elektrischen Restreichweite von z. B. 20 Kilometern zu Hause ankommen, und am nächsten Tag (ohne Laden zwischendurch) werden nur noch 15 Kilometer Reichweite angezeigt. Das liegt dann nicht an nächtlicher Entladung, sondern da­­ran, dass der Bordcomputer einrechnet, dass das nun kalte Auto elektrisch aufgeheizt werden muss, was den Stromverbrauch erhöht.

Dauerladen ist kein Pro­blem, weil das Laden von E- Autos ohnehin von der Bord- Elektronik überwacht wird. Diese dient primär dem Schutz des eigenen Akkus, bezüglich Leitungen (bzw. Sicherungen) im Haus prüft sie nur, ob diese die geforderte Strommenge bereitstellen. Etwaiges Kabel-Überhitzen aufgrund zu ge­­ringer Dimensionierung wäre nicht ausgeschlossen. Es ist daher sinnvoll, einen Fachmann die Leitungen im Haus überprüfen zu lassen, vor allem, wenn das Gebäude schon älter ist.

Foto: Robert May

Warnweste im Auto

Zum Thema Warnweste habe ich schon verschiedenste Varianten gehört. Manche meinen, diese müsse sich griffbereit im Innenraum des Autos befinden. Andere sagen, das sei übertrieben, man dürfe die Weste sehr wohl auch im Kofferraum be­­fördern, man müsse sie nach einer Panne oder einem Unfall lediglich unmittelbar nach dem Aussteigen anlegen. Auch zur Anzahl der mitzuführenden Warnwesten dürfte jeder seine eigene Meinung haben: Da habe ich schon alles gehört, von „eine Weste für den Fahrer genügt“ bis „für jeden Insassen muss eine vorhanden sein, sonst müssen diejenigen, die keine haben, im Auto sitzen bleiben“. Bitte um Klärung.

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

§ 102 Abs 10 KFG besagt, dass der Lenker die Warnweste mitzuführen und in gewissen Ge­­fahrensituationen zu tragen hat. Vorgeschrieben ist also nur eine Warnweste für die Lenkerin oder den Lenker – es empfiehlt sich jedoch zur Sicherheit der Passagiere, mehrere Schutz­westen mitzuführen. Auch bezüglich des Aufbewahrungsorts der Weste(n) im Auto macht das Gesetz keine Angaben. Da das Tragen bereits un­­mittelbar nach dem Aussteigen gefordert wird, ist jedoch eine Aufbewahrung im Kofferraum, vor allem auch im Sinne der eigenen Sicherheit, nicht zielführend.