Enge Sache
Haftet der Besitzer bzw. Betreiber einer Tiefgarage für Schäden an Fahrzeugen, wenn die Ausfahrt baulich so schlecht angelegt ist, dass ein normales Ausfahren mit einem etwas größeren Pkw, ohne zu rangieren, nicht möglich ist?
Johann Leitner
E-Mail
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
Betreiber von Parkhäusern und Tiefgaragen müssen nur dann vor Gefahren warnen, wenn diese von den Parkenden trotz der zu erwartenden Sorgfalt nicht erkannt und nicht vermieden werden können.
Solange die Tiefgarage den behördlichen Auflagen entspricht und der Betreiber seinen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist, trifft ihn in der Regel keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Fahrzeuglenker sein Auto in der Garage nicht wie gewohnt manövrieren kann. Besonders von Fahrzeuglenkern mit tiefergelegten oder größeren Autos kann bei der Tiefgaragen-Benützung erwartet werden, dass sie die Eignung ihres Fahrzeugs für die Garage abschätzen können. Fährt man also ein besonders großes Auto, muss man vor Einfahrt in ein Parkhaus klären, ob dieses für das Fahrzeug geeignet ist oder nicht. In den meisten Fällen geben ohnehin Hinweisschilder, Schranken und Markierungen Auskunft über die Gegebenheiten vor Ort (Höhen- und Breiten-Angaben etc).
Bus-Blockade
Wenn man beim Parken in zweiter Spur einen Linienbus längere Zeit blockiert (zum Beispiel beim Ausladen im Zuge einer Übersiedlung), kann man dann außer der Anzeige durch die Polizei auch eine Schadenersatzforderung seitens des Betreibers der Buslinie bekommen?
Mayrhofer Franz
E-Mail
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
Um Schadenersatz fordern zu können, braucht man neben dem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Verursachers auch einen konkret bezifferbaren Schaden. Entstehen im Zuge einer Blockade eines Busses Mehrkosten (z.B.: Einsatz von Feuerwehr, Polizei, Abschleppdienst etc.), so kann für diese, bei vorliegendem Verschulden und Ursächlichkeit, Ersatz gefordert werden. Entstehen überdies spezielle Mehrkosten der Verkehrsbetriebe (zusätzliche Personalkosten, Ersatzfahrzeuge etc.), müssen auch diese Kosten ersetzt werden.
Sterbe-Fall
ch wollte mit dem Wagen meines kürzlich verstorbenen Vaters zu ein paar Autohändlern fahren, um das Auto zu verkaufen. Ein Freund hat mir gesagt, dass es da Probleme mit der Haftpflicht geben kann. Ist das richtig? Mein Vater hat die Versicherungsprämie ja wie immer im Voraus bezahlt.
Karlheinz Langer
E-Mail
Unsere Nachfrage beim ÖAMTC hat Folgendes ergeben:
Unabhängig davon, ob die Prämie schon im Voraus bezahlt wurde, erlischt die Haftpflicht mit dem Ableben des Versicherungsnehmers. Bis der Nachlass geklärt ist, besteht in diesem Fall also tatsächlich kein Versicherungsschutz.
Teure Reparaturen
Unser Leser Harald Koppensteiner, der geschäftlich oft bis zu 400 Tageskilometer zurücklegt und jährlich rund 45.000 Kilometer unterwegs ist, fährt seit über 20 Jahren mit Oberklasse-Modellen von BMW.
In den letzten drei Jahren hat er folgende Erfahrungen gemacht: Bei seinem 520d, den er 2011 neu gekauft hatte, entstand bei Kilometerstand 210.000 ein Schaden an der Einspritzpumpe, Kosten 6000 Euro. Bei seinem vor einem Jahr gebraucht gekauften 520d GT (Baujahr 2014) musste jetzt bei Kilometerstand 119.000 der Turbolader getauscht werden, was mit Kosten von 2700 Euro zu Buche schlug. Ein Kulanz-Ansuchen wurde abgelehnt.
Wir haben den Fall an den Generalimporteur mit der Bitte um nochmalige Prüfung weitergeleitet und werden in einer unserer folgenden Ausgaben über den Ausgang berichten.