Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem März 2022:
Zoe-Crashtest
Ich habe im Dezember 2020 einen facegelifteten Renault Zoe gekauft. Ich fahre nun seit 13 Jahren Renault, unter anderem aufgrund der immer sehr guten Sicherheits-Bewertung bei Euro NCAP. Als der Zoe 2013 auf den Markt kam, hatte er eine Fünf-Sterne-Bewertung – Ende 2021 wurde er erneut getestet und bekam null Sterne.
Mir ist klar, dass sich die Teststandards von Euro NCAP laufend verschärfen und die Bewertungen 2021 viel strenger als 2013 sind. Aber: Renault hat beim Facelift die Seitenairbags so verändert, dass der Kopfbereich bei einem seitlichen Aufprall nicht mehr so gut geschützt wird wie vorher. Gerade beim seitlichen Pfahlaufprall wird der Zoe im Kopfbereich sehr schlecht bewertet. Ich finde das enttäuschend, da man als Kunde davon ausgehen darf, dass zumindest bei der Sicherheit nichts eingespart wird. Ich würde mich freuen, wenn Sie dazu von Renault eine Stellungnahme einfordern.
Gerhard Kathrein
E-Mail
Dazu Renault-Pressesprecherin Dr. Karin Kirchner:
Im Zuge der Weiterentwicklung des aktuellen Zoe wurde die passive Sicherheitsausstattung an die reale Unfallforschung angepasst. Der Zoe verfügt über zwei Frontairbags und zwei Seitenairbags. Der Seitenairbag vorne bietet hauptsächlich Thorax-Schutz. Der Zoe wurde aber mit einem aktiven Notbremsassistent samt Kollisionswarner sowie einem Spurhalteassistent aktualisiert. Bereits heute gibt es für die Versionen „Intens“ und „Riviera“ den automatischen Notbremsassistenten serienmäßig, bei der Ausstattungsvariante „Zen“ ist er optional erhältlich. Die Renault Group hat bestätigt, dass auch die Basis-Versionen „Life“ und „Zen“ ab Anfang März 2022 den Notbremsassistenten standardmäßig inkludiert haben.
Die Bewertung mit null Sternen ist auf das Fehlen des aktiven Notbrems-Assistenzsystems der getesteten/bewerteten Ausstattungs-Version zurückzuführen. Die niedrigste Wertung definiert bei Euro NCAP automatisch die Gesamtwertung für das Fahrzeug.
Zur Renault-Antwort Euro NCAP-Direktoriumsmitglied Dr. Max Lang:
Beim 2021 getesteten Zoe wurde der vormals kombinierte Seiten-/Kopfairbag durch einen ausschließlichen Seitenairbag ersetzt. Dieser Rückschritt macht sich beim Seitencrash gegen den Pfahl („Poletest“) mit lebensgefährlichen Kopfbelastungen bemerkbar.
Einen Test mit aufpreispflichtigem Notbremsassistent gab es deshalb nicht, weil der Zoe schon lange am Markt ist. In so einem Fall prüfen wir die Marktsituation und kaufen das Auto dann in der beliebtesten Ausstattungsvariante, hier jene ohne Notbremsassistent. Die geringe Ausstattung mit Sicherheitsassistenten des Zoe ist auch in dieser Fahrzeugklasse nicht mehr Stand der Technik, Doch selbst mehr Assistenzsysteme hätten aufgrund der schlechten Werte bei der Erwachsenen-Sicherheit lediglich zu einer Bewertung mit einem Stern geführt.
Elektro-Starthilfe
Starthilfe ist vor allem im Winter immer wieder ein Thema. Nun frage ich mich, wie das bei einem Elektroauto läuft? Kann man damit Starthilfe geben bzw. empfangen, oder sollte man das besser bleiben lassen?
