Leser Service: ALLES AUTO hilft (April 2025)

ALLES AUTO hilft im April 2025! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem April 2025:

Abschlepp-Fragen

Unklarheit besteht meiner Ansicht nach beim Abschleppen von Fahrzeugen hinsichtlich der erforderlichen Führerscheinklassen: Ist das Abschleppen von Pkw mit Seil, Zugstange oder Hubbrille mit einem „B-Führerschein“ noch erlaubt? Oder ist dafür bereits ein „BE-Führerschein“ erforderlich? Welche Führerscheinklasse muss der Fahrer des defekten Autos aufweisen? Was ist, wenn der Fahrer des defekten Autos im Zuge des Abschleppens einen Schaden verursacht? Muss dann der Fahrer des Zugfahrzeuges für den Schaden aufkommen, weil es sich dabei um eine Fahrzeugkombination handelt?

Mag. Peter Schmoll

E-Mail

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

105 Kraftfahrgesetz regelt für das private Abschleppen von defekten Pkw folgendes: „Der Lenker des Zugfahrzeugs muss die zum Lenken dieses Fahrzeugs erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muss deren Lenker eine Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, oder bei Kraftwagen für die Klasse B, besitzen.“ Die Art und Weise des geeigneten Abschleppmittels (Stange, Seil, etc.) hängt hingegen eher vom jeweiligen Gebrechen des Fahrzeuges ab, zum Beispiel ob die Bremsanlage funktionsfähig ist.

Hinsichtlich der Haftung für Schäden gelten die üblichen Schadenersatz-Regeln für jeden der beiden Lenker, eine kombinierte Haftung des Zugfahrzeug-Lenkers gibt es nicht. Der Schaden muss rechtswidrig und schuldhaft entstanden sein, damit man ihn ersetzt bekommt. Theoretisch kann auch ein Mitverschulden des Geschädigten bestehen, was zu einer Minderung des Schadenersatzanspruches führen kann. Im Streitfall müssten daher die Umstände des Einzelfalls genauer geprüft werden.

Laserpistolen-Stativ

In der letzten ALLES AUTO-Ausgabe habe ich mit Interesse eine Erörterung zum Thema Laserpistolen an dieser Stelle gelesen. Ich hätte dazu nun eine andere Frage: Ich habe gehört, dass Geschwindigkeits-Messungen von Laserpistolen nur dann gültig sein sollen, wenn sich diese zur Stabilisierung auf einem Stativ befinden. Umgekehrt seien demnach Messungen von in der Hand gehaltenen Pistolen ungültig. Da ich selbst bereits einige Polizisten am Straßenrand gesehen habe, die ganz offensichtlich Lasermessungen ohne Stativ durchgeführt haben, bin ich mir über den Wahrheitsgehalt dieser Aussage unsicher – deshalb wäre mir eine Antwort aus berufener Quelle sehr recht.

Elmar Winklbauer

8700 Leoben

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Messung mit einer Laserpistole ohne Stativ. In der Praxis ist die Nutzung eines Stativs sogar eher unüblich. Vielmehr werden Laserhandmessgeräte (klassische Laserpistolen) verwendet, welche mit einer Schulterstütze stabilisiert werden.

Zu beachten ist jedenfalls, dass es unterschiedliche Lasermessgeräte gibt, die für unterschiedliche Messungen beziehungsweise Entfernungen zugelassen sind. Wurde die Messung gemäß der jeweiligen Nutzungsbestimmungen durchgeführt und wurde das Gerät ordnungsgemäß geeicht, kann von einer zulässigen Messung ausgegangen werden. Zudem sind die mit der Radarmessung betrauten Beamten entsprechend geschult, weshalb ihnen eine ordnungsgemäße Durchführung der Messung zuzumuten ist.

Werden Messergebnisse in Zweifel gezogen, müsste im Einzelfall geprüft werden, ob es dennoch zu einer Fehlmessung gekommen ist.

Foto: VisualBeo/Wikipedia

Handy-Verbot

Als junger Mensch mit geringem Budget kann ich mir lediglich ein recht betagtes Auto ohne Freisprecheinrichtung leisten. Ein Mobiltelefon habe ich aber klarerweise. Nun frage ich mich, wie weit das Handyverbot im Auto reicht. Ist nur das Telefonieren verboten und ein kurzer Blick aufs Gerät zum Checken von Nachrichten etc. erlaubt? Oder darf man das Handy überhaupt nicht in die Hand nehmen?

Daniel Walter

3034 Maria Anzbach

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Während der Autofahrt darf ausschließlich mittels Freisprecheinrichtung telefoniert oder das Mobiltelefon als im Wagen befestigtes Navigationsgerät genutzt werden. Es ist daher selbst das kurze Checken von Nachrichten oder sonstiges Hantieren mit dem Handy während der Fahrt verboten und strafbar.

Foto: Robert May

Spätes Überholen

Mir ist es kürzlich passiert, dass ein Überholvorgang länger gedauert hat als geplant (der zu Überholende hat gleichermaßen unerwartet wie unkorrekt Gas gegeben), und ich erst auf gleicher Höhe, demnach auf der Gegenfahrbahn befindlich, eine Überholverbotstafel gesehen habe. Ich habe den Überholvorgang zu Ende gebracht. War das korrekt, oder hätte ich abbrechen und mich sozusagen wieder „hinten anstellen“ müssen?

Maria Gottwald,

E-Mail

Grundsätzlich muss der Überholvorgang auf Höhe des Überholverbotszeichens bereits abgeschlossen sein. Wenn man sich zu diesem Zeitpunkt auf gleicher Höhe mit dem zu Überholenden befindet, muss man den Überholvorgang korrekterweise abbrechen. Das Wiedereinordnen in die eigene Fahrspur zählt jedoch nach geltender Rechtsmeinung nicht mehr zum Überholvorgang. Somit genügt es, beim Verkehrszeichen bereits so weit am zu Überholenden vorbeigefahren zu sein, dass man sich nur noch gefahrlos (also ohne den anderen Verkehrsteilnehmer zu schneiden) einordnen muss. Es ist für einen gesetzeskonformen Überholvorgang demnach nicht notwendig, sich auf Höhe des Überholverbotszeichens bereits wieder in der eigenen Fahrspur zu befinden.

Foto: Robert May

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