ALLES AUTO hilft Juni! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Juni 2024:
Förder-Dschungel
Wir haben im Februar dieses Jahres einen VW ID.4 aus Deutschland gekauft und nach Österreich eigenimportiert. Erstzulassung des Fahrzeugs war 2021, Kilometerstand 2500. Letzterer ist deshalb so niedrig, weil der Vorbesitzer verstorben ist, das Auto dann längere Zeit bei ihm zu Hause stand und später durch das Autohaus zum Verkauf angeboten wurde.
Wir haben im Zuge der Freigabe durch das Finanzamt in Österreich erfahren, dass es sich per Definition um einen Neuwagen handelt. Daher haben wir einen Antrag für eine Förderung (für E-Autos gestellt). Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um keinen Neuwagen mehr handelt. Die Umsatzsteuer wurde vom Finanzamt aber für einen Neuwagen berechnet. Können Sie diese Diskrepanz aufklären?
Christoph Schmidthammer
E-Mail
Dazu Autoimport-Experte Maximilian Divischek (www.nova-rechner.at) :
Hinsichtlich der Förderung ist in den Förderbedingungen eine zeitliche Einschrä±nkung ab Erstzulassung gegeben. Der Fördergeber stellt also nicht nur auf die Neuwagen-Eigenschaft des Steuerrechts ab, sondern hat darüber hinaus zusätzliche Bedingungen definiert. Beim gegenständlichen Fahrzeug sind die Förderbedingungen (die Erstzulassung darf nicht länger als 15 Monate zurückliegen) leider nicht
gegeben.Steuerrechtlich erfüllt das Fahrzeug hingegen den Neuwagen-Begriff (entweder jünger als sechs Monate oder weniger als 6000 gefahrene Kilometer), deshalb ist hierfür Erwerbssteuer in Höhe von 20 Prozent zu bezahlen – auch wenn be-reits Umsatzsteuer in einem anderen Staat bezahlt wurde, hat die Finanzbehörde 20 Prozent vorzuschreiben.
Dunkler Rad-Ritter
Unlängst konnte ich einem Radfahrer, der nachts unbeleuchtet unterwegs war, nur knapp ausweichen. Jetzt frage ich mich: Wie hätte die Verschuldensfrage gelautet, wenn ich den Radfahrer mit meinem Auto erwischt hätte? Zur besseren Einordnung: Der Radfahrer fuhr am Fahrbahnrand, nahm mir also nicht den Vorrang oder Ähnliches, und ich war nüchtern und nicht zu schnell unterwegs.
Vanessa Kaufmann
E-Mail
Dazu Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:
Fahrzeuge sind gemäß §60 Straßenverkehrsordnung während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, auf der Fahrbahn zu beleuchten. Das gilt auch, wenn man mit dem Fahrrad fährt.
Kommt es mit einem nicht ausreichend beleuchteten Fahrrad zu einem Unfall, kann im Regelfall von einem Mitverschulden des Fahrradfahrers ausgegangen werden.
Endgültig hängt die Verschuldensfrage bzw. der Grad des Mitverschuldens aber von den genauen Umständen des Einzelfalls ab.
Unschuldig, aber zu schnell
Wenn es zu einem Unfall kommt, an dem man an sich unschuldig ist (weil einem
z. B. der Vorrang genommen wurde), spielt es dann für das Verschulden eine Rolle, ob man selbst die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat? Sprich: Kann man eine Teilschuld erhalten, weil man zu schnell unterwegs war oder nicht?
Ilja Kutnar
E-Mail
Dazu Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:
Wird ein Mitverschulden des Unfallgegners wegen überhöhter Geschwindigkeit behauptet, müsste dies zunächst bewiesen werden. Gelingt der Beweis, kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung durchaus eine Rolle spielen. Regelmäßig wiegt eine Vorrangverletzung bei der Verschuldensteilung jedoch schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten (zum Beispiel Schnellfahren).
Es müsste etwa eine sehr gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen, damit gleichteiliges Mitverschulden festgestellt werden würde.
Ob und in welchem Verhältnis das Mitverschulden schlussendlich besteht, hängt somit insbesondere von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ab.
Auto-Beschlagnahme
In letzter Zeit war häufig zu lesen, dass Autorasern seit dem Frühjahr 2024 ihr Fahrzeug von der Polizei an Ort und Stelle abgenommen werden kann. Heißt das nun, dass das Auto vorerst als Pfand für eine später beim Beschuldigten einlangende Anzeige samt (hoher) Strafzahlung einbehalten wird, oder wie ist das zu verstehen?
Dr. Stefan Gabler
E-Mail
Die neue Regelung, die seit dem 1. März 2024 gilt, sieht nicht vor, das Fahrzeug als Pfand einzubehalten. Es kann auch endgültig beschlagnahmt werden – der Raser wird somit dreifach bestraft: In Form von Führerschein-Entzug, Geldstrafe und Auto-Verlust ohne Entschädigung. Im Detail sieht das so aus: Bei Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 60 km/h innerorts oder mehr als 70 km/h außerorts wird der Führerschein abgenommen und das Auto vorläufig beschlagnahmt.
Die Behörde entscheidet danach binnen 14 Tagen, ob das Fahrzeug endgültig einbehalten wird. Letzteres ist sehr wahrscheinlich, wenn der Lenker innerhalb der letzten vier Jahre bezüglich erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. Führerschein-Entzügen aktenkundig geworden ist. Derzeit sind Spitzenjuristen allerdings uneins, ob das neue Gesetz überhaupt verfassungskonform ist. Gewissheit wird man erst haben, wenn jemand den Rechtsweg bis zu den höchsten Instanzen beschreitet und ein diesbezüglicher Entscheid vorliegt.
Sollte das Auto nicht dem Beschuldigten gehören (etwa bei einem Leasing-Fahrzeug), muss es von der Behörde an den Eigentümer rückerstattet werden, der Beschuldigte erhält ein zeitlich unbegrenztes Lenkverbot für dieses Fahrzeug.