Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Mai 2019)

2. Mai 2019
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Mai 2019:

#2

Foto: Robert May

Stromer-Parken

Seit kurzem bin ich Besitzer eines Elektroautos. Dabei ist mir aufgefallen, dass sich öffentliche Ladesäulen auch in Kurzparkzonen von Geschäftsstraßen befinden. Muss ich, wenn ich mein Auto lade, die Kurzpark-Gebühr bezahlen? Oder muss ich nur bezahlen, wenn ich nicht lade? Falls ich gebührenfrei laden darf: Was gilt dann als laden? Lediglich das angesteckte Kabel? Das kann man aber auch anstecken, ohne zu laden. 

Sind Exekutiv-Organe denn so gut geschult, dass sie einen Ladevorgang eindeutig von einem bloß mit Kabel verbundenem Auto unterscheiden können – was nur anhand be­­stimmter aufleuchtender Lichtfarben an der Säule möglich ist, die man kennen müsste?

DI Gottfried Jäger
1090 Wien

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

In speziellen Stromladezonen innerhalb von Kurzparkzonen dürfen E-Fahrzeuge ausschließlich für die Dauer des Aufladevorgangs gratis parken. Nach dem Aufladevorgang muss der Parkplatz verlassen werden. Bei Bedarf müsste dann ein normaler Parkplatz gesucht werden, für den die Kurzparkgebühr zu entrichten ist. Denn außerhalb des Aufladevorgangs gilt (zumindest von 8–22 Uhr) für diese „Ladezonen“ ein Park- und Halteverbot.

Wie genau die Straßenaufsichtsorgane einen Aufladevorgang feststellen, kann nicht gesagt werden. Abgesehen von einer speziellen Schulung werden ihnen vermutlich die entsprechenden Informationen zur Verfügung stehen.

 

Verbrauchs-Messung

In meinem Auto gibt es – wie bei allen moderneren Fahr­zeugen – eine Anzeige für den Durchschnittsverbrauch. Diese kann man unter anderem so einstellen, dass sie ab dem letzten Tankvorgang gilt. Dabei ist mir aufgefallen, dass sie immer etwas günstigere Werte anzeigt als jener Verbrauch, den ich mir anhand getankter Benzinmenge und gefahrener Kilometer selbst errechne. Daher frage ich mich, wie die Verbrauchsmessung im Auto technisch funktioniert und wie genau diese ist. Wird sie von den Autoherstellern möglicherweise etwas geschönt, damit man ein gutes Gefühl hat, oder ist sie sogar genauer als mein selbst errechneter Wert?

Leonhard Weninger
E-Mail

Dazu Öamtc-Technikchef Dr. Thomas Hametner:

Zur Momentan- und Durchschnittsverbrauchsmessung im Fahrzeug liest die Elektronik primär den Wert des Luftmassenmessers ab, da der Motor im Normalbetrieb mit Lambda 1 fährt (entspricht einem Luft-Kraftstoffverhältnis von 14,5:1 beim Benziner und 14,7:1 beim Diesel), um den Kraftstoff vollständig verbrennen ­zu können. Zusätzlich wird der Lambda-Wert abgelesen, weil es bei sehr forcierter Fahrt zu einer Volllast-Anreicherung (Gemisch-Anfettung mit Lambda unter 1) kommt. Mit diesen beiden Werten ist die Messung äußerst exakt. 

Dass Autohersteller einen Korrekturfaktor einziehen, um die Verbrauchswerte zu schönen, ist