ALLES AUTO hilft im März 2025! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem April 2026:
Nachrang-Frage
Auf der Ausfahrt „Gürtel/Landstraße“ der Wiener Südosttangente (A23) treffen nach einiger Zeit die Fahrspuren der Lenker, die aus nördlicher Fahrtrichtung kommen mit jener der Lenker aus südlicher Fahrtrichtung zusammen. Ist man aus nördlicher Fahrtrichtung abgefahren, befindet man sich in der rechten Spur, neben der sich ein „Vorrang geben“ Schild befindet (siehe Bild). Einige hundert Meter weiter führt die rechte Spur zur Landstraßer Hauptstraße, die beiden linken Spuren führen zum Gürtel.
Ich fahre dort täglich und bleibe die ganze Zeit in der rechten Spur. Dabei hatte ich schon mehrmals Ärger mit Autofahrern, die von der mittleren Spur gestikulierend und hupend nach rechts gezogen sind, in der Meinung, ich müsse für sie bremsen, weil ich Nachrang hätte.
Die Frage ist nun folgende: Hat man in der rechten Spur auch dann Nachrang, wenn man in dieser Spur bleibt, und muss demnach auch Verkehrsteilnehmern, die von der mittleren Spur in die rechte wechseln, Vorrang geben? Oder hat man nur dann Nachrang, wenn man von der rechten Spur in die mittlere Spur wechseln will?
Martin Flutka
1230 Wien
Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:
Die Beurteilung einer Verkehrssituation lediglich anhand eines Fotos ist meistens schwierig. Es scheint sich hier um eine Kombination aus Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen zu handeln. Üblicherweise bezieht sich ein Nachrangschild bei einem Beschleunigungsstreifen auf die Einordnung in den Fließverkehr der Autobahn. Bei der Einreihung in den Verzögerungsstreifen gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln zum Fahrspurwechsel.
Besonders bei unklaren Verkehrssituationen empfiehlt es sich, ein erhöhtes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme zu zeigen, ohne dabei die Flüssigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen bzw. andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Es wird nicht nötig sein, eine Vollbremsung hinzulegen, um jemand das Einordnen zu ermöglichen, gleichzeitig sollte man einen etwaigen Vorrang nicht erzwingen.
Sollte es dennoch zu einem Unfall oder einer Strafe kommen, müsste die Situation im Einzelfall ohnehin näher geprüft werden, da es hier oft auf mehr Faktoren ankommt als nur auf Vorrang oder Nachrang.

Ist die Vorrang-/Nachrang-Situation wie hier nicht ganz klar, sollte man allzu offensives Verhalten besser vermeiden
Foto: Google Maps
Ungebetener Gast
Als ich vorgestern in die private Tiefgarage unseres Mehrfamilienhauses fuhr, musste ich feststellen, dass auf meinem Parkplatz ein mir unbekanntes Fahrzeug stand. Ich habe das Auto inklusive Kennzeichen fotografiert und habe mir dann zähneknirschend einen öffentlichen Parkplatz gesucht – wofür ich aufgrund der Wiener Kurzparkregelung natürlich bezahlen musste. Als ich am nächsten Morgen nachsah, war das fremde Auto weg.
Da ich diese Person nicht ungeschoren davonkommen lassen will, frage ich mich, was ich jetzt tun kann? Ich denke, eine Besitzstörungsklage wäre eine angemessene Antwort. Muss ich dafür vorab zur Polizei? Oder ist es dafür bereits zu spät, weil ich das sofort hätte tun müssen? Und hätte es auch noch andere Möglichkeiten gegeben? Das Auto abschleppen zu lassen, wird in einer Privatgarage ja nicht möglich sein, oder?
Mag. Lorenz Koller,
1140 Wien
Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:
Eine Besitzstörung ist kein Fall für die Polizei. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der mittels Klage beim zuständigen Bezirksgericht durchgesetzt werden müsste. Dies hat binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störer und Störungshandlung zu erfolgen, da der Anspruch sonst verjährt ist und nicht mehr durchgesetzt werden kann. Wer der Störer ist, ergibt sich meist erst aus der Halterabfrage. Sofern es zeitlich machbar ist, wird in der Praxis vor Einbringung der Klage häufig versucht, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Auch hierfür kann die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. Ideal war es, dass Sie zu Beweiszwecken Fotos vom falsch abgestellten Fahrzeug angefertigt haben.
Das Abschleppen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken ist nur in den wenigsten Fällen zulässig. Dies stellt im Großteil der Fälle einen Akt der unzulässigen Selbsthilfe dar. Nur dann, wenn ein unwiederbringlicher Schaden droht und wenn staatliche Hilfe zu spät käme, wäre das Abschleppen zulässig. Wenn man ein Fahrzeug zu Unrecht abschleppt, muss man die anfallenden Kosten tragen und riskiert selbst eine Besitzstörungsklage.
Hilfssheriff
Als ich kürzlich an einer Ampel stehenbleiben musste, hupte mich der Fahrer neben mir an. Nachdem ich die Scheibe heruntergelassen hatte, rief er ziemlich aufgeregt, dass ich eine Raserin sei und dass er mich anzeigen werde. Beim Wegfahren sah ich im Rückspiegel, dass er mit dem Handy ein Foto meines Kennzeichens machte. Abgesehen davon, dass ich mir keiner Schuld bewusst bin, frage ich mich, ob eine derartige Anzeige denkbar wäre?
Johanna Sprenger
Das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kann an sich auch von Privatpersonen angezeigt werden. Zum einen wird jedoch die Beweisführung problematisch sein, und zum anderen stünde es bei Leugnung durch die/den Angezeigte(n) Aussage gegen Aussage. Sollte es dennoch zu einer Anzeige kommen, entscheidet die Behörde nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, ob hier eine Geschwindigkeitsübertretung erfolgt ist und eine Strafe verhängt wird oder nicht.
Überholverbot
Unlängst war ich auf einer zweispurigen Autobahn in einem Baustellenbereich unterwegs. Das Tempolimit lautete 60 km/h, zusätzlich galt absolutes Überholverbot. Ich war auf der linken Spur unterwegs, als die Autos auf der rechten Spur langsamer wurden und nur mehr 50 km/h fuhren. Darf ich in diesem Fall vorbeifahren oder muss ich auch meine Geschwindigkeit auf 50 km/h senken? Ich weiß, dass zwei Kolonnen aneinander vorbeifahren dürfen, ohne dass dies als Überholen gilt. Ich war jedoch in der linken Spur allein unterwegs.
Hannes Lercher
Ein Überholvorgang setzt einen Fahrstreifenwechsel voraus. Daher ist das Vorbeifahren auf der linken Seite ohne vorherigen oder nachfolgenden Spurwechsel unproblematisch und gilt nicht als Überholen. Dabei ist es auch irrelevant, ob es zu einer Kolonnenbildung kommt oder nicht. Laut Rechtsprechung handelt es sich ab mindestens drei hintereinanderfahrenden Fahrzeugen um eine Kolonne.

Auch in Baustellen gilt: Ohne vorherigen oder nachfolgenden Spurwechsel überholt man nicht, man fährt lediglich an anderen Verkehrsteilnehmern vorbei
Foto: ÖAMTC

