Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Juli/August 2022)

7. Juli 2022
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Juli/August 2022:

Foto: Robert May

Zulassungs-Sorgen

Ich will einen als Lkw typisierten VW Golf II, Erstzulassung 1987, kaufen. Dieser be­­findet sich seit 16 Jahren im Besitz des Verkäufers und ist mit einem 60 PS-Benzinmotor ausgestattet. Nun habe ich ge­­hört, dass ich den Wagen aufgrund der geltenden Gesetzeslage gar nicht mehr anmelden dürfte. Die Abgasvorschriften würden das nicht zulassen, obwohl es im Grunde ja nur ein Golf ist. Ist das korrekt? Wenn ja, müsste ich vom Kauf Abstand nehmen.

Rudolf Hubeny
E-Mail

Ein Fahrzeug, das schon einmal in Österreich (bzw. in der EU) angemeldet war, kann man immer wieder anmelden, sofern es ein gültiges „Pickerl“ hat. Es ist nicht notwendig, dass es aktuellen Abgas-Grenzwerten entspricht. 

Ob das ­Fahrzeug als Pkw oder Lkw typisiert ist, macht dabei keinen Unterschied. Falls der von Ihnen erwähnte Golf II also bereits einmal (oder sogar durchgehend) in der EU angemeldet war, sollte eine neuerlich Anmeldung kein Problem darstellen.

Radar-Frage

Ich möchte wissen, welche Funktion die ungewöhnlichen (Radar?)Geräte, die auf der A23 (Wiener Südosttangente) im Bereich der Hanssonkurve in beiden Fahrtrichtungen stehen, erfüllen? Ich habe gehört, dass es sich dabei um Radar­geräte zur Geschwindigkeitsmessung von Lkw handeln soll, was deren hohe Anbringung erklären könnte. Ist das korrekt?

Markus Hüby
1120 Wien

Antwort der Landespolizeidirektion Wien:

Bei diesem Gerät handelt es sich um keinen Lkw- oder ­sonstigen Radar. Darin ist zwar eine Kamera verbaut, diese hält aber lediglich die vor ihr befindliche Überkopf-Anzeige im Bild fest. Und zwar dann, wenn die Geschwindigkeit aus bestimmten Gründen temporär unter die üblichen 80 km/h gesenkt wird. 

Da sich dann auch die Messung der Radargeräte automatisch nach unten anpasst, muss seitens der Behörde ein Beweis erbracht werden, dass die erl­­aubte Höchstgeschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt tatsächlich niedriger war, um eventuelle Einsprüche von Autofahrern abwehren zu können.

Foto: Robert May

Verbrenner-Aus?

Wie man hört, sollen Verbrennungsmotoren ab 2025 in der EU verboten werden. Wofür gibt es dann eigentlich Hybrid- und Plug-In-Hybrid-Autos, das sind ja auch Verbrenner. Kann man sich sein Auto dann in den Garten stellen oder um viel Geld verschrotten lassen? Elektroautos haben dazu wesentlich mehr Leistung, werden bei denen die PS geringer besteuert?

Andreas Teuschler
2700 Wiener Neustadt

Derzeit liegt ein Vorschlag der EU-Kommission auf dem Tisch, der ab 2035 (nicht ab 2025!) ein Neuzulassungs-Verbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor vorsieht. Dieser Vorschlag muss jedoch erst einmal von EU-Parlament und -Rat angenommen werden. Ein Neuzulassungs-Verbot ist natürlich kein generelles Verbot, weil alle bereits zugelassenen Autos mit thermischem Antrieb beliebig viele Jahre lang weiterver­wen-det werden dürfen.

Nach derzeitigem Stand würde dieses Neuzulassungs-Verbot auch für Hybrid-/Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge gelten. Aber nur, wenn es in dieser Form die erforderlichen Ins­tanzen überlebt und dabei nicht entscheidend abgeschwächt wird, was in der EU oft der
Fall ist.

Es ist richtig, dass Elektroautos im Schnitt PS-stärker sind, doch in Österreich beträgt die Kfz-Steuer für Elektroautos unabhängig von der Motorleistung null Euro, dazu entfällt die NoVA. 

Möglicherweise wird sich das in ein paar Jahren än­­dern, allerdings steht im Zu­las­sungs­­schein nicht die oft sehr hohe Spitzenleistung, sondern die deutlich niedrigere Dauerleistung (die Motor/Akku eine halbe Stunde lang durchgehend bringen können), eine eventuelle künftige Besteuerung müsste sich demnach nach je­­ner Dauerleistung richten, weil auch bei Verbrennern der Wert im Zulassungsschein ausschlaggebend für die Besteuerung ist.

Foto: ÖAMTC/Lobensommer

Wild-Unfall

Vor einigen Wochen kollidierte ich nachts mit einem Reh. Die Folge: leichter Frontschaden am Auto, Reh leider tot. Ich rief die Notrufnummer der Polizei, ein hörbar unwilliger Beamter antwortete mir auf meine Bitte um Hilfe, dass
ich den zuständigen Jagdausübungsberechtigten kontak­tieren solle. Noch während meiner Frage, wie ich jenen erreichen könne, legte der Polizist auf. 

Abgesehen vom Verbesserungsbedarf in Sachen Bürgernähe: Hat der Beamte recht? Ich dachte immer, bei einem Wildunfall könne man jedenfalls die Polizei verstän­digen? Und: Kann ich nach dem Knipsen von Beweisfotos und der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei weiterfahren (falls das Auto fahrbereit ist) bzw. darf ich das Reh von der Straße entfernen?

Dazu DAS-Juristin Mag. Christiane Milz:

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass auch bei einem reinen Sachschaden die nächste Polizeidienststelle vom Unfall zu verständigen ist. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn das zuständige Jagdaufsichtsorgan (bzw. der Eigentümer) verständigt wird. In der Regel sind die Kontaktdaten des zuständigen Jagdaufsichtsorgans jedoch nicht bekannt, weshalb man sich hier an die Polizei wenden sollte. Da Sie für Ihre Kaskoversicherung eine polizeiliche Meldebestätigung benötigen, empfiehlt sich ohnehin, in Kontakt mit der Exekutive zu treten.

Im Zweifel sollten Sie mit der Polizei oder dem zuständigen Jagdaufsichtsorgan abklären, wie weiter mit dem Tier vorgegangen werden soll. Ohne vorherige Rücksprache sollten Sie das Reh nicht anfassen bzw. bewegen oder sich von der Unfallstelle entfernen. Achten Sie auch darauf, dass Sie die Unfallstelle ordnungs-gemäß absichern.