ALLES AUTO hilft im Dezember 2025! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Jänner/Februar 2026:
Brandheiße Frage
Zufällig fand ich im Internet die Nachricht, dass BMW verschiedene Fahrzeuge zwischen Baujahr September 2015 und September 2021 wegen möglicher Brandgefahr im Zuge einer Rückholaktion in die Werkstatt beordert. Da mein Auto aus einem dieser Baujahre stammt, habe ich folgende Frage: Muss der Hersteller oder eine Behörde mich als Zulassungsbesitzer offiziell verständigen, dass hier ein gefährlicher Mangel offenkundig geworden ist und ich eine Vertragswerkstätte aufzusuchen habe? Zumal in der Pressemeldung steht, dass betroffene Fahrzeuge vorerst nicht in Garagen und auch nicht in der Nähe von Häusern abgestellt werden sollen.
Irene Elfenburger
3002 Purkersdorf
Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:
Weisen Fahrzeuge ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt auf, kann ein behördlicher Rückruf nötig sein. Dies ist vom Hersteller an das zuständige Ministerium zu melden, damit geeignete Maßnahmen ausgearbeitet werden können. Damit die betroffenen Fahrzeughalter über den Rückruf und dessen Folgen (z.B. Reparatur, Erlöschen der Zulassung) Bescheid wissen, müssen sie entsprechend informiert werden.
Hierfür werden die Identifikationsnummern der betroffenen Fahrzeuge an den Versicherungsverband weitergeleitet, damit die Nummern dem jeweiligen Fahrzeughalter zugewiesen werden können. So soll gewährleistet werden, dass alle betroffenen Personen, die derzeit als Halter eingetragen sind, ein Informationsschreiben erhalten. Hat man sein Fahrzeug beispielsweise im Ausland gekauft, kann es sein, dass der inländische Vertreter des Herstellers einzelne Fahrzeug-Identifikationsnummern nicht erfasst hat. Eine Information über den Rückruf ist auf diesem Weg somit nicht möglich. Anderenfalls muss im Einzelfall geklärt werden, aus welchen Gründen die Information nicht erfolgt ist.
Vermutet man, dass das eigene Fahrzeug von einem Rückruf betroffen ist, der in den Medien bzw. auf etwaigen einschlägigen Websites kommuniziert wurde, sollte man sich umgehend an den jeweiligen Hersteller wenden.
Lade-Ärger
Vor wenigen Tagen habe ich mein Elektroauto an einer öffentlichen Ladestation in Wien angesteckt. Das Display im Fahrzeug avisierte eine Ladedauer von vier Stunden. Als ich nach dreieinhalb Stunden zum Auto zurückkam, war der Ladevorgang längst beendet und ich fand einen Strafzettel hinter dem Scheibenwischer vor. Ein Anruf bei Wien Energie klärte mich darüber auf, dass mein Auto den Ladevorgang nach nur zehn Minuten – aus welchem Grund auch immer – selbstständig beendet hatte. Man wies jegliche Schuld von sich und betonte, dass die Ladesäule ordnungsgemäß funktioniert habe. Mir ist klar, dass ich um das Bezahlen der Strafe nicht herumkommen werde. Aber habe ich die Möglichkeit, mich beim Händler oder Importeur oder Hersteller meines Fahrzeugs schadlos zu halten?
Mag. Patrick Hartmann
3032 Eichgraben
Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:
Es muss zunächst geklärt werden, wo die tatsächliche Ursache des Problems beim Ladevorgang lag. Dies wird im Zweifel eine Sachverständigenfrage sein, deren Klärung mit einem gewissen zeitlichen Aufwand und Kosten verbunden sein kann.
Die Strafe könnte lediglich im Zuge des Schadenersatzes vom jeweiligen Schädiger zurückverlangt werden, sofern die allgemeinen Schadenersatz-Voraussetzungen vorliegen. Hierfür muss jemanden ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden.
Trotz Vorliegen der Grundvoraussetzungen kann es im Einzelfall sein, dass nicht der volle Anspruch auf Schadenersatz besteht. Dies wäre dann der Fall, wenn das Problem beim Laden bereits aufgefallen ist bzw. auffallen hätte können. Stichwort: Schadenminderungs-Pflicht.