Alexandra Sommereder
E-Mail
Jeder Pkw kann einem Elektroauto Starthilfe geben – und umgekehrt kann ein Elektroauto fast jedem anderen Fahrzeug, auch einem Verbrenner, Starthilfe geben. Das funktioniert über die 12-Volt-Batterie, die ein Stromer zusätzlich zu seiner Traktionsbatterie besitzt. Diese ist aber teils kleiner dimensioniert, sodass sie für das Starten z. B. eines Dieselmotors ungeeignet sein kann. Daher unbedingt vorab die Betriebsanleitung konsultieren.
Unzulässig ist das Fotografieren von vorne hierzulande keinesfalls, jedenfalls nicht seit der entsprechenden gesetzlichen Festlegung in § 98b StVO hinsichtlich der Verwendung von bildgebenden personenbezogenen Daten aus der punktuellen Geschwindigkeitsüberwachung mit der 22. StVO Novelle aus 2009.
Schnee-Bedeckung
Wie sieht es mit der Gültigkeit von Bodenmarkierungen (Sperrlinien, Sperrflächen etc.) aus, wenn diese von Schnee oder Eis vollständig bedeckt sind? Und wie ist das bei Verkehrszeichen, die vollständig von Schnee bedeckt sind? Macht es einen Unterschied, ob man ortskundig ist und die entsprechenden Verkehrszeichen daher kennen müsste?
Fritz Herfels
6500 Landeck
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
Sind Bodenmarkierungen von Schnee oder Eis verdeckt und dadurch nicht erkennbar, so gelten diese nicht mehr. Man orientiert sich dann an den
allgemeinen Regeln der StVO und muss besondere Rücksicht nehmen, vor allem auf ortsfremde Personen. Sind Verkehrszeichen (z. B. runde) so sehr mit Schnee bedeckt, dass sie gar nicht identifizierbar sind, verlieren sie ihre Gültigkeit. Bei gewissen Schildern, die allein schon durch ihre Form erkennbar sind, wie „Vorrang geben“ oder „Stopp“ (dreieckig bzw. achteckig) gilt dies jedoch nicht, sie behalten ihre Gültigkeit trotz Schnees. Ist der Inhalt eines eingeschneiten Zeichens bekannt, weil man ortskundig ist, kann dessen Missachtung im Falle eines Unfalls (bei entsprechender Kausalität) zu einem Mitverschulden führen. Hier wird der Einwand, dass das Verkehrszeichen nicht erkennbar war, nicht greifen.
Radar-Frage
Kürzlich hatte ich eine Diskussion mit einem Freund zum Thema Radar-Blitzer. Ich äußerte ihm gegenüber meine Angst, geblitzt worden zu sein, obwohl ich mit erlaubter Ge-schwindigkeit unterwegs war, weil ich genau auf Höhe des Radargeräts von einem zu schnellen Fahrzeug überholt wurde. Er meinte, ich müsse mir diesbezüglich keine Sorgen machen, denn es würden immer zwei Fotos gemacht, weshalb man genau erkennen könne, welches Auto das schnellere war. Stimmt das?
Weiters meinte er, dass man selbst bei zu schneller Fahrt straflos davonkäme, wenn man das Glück gehabt habe, genau beim Radar von einem noch schnelleren Auto überholt worden zu sein. Stimmt auch das, oder werden dann beide bzw. niemand zur Kasse gebeten?
André Sereka
E-Mail
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
Wie ein Blitzer funktioniert, hängt von seiner Bauart ab. Je nachdem, welche Messart zum Einsatz kommt (Radar, Laser, Weg-Zeitmessgeräte, mobil oder stationär etc.), kann das Er- gebnis aufgrund unterschiedlicher Einflüsse (mangelnde Eichung, Annullierung, falsche Bedienung etc.) unter Umständen Fehler aufweisen und in weiterer Folge juristisch angefochten werden.
Es können sich also durchaus Argumente für einen Einspruch gegen eine Strafe ergeben, wenn nicht klar ist, welches Fahrzeug die Messung ausgelöst hat. Dies ist jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab-hängig und oft nur durch Bei- ziehung eines Sachverständigen zu klären.