Leser-Service: ALLES AUTO hilft (September 2024)

12. September 2024
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Aktuelles

ALLES AUTO hilft September! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem September 2024:

Foto: Privat

Rechtsfahrgebot

Immer wieder hört und liest man von Autofahrern, die wegen Nichteinhaltens des Rechtsfahrgebots bestraft wurden. Nun ­ge­­höre ich auch dazu. Und zwar aus ­folgendem Grund: Auf der ­vierspurigen A2, Fahrtrichtung Süden, kurz vor dem Knoten Vösendorf, gibt es einen Überkopf-Wegweiser ­(siehe Foto), der an­­zeigt, dass man auf der dritten Spur nach Wiener Neustadt fahren kann, welches auch mein Fahrziel ist. 

Ich fahre daher am Abend, bei sehr wenig Verkehr, auf dem dritten Fahrstreifen und bekomme eine Anzeige wegen Nichteinhaltens des Rechtsfahrgebotes. Doch eigentlich habe ich mich meinem Fahrziel entsprechend richtig eingeordnet, oder? Habe ich mit einem Einspruch eine Chance?

Gerhard Vanek
2514 Traiskirchen

Dazu DI cand. jur. Matthias Nagler, ÖAMTC Rechtsdienste und Verkehrspolitik:

Das Verkehrszeichen „Vorwegweiser – Autobahn oder Autostraße“ zeigt gemäß § 53 Abs. 1 Z 15a StVO den Verlauf der Autobahn oder Autostraße und die nächste Ausfahrt an. Es ­ent hält keine Aussage darüber, welche Fahrstreifen für welche Ziele zu benützen sind. 

Vom Rechtsfahrgebot darf – außer beim Überholen oder im Kolonnenverkehr – nur dann abgewichen werden, wenn man sich zum Erreichen einer linksseitigen Ausfahrt links einordnen muss. Dies wird frühestens bei der ersten Ankündigung der Ausfahrt bzw. bei entsprechenden Bodenmarkierungen der Fall sein. Solange daher kein anderer Grund für das Abweichen vom Rechtsfahrgebot vorlag, wird ein Einspruch voraussichtlich nicht erfolgreich sein.

Geschwindigkeits-Warner

Seit Anfang Juli 2024 ist in Neuwagen ein Signalton hörbar, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird. Reagiert das System dabei auf die Anzeige des Tachos? 

Bei meinem VW Golf entsprechen 130 km/h am Tacho lediglich echten 123 km/h, die mein TomTom-Navigationsgerät dank exakter GPS-Messung anzeigt. Bei allen Autos zeigt der Tacho eine höhere Ge­­schwindigkeit an als die tatsächlich gefahrene. Können Sie mir Auskunft darüber geben, ob das System auf die Tachoanzeige oder auf die tatsächliche Geschwindigkeit reagiert?

Johan Kraus
E-Mail

Grundsätzlich schreibt das von Ihnen angesprochene EU-Gesetz lediglich vor, dass bei Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ge­­warnt werden muss. Eine op­tische Warnung würde demnach genügen. Dennoch haben sich alle Autohersteller frei­willig zu einer zusätzlichen akustischen Warnung entschlossen. Diese kann dem Gesetz entsprechend abgeschaltet werden, muss aber bei jedem Neustart automatisch wieder aktiv sein.

Sämtliche Systeme reagieren auf die Anzeige des eigenen Tachos und nicht auf die tatsächliche gefahrene Geschwindigkeit. Damit „verschenkt“ man naturgemäß ein paar km/h, weil der Tacho aus Sicherheitsgründen zwar eine etwas höhere, aber niemals eine niedrigere als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anzeigen darf. 

