Leser Service: ALLES AUTO hilft (März 2026)

ALLES AUTO hilft im Jänner/Februar 2025! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem März 2026:

Fake-Schutzweg?

In meinem Wohnort Breitenfurt bei Wien gibt es mehrere Fußgänger-Übergänge, wo die Fahrbahn komplett mit roter Farbe gestrichen wurde, sich darauf aber kein Zebrastreifen befindet (siehe Foto). Gelten solche Übergänge rechtlich als Schutzwege, auf denen Fußgängern verbindlich Vorrang zu geben ist? Oder handelt es sich dabei um einen gut gemeinten „Fake“, bei dem die rote Farbe rein der erhöhten Aufmerksamkeit der Autofahrer dienen soll?

Achim Weiss

2384 Breitenfurt bei Wien

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Die Farbe dient tatsächlich nur einer erhöhten Aufmerksamkeit. Die Verkehrsfläche ist nicht als Schutzweg anzusehen und hat auch nicht dessen rechtliche Folgen. Entsprechende Markierungen werden oft an jenen Stellen gemacht, an denen ein Schutzweg rechtlich nicht umsetzbar ist.

Ein Schutzweg ist hingegen gemäß Straßenverkehrsordnung „… ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil“. Regelmäßig geht damit eine entsprechende Beschilderung einher.

Rot gestrichene Fußgängerübergänge ohne Zebrastreifen sind rechtlich gesehen keine Schutzwege, sie sollen lediglich die Aufmerksamkeit der Autofahrer erhöhen

Foto: privat

Versicherungs-Frage

Grundsätzlich ist es in Österreich bzw. in der Europäischen Union nicht möglich, ein Auto ohne Haftpflichtversicherung zu lenken, weil man zur Anmeldung des Fahrzeugs verpflich­tend eine Versicherungsbestätigung vorlegen muss. Eine gute Sache, bei der es aber offenbar eine Rechtslücke gibt: Ein Freund von mir verkaufte vor einigen Monaten sein Auto an eine Privatperson, die Kennzeichen blieben dabei dran (was erlaubt ist). Seine Kfz-Versicherung kündigte mein Freund am nächsten Tag unter Vorlage des Kaufvertrags. So weit, so gut, doch einige Monate später trudelte bei ihm eine Anzeige wegen einer Ge­schwindigkeitsübertretung ein. Die Übertretung hatte klarerweise der Käufer begangen, der zwar fröhlich mit dem Auto fuhr, es aber auch nach Monaten noch nicht neu angemeldet hatte. Es scheint also, ob es unter solchen speziellen Umständen zwar nicht legal, aber möglich ist, ein Auto ohne Haftpflichtversicherung zu lenken. Sehr ärgerlich, wenn ein solcher „Outlaw“ dann einen Unfall baut. Wie sehen Sie das?

Paul Kurmayer,

E-Mail

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Zunächst gilt es zu prüfen, ob eine Form der Nachhaftung der früheren KFZ-Haftpflicht­versicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrags im Verhältnis zum Dritten in Betracht kommt. Wenn das nicht der Fall ist und auch keine neue Haftpflichtversicherung greift, haftet der Schädiger zivilrechtlich mit dem privaten Vermögen. Es kommt daher wieder auf den Einzelfall an.

Da das Fahren ohne aufrechte Zulassung bzw. Versicherung unzulässig ist, ist auch mit strafrechtlichen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Folgen für den Schädiger zu rechnen.

Wird ein Ladevorgang ungeplant abgebrochen und man kassiert eine Strafe für unberech­tigtes Parken an der Ladesäule, wird die rechtliche Klärung schwierig

Foto: Robert May

App-Ausfall

Vor einiger Zeit wollte ich wie üblich die Wiener Parkgebühr über meine Handy-App bezahlen, doch die betreffende App war „vorübergehend nicht verfügbar“. Ich tat nichts und hatte Glück: Bei der Weiterfahrt zwei Stunden später befand sich kein Strafzettel am Auto. Dennoch interessiert mich, ob es korrekt war, in diesem Fall nichts zu tun. Dass die App ausgefallen war, ist ja technisch ohne weiteres nachvollziehbar. Oder hätte ich einen altmodischen Parkschein aus Papier kaufen müssen?

Johannes Wernig

E-Mail

Leider darf man bei einem Ausfall der Handy-App nicht gratis parken. Da es Parkscheine aus Papier nach wie vor in jeder Trafik zu kaufen gibt, sieht es nicht nur die Stadt Wien als zumutbar an, dass Sie sich einen solchen Parkschein besorgen, und sei es auch nur im Ausnahmefall. Hätten Sie weniger Glück gehabt, wären Sie abgestraft worden und hätten mit einer Berufung keine Chance gehabt.

Fällt die Kurzpark-App aus technischen Gründen aus, ist man zum Verwenden eines klassischen Parkscheins aus Papier verpflichtet

Foto: ADAC

Neue Pannen-Warnleuchte

Seit dem 1. Jänner 2026 ist in Spanien das Mitführen einer sogenannten V16-Leuchte (eine Pannen-Warnleuchte, deren oranges LED-Licht rundum leuchtet) Pflicht. Da mir diese Idee sehr gut gefällt, möchte ich mir auch so eine Leuchte zulegen. Können Sie mir sagen, wie dazu die Rechtslage in Österreich aussieht und ob die Online-Verbindung mittels eSim bei uns auch funktioniert?

Gerhard Wenger,

4850 Timelkam

Das Mitführen einer V16-Leuchte ist keine EU-Regelung, sondern ein spanischer Allein­gang. Sprich: In Österreich (Deutschland etc.) kann man sie freiwillig einsetzen, dazu besteht aber keine Pflicht. Außerdem ersetzt die V16-Leuchte nicht das Pannendreieck, sondern kann lediglich zusätzlich eingesetzt werden.

Die Online-Verbindung via eSIM (die Position des liegengebliebenen Fahrzeugs wird an die Verkehrsbehörde gesendet, die die Warnung in Echtzeit an andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe weitergibt) gibt es aktuell nur in Spanien. Doch auch dort steckt sie noch in den Kinderschuhen und wird Jahre benötigen, ehe sie relevante Verbreitung bei allen Verkehrsteilnehmern finden wird.

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