ALLES AUTO hilft im Dezember! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Dezember 2024:
Foto:Robert May
Haftungs-Frage
Als ambitionierter Hobby-Mechaniker habe ich einige Reparaturen an meinem nicht mehr ganz jungen Auto selbst ausgeführt. Nun plane ich, dieses in absehbarer Zeit zu verkaufen. Ein wenig Sorgen macht mir aber Folgendes: Sollte der Käufer einen Unfall haben, kann ich dann zur Verantwortung gezogen werden, weil Reparaturen nicht in der Fachwerkstatt durchgeführt worden sind?
Roman Walkner, 1110 Wien
Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:
Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass Reparaturen in einer Fachwerkstatt erfolgen. Legt man selbst Hand an, müssen die Reparaturen jedoch sach- und fachgerecht durchgeführt werden. Wurde ein Fahrzeug z.B. als verkehrs- und betriebssicher verkauft und kommt es wegen einer unsachgemäßen Reparatur, die einen Einfluss auf die Verkehrssicherheit hat, zu einem Unfall, wäre eine Haftung im Zuge des Schadenersatzes möglich. Natürlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, wer in welchem Umfang ein Verschulden an dem Unfall hat. Die Offenlegung aller relevanten Informationen zum Fahrzeug (Mängel, Reparaturen, Unfälle etc.) im schriftlichen Kaufvertrag sowie die Durchführung eines Ankaufstest können sowohl Käufer als auch Verkäufer beim Fahrzeugkauf besser absichern. Aus Verkäufersicht ist auch der Ausschluss der Gewährleistung bei Verträgen zwischen Privatpersonen anzuraten.
Schubbetriebs-Verbrauch
Wenn ich mit meinem Fiat 500C, Baujahr 2022 im Schubbetrieb fahre, zeigt die Momentanverbrauchs-Anzeige immer zwei Liter/100 Kilometer an. Weder Fiat Österreich noch mein Autohändler konnten mir erklären, warum das nicht auf null Liter/100 Kilometer geht, da Motoren im Schubbetrieb doch an sich keinen Kraftstoff verbrauchen. Habt ihr eine Lösung?
Helmut Reinhold, E-Mail
Grundsätzlich ist der Verbrauch im Schubbetrieb (Rollen bei eingelegtem Gang, ohne Gas zu geben) null Liter/100 Kilometer, allerdings nur bis zu einer gewissen Drehzahlgrenze von etwa 1500 Touren. Unterschreitet man diese, muss etwas Kraftstoff eingespritzt werden, damit der Motor nicht abstirbt. Vermutlich handelt es sich bei Ihrem Fiat 500 um eine einfach programmierte Anzeige, die unterhalb eines gewissen Schwellenwerts immer zwei Liter/100 Kilometer anzeigt – egal, ob das nun wirklich stimmt oder nicht. Sie können aber davon ausgehen, dass auch Ihr Fahrzeug im Schubbetrieb meist keinen Sprit verbraucht
Foto: Werk
Dreizylinder-Vibrationen
Ich möchte Sie fragen, ob Dreizylinder-Motoren grundlegend zu stärkeren Vibrationen neigen als Vierzylinder. Bei meinem Dreizylinder-Volvo vibrieren nämlich oftmals die Pedale, vor allem im Kaltlauf.
Walter Tötsch, 6114 Kolsass
Grundsätzlich gelten bezüglich Motor-Vibrationen zwei Dinge:
- Je höher/niedriger die Zahl an Zylindern, desto schwächer/stärker die Vibrationen. Während ein Zwölfzylinder als ultimativ vibrationsarm gilt, ist ein Einzylinder (wird nur in Motorrädern eingesetzt) genau das Gegenteil.
- Bei einer ungeraden Zylinder-Zahl ist der Massenausgleich nicht so gut wie bei einer geraden. Bei einem Vierzylinder läuft die Verbrennung so ab, dass sich zwei Zylinder am oberen Totpunkt befinden und gleichzeitig zwei Zylinder am unteren. Damit heben sich die Massenkräfte weitgehend auf, die Vibrationen werden geringer. Bei einem Dreizylinder kann ein perfekter Massenausgleich nicht gelingen, deshalb vibriert er stärker. Zwar wird bei jedem modernen Dreizylinder eine Ausgleichswelle zur Verringerung der Vibrationen eingesetzt, dennoch wird das Niveau eines Vierzylinders nicht erreicht. Dafür ist der Dreizylinder bei gleichem Hubraum leichter und hat weniger Reibungsverluste, deshalb verbraucht er weniger Kraftstoff – diese Vorteile werden in der heutigen Zeit als wichtiger angesehen als geringe Vibrationen.
Foto: Robert May
Motorrad-Anmeldung
Ich habe mir ein 35 Jahre altes Motorrad gekauft, das ich nun aber nicht anmelden kann. Das Bike wurde vor knapp fünf Jahren ordnungsgemäß abgemeldet, dann an jemanden verkauft, der es nicht angemeldet hat, weil er es zunächst herrichten wollte, es nun jedoch aus Zeitmangel an mich verkauft hat. Kaufvertrag (von Letztverkäufer an mich) und Typenschein habe ich somit. Doch habe ich keinen Kaufvertag vom letzten Zulassungsbesitzer – der aber laut Zulassungsstelle benötigt wird. Leider lässt mich der Letztverkäufer im Stich – er findet den Kaufvertrag nicht mehr und sieht das auch nicht als sein Problem. Der vorherige Besitzer und somit letzte Zulassungsbesitzer ist aus Österreich weggezogen und unerreichbar.
Das Motorrad kostete 2000 Euro, mittlerweile habe ich für den Umbau nochmals knapp 5000 Euro investiert. Bei der Zulassungsstelle gibt es keine Auskunft über die weitere Vorgangsweise, auch auf der Webseite österreich.gv.at findet sich keine Kontaktmöglichkeit. Bei der Polizei habe ich ebenfalls nachgefragt. Dort erhielt ich die Antwort: Solange das Bike nicht gestohlen wurde, sei man nicht zuständig.
Christian Greiner, E-Mail
Gemäß § 37 KFG Abs. 2 ist bei der Fahrzeugzulassung der rechtmäßige Besitz glaubhaft zu machen, es ist nicht notwendig Eigentum nachzuweisen, was auch irrelevant ist, da die Fahrzeugzulassung nicht auf Eigentum am Fahrzeug abstellt. Unabhängig davon liefert grundsätzlich eine geschlossene Kette an Kaufverträgen, sofern nicht jeder Besitzer das Fahrzeug zugelassen hatte, einen entsprechenden Nachweis des rechtmäßigen Besitzes. Wird ein Fahrzeug verkauft, das vom Verkäufer nicht zugelassen worden ist, sollte natürlich im Regelfall der Kaufvertrag vom Vorbesitzer zum Verkäufer, sowie der aktuelle Kaufvertrag vorliegen.
Fehlt wie hier der Kaufvertrag zwischen ursprünglichen Verkäufer, der als letzter das Fahrzeug zugelassen hatte, und aktuellem Verkäufer, bleibt als einzige Möglichkeit anstelle des Kaufvertrages eine eidesstattliche Erklärung des Verkäufers, dass dieser das Fahrzeug rechtmäßig erworben und besessen hat. Eine solche wird grundsätzlich von den Landesregierungen auch bei sogenannten „Scheunenfunden“ bzw. bei unbekanntem Vorbesitzer anerkannt. Insofern kann dies auch in diesem Fall kein Hindernis für eine Zulassung darstellen, da eine Erklärung an Eides statt jedenfalls im Sinne des Gesetzes eine Glaubhaftmachung des Besitzes ausreichend darstellt und bei falschen Angaben natürlich auch strafrechtliche Konsequenzen hat. Dies eventuell in Kombination mit einer Bestätigung der Behörde, dass nach dem konkreten Fahrzeug nicht gefahndet wird.
Es liegt hier sicherlich kein Regelfall vor, da dies sehr selten vorkommt. Am einfachsten wäre natürlich, den ursprünglichen Verkäufer zu kontaktieren – da dies aber nicht möglich scheint, bleibt nur eine eidesstattliche Erklärung.