Selbst wenn man die Kosten nicht ersetzt bekommt, sollte die Ursache der Störung z.B. mit der Werkstatt seines Vertrauens abgeklärt werden. So können mögliche zukünftige Strafen vermieden werden. Ist das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft, könnten sich daraus Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung bzw. der vertraglichen Garantie ergeben.
Wird ein Ladevorgang ungeplant abgebrochen und man kassiert eine Strafe für unberechtigtes Parken an der Ladesäule, wird die rechtliche Klärung schwierig
Foto: Robert May
App-Ausfall
Vor einiger Zeit wollte ich wie üblich die Wiener Parkgebühr über meine Handy-App bezahlen, doch die betreffende App war „vorübergehend nicht verfügbar“. Ich tat nichts und hatte Glück: Bei der Weiterfahrt zwei Stunden später befand sich kein Strafzettel am Auto. Dennoch interessiert mich, ob es korrekt war, in diesem Fall nichts zu tun. Dass die App ausgefallen war, ist ja technisch ohne weiteres nachvollziehbar. Oder hätte ich einen altmodischen Parkschein aus Papier kaufen müssen?
Johannes Wernig
Leider darf man bei einem Ausfall der Handy-App nicht gratis parken. Da es Parkscheine aus Papier nach wie vor in jeder Trafik zu kaufen gibt, sieht es nicht nur die Stadt Wien als zumutbar an, dass Sie sich einen solchen Parkschein besorgen, und sei es auch nur im Ausnahmefall. Hätten Sie weniger Glück gehabt, wären Sie abgestraft worden und hätten mit einer Berufung keine Chance gehabt.

Fällt die Kurzpark-App aus technischen Gründen aus, ist man zum Verwenden eines klassischen Parkscheins aus Papier verpflichtet
Foto: ADAC
Leasing-Erbe
Sie berichteten in der November-Ausgabe von „ALLES AUTO hilft!“ über Probleme mit der Fahrzeugnutzung nach einem Sterbefall. Sie schrieben, dass man im Fall des Ablebens des Fahrzeug-Eigentümers das Auto so lange nicht benützen dürfe, bis der Einantwortungs-Beschluss vorliegt. Stellt sich die Sachlage bei einem geleasten Auto genauso dar? Ein Leasingfahrzeug ist ja nicht vererbbar, weil es dem Leasingnehmer gar nicht gehört. Wie sieht die Sache dann im Todesfall aus?
Ewald Graus
Nach dem Tod jener Person, die im Zulassungsschein steht, darf auch ein geleastes Fahrzeug nicht benützt werden, bis der gerichtliche Einantwortungs-Beschluss vorliegt und feststeht, wer das Erbe antritt. Dies kann jedoch beschleunigt werden, wie uns Leser Dr. Werner Paulinz dankenswerterweise mitgeteilt hat: Unter der Voraussetzung einer sogenannten Erbantrittserklärung kann vom Gerichtskommissär (Notar) schon vor Abschluss des Verlassenschafts-Verfahrens eine Amtsbestätigung nach § 810 ABGB ausgestellt werden, die Berechtigte in die Lage versetzt, das Verlassenschafts-Vermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet.
Ein Leasingvertrag gilt grundsätzlich nach dem Tod des Leasingnehmers weiter, weil es sich dabei um keinen höchstpersönlichen Vertrag handelt. Der Erbe kann das Auto demnach weiter nützen (und bezahlen), oder er bzw. sie entscheidet sich für eine Rückgabe an die Leasingfirma. Eine solche vorzeitige Kündigung führt allerdings im Normalfall zu einer Ausgleichszahlung. Ein Fahrzeug verliert nämlich am Anfang mehr an Wert als in späteren Jahren, die Höhe der Leasingraten bleibt aber über die gesamte Vertragsdauer gleich. Deshalb ist eine vorzeitige Leasing-Kündigung fast immer mit zusätzlichen Kosten verbunden – unabhängig davon, ob ein Sonderkündigungsrecht im Todesfall vereinbart wurde. Es ist demnach sinnvoll, den Vertrag genau durchzulesen und im Zweifelsfall rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