Die Warnung bei der „echten“ Geschwindigkeit (die man über GPS in nahezu jedem Auto ermitteln könnte) wurde wohl als zu verwirrend ange­sehen. Denn möglicherweise könnten es die Autofahrer nicht nachvollziehen, wenn bei einem Auto die Warnung (am Beispiel Autobahn) laut Tacho bei 132 km/h, bei einem anderen bei 135 km/h und bei einem dritten bei 138 km/h erfolgen würde.

Foto: ADAC

Gewährleistung-Reparatur

Wenn ich bei einem Fahrzeug, egal welchen Alters, eine Reparatur durchführen lasse, wie lang gilt dann die gesetzliche Gewährleistung auf diese Re­­paratur? Und wird die Gewährleistung auch dann schlagend, wenn ich mich bei diesem Fahrzeug noch innerhalb der Garantiezeit befinde und es sich um eine Reparatur auf Garantie handelt?

Otto Nowak
E-Mail

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Garantie deckt normalerweise andere Mängel ab als die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistung umfasst nämlich nur Mängel, die bei Übergabe/Kauf schon vorhanden waren. Von der Garantie werden meist nur Mängel umfasst, die danach entstanden sind. Welche Mängel das genau sind, hängt von den Garantiebedingungen ab. Je nach Mangel kommen daher meist nur Gewährleistung oder Garantie zum Tragen.

Bei Reparaturen gilt jedenfalls: Auch auf eine Reparatur gibt es einen Anspruch auf Gewährleistung, sofern der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt. Nach jeder Reparatur beginnt die Gewährleistungsfrist erneut zu laufen. Auf welche Teile sich die neuerliche Gewährleistung bezieht, hängt vom Umfang der Reparatur ab. Wird z. B. nur der Motor instandgesetzt, lebt die Gewährleistung nicht für das gesamte Fahrzeug wieder auf. Ob es auch zu einem neuer­lichen Aufleben der Garantie kommt, hängt wieder von den Garantiebedingungen ab, ist aber üblicherweise nicht der Fall.

 

Magnetfeld-Messung

Anbei sende ich Ihnen die ­Messung des Magnetfelds bei zwei Elektroautos, ermittelt wurde jeweils im Fußraum des Beifahrers. Bei meinem Volvo C40 ergab sich ein Messwert von 10,78 Mikrotesla, beim Honda e:Ny1 eines Bekannten waren es lediglich 0,16 Mikrotesla (siehe Bilder). Weiters wurde ein Kia EV9 mit einem ähnlichen niedrigen Ergebnis wie der Honda getestet.

Die Messung erfolgte mit einem nicht geeichten Prüf­gerät, wobei die Messungen mehrfach durchgeführt wurden und immer ein identisches Ergebnis lieferten. Sollten die Werte des Messgerätes stimmen, dann wäre meines Wissens die magnetische Strahlung im Volvo C40 mehr als besorgniserregend. Ich bitte um ein Statement von Volvo zu dieser Problematik.

Dazu Karin Stalzer, Presse-Sprecherin von Volvo Austria:

Unsere Fahrzeuge entsprechen allen gültigen Vorschriften be­­züglich der elektromagnetischen Verträglichkeit, insbesondere der ECE-Regelung R10. Diese internationale Regelung stellt sicher, dass unsere Fahrzeuge strenge EMV-Standards erfüllen, um eine sichere und störungsfreie Funktion in verschiedenen Umgebungen zu gewährleisten. Die Einhaltung dieser Regelung wird durch umfangreiche Tests und Zerti-fizierungen bestätigt, die die elektromagnetischen Emissionen und die Störfestigkeit unserer Fahrzeuge sicherstellen.

Da uns zu den Messungen des Kunden keine detaillierten Informationen vorliegen und die Messungen ebenso mit einem nicht geeichten Mess­gerät durchgeführt wurden, können wir uns zu den Ergebnissen dieser Messungen leider nicht weiter äußern. Für präzise und verlässliche Ergebnisse ist es entscheidend, dass die Messungen mit geeichten und zer­tifizierten Geräten und unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden.