Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Jänner/Februar 2023)

5. Januar 2023
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Jänner/Februar 2023:

Foto: Dirk Hillbrecht

Radfahrer-Abstand

Gemäß den neuen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung hat „…beim Über­holen mit Kraftfahrzeugen von Radfahrern und Rollerfahrern der Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1,5 Meter und außerhalb des Ortsgebietes mindestens zwei Meter zu betragen“.

Dazu habe ich zwei Fragen. Erstens: Gelten diese Abstände (insbesondere im Ortsgebiet) auch, wenn der Radfahrer auf einem nur durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Radfahrstreifen oder einem durch die bauliche Ausführung von der Fahrbahn getrennten Radweg fährt?

Zweitens: Gelten diese Ab-stände (insbesondere außerhalb des Ortsgebietes) auch beim Überholen von ganzen Gruppen von Radfahrern, die zu mehreren nebeneinander herfahren und dabei die ge-samte Breite des Fahrstreifens einnehmen? Bzw. ist bei der Abschätzung der zwei Meter der am weitesten links fahrende Radfahrer als Ausgangspunkt anzunehmen?

Werner Hiller
2114 Großrußbach

Sobald sich ein Radfahrer auf einem Radweg, Mehrzweckstreifen o. Ä. befindet (egal, ob jener baulich getrennt ist oder nur durch Linien gekennzeichnet), und Sie fahren schneller als dieser, dann „überholen“ Sie laut Gesetz nicht, sondern Sie „bewegen sich vorbei“. In einem solchen Fall gilt die ­Mindestabstandsregelung nicht. Ebenso muss der Radfahrer keinen Mindestabstand einhalten, wenn er sich an einer (im Stau oder an der roten Ampel) stehenden Autokolonne vorbeibewegt. Auch darf der Abstand kleiner ausfallen, wenn der Autofahrer mit einer geringeren Geschwindigkeit als 30 km/h überholt.

Nebeneinander fahrende Radfahrer erlaubt die Straßenverkehrsordnung an sich nicht, allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen: Ist ein Rad­fahrer unter zwölf Jahre alt, darf ein über 16-Jähriger neben diesem fahren. Ebenso ist das Nebeneinanderfahren „zu ­Trainings- zwecken“ erlaubt (eine äußerst schwammige Formulierung – in der Praxis wird dies meist so ausgelegt, dass Rennräder und Radsport-Funktionskleidung im Spiel sein müssen). Weiters ist das Nebeneinanderfahren auf Radwegen, in Wohnstraßen, Begegnungszonen und auf Fahrbahnen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h erlaubt.

Beim Überholen nebeneinander fahrender Radfahrer ist der Abstand zum am weitesten links (also in der Fahrbahnmitte) fahrenden Radfahrer abzuschätzen. Im Zweifel gilt: Bleiben Sie gelassen, und warten Sie sicherheitshalber ein wenig ­länger auf eine günstige Überholmöglichkeit.

Service-Intervall

Ich habe im Jahr 2016 bei Honda Havelka in Wien einen HR-V erworben, mein bisher fünfter Honda. Da diese Firma, mit der ich sehr zufrieden war, im März 2021 zugesperrt hat, ließ ich das Jahresservice 2021 und 2022 bei Honda Stahl durchführen. Aufgrund ge-sundheitlicher Probleme bin ich in diesen Jahren nur 2500 bzw. 2300 Kilometer gefahren und habe darauf ausdrücklich hingewiesen. Trotzdem wurde jedes Mal ein Ölservice durchgeführt. Die Begründung, dass der Servicecomputer diese Arbeit gefordert hat, kann nicht stimmen. Die fünf Jahre zuvor war das auch nicht der Fall – wie man dem Serviceheft entnehmen kann. Wie kann ich mich gegen eine solche Vorgehensweise schützen?

Rolf Denzin
E-Mail

Beim HR-V gibt Honda zum Thema Service-Intervall ­„verschleißabhängig, min­destens aber einmal pro Jahr“ an. Das heißt, dass selbst bei sehr geringer Kilometerleistung einmal pro Jahr ein Ölwechsel vorzunehmen ist. 

Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass auch wenig gefordertes Motoröl altert bzw. verschmutzt. Manche Auto­her-steller dehnen den Ölwechsel-Intervall auf bis zu zwei Jahre aus (Voraussetzung: ­Verwen- dung eines speziellen „Long Life“-Motoröls). Doch auch in einem solchen Fall würde die Werkstatt auf die „Expertise“ der Motorelektronik vertrauen, wenn diese ein ­früheres Intervall einfordert. Aufgrund verschiedener im Antriebsbereich verbauter Sensoren kann sich die Elektronik nämlich ein sehr genaues Bild vom Ölverschleiß machen.

Radarwarm-Funktion

Im Navigationsgerät meines neuen Autos ist eine Radarwarn-Funktion integriert. Diese warnt meiner Erfahrung nach ausschließlich vor fix
installierten Geräten und das auch nicht immer mit über-ragender Treffsicherheit. Dennoch frage ich mich: Ist diese Funktion in Österreich legal, oder sollte ich sie lieber ausschalten?

Thomas Hohner
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

In Österreich sind Radar­­warn-Funktionen von Navigations­geräten oder entsprechende Smartphone-Apps erlaubt, sofern sie lediglich optisch oder akustisch auf Radargeräte hinweisen. In diesem Fall muss die Funktion nicht deaktiviert ­werden. Sobald jedoch die ­Messung beeinflusst werden soll, etwa durch Störsignale oder anderweitig, ist die Verwendung ­verboten.

Anm. d. Red: Wer häufig in Deutschland unterwegs ist, sollte aufpassen. Dort sind nämlich sämtliche Radar­­warn-Einrichtungen verboten.

Schub-Abschaltung

Entgegen Ihrer Ansicht (Artikel „Spritspar-Tipps“ aus Heft 11/2022) verbraucht ein Auto, das im Leerlauf rollt, mehr Sprit, als wenn es das mit Motorbremse und eingelegtem Gang tut. Der Grund dafür ist leicht erklärt: Wenn ein Gang eingelegt ist, dann ist der Motor über das Getriebe mit den Rädern verbunden. Somit können die Räder den Motor antreiben, ohne Kraftstoff zu benötigen. Wenn ein Auto im Leerlauf rollt, dann muss ein wenig Kraftstoff eingespritzt werden, da ansonsten der Motor absterben würde. Oder haben Sie eine Begründung für Ihre Sichtweise?

DI Peter Bunyai
E-Mail

Sie haben recht damit, dass im Schubbetrieb kein Sprit ein­gespritzt wird, beim Rollen im Leerlauf hingegen schon – es sei denn, es handelt sich um eine moderne „Segel“-Funktion, bei der das (Automatik-)Getriebe in bestimmten Fahr­zuständen den Leerlauf einlegt und gleichzeitig der Motor abgeschaltet wird. 

Allerdings legt man im Leerlauf rollend eine viel größere Strecke zurück, da das Fahrzeug wesentlich weniger Ge­­schwindigkeit abbaut. Rollt man z. B. über mehrere hundert Meter auf eine rote Ampel zu, spart man mit Auskuppeln mehr Sprit, als wenn man noch länger am Gas bleibt und erst kurz vor der Ampel die (viel stärker abbremsende) Schub­abschaltung nützt. Es kommt also auf die jeweilige Situation an, ob es mehr Sinn macht, auszukuppeln oder vom Gas zu gehen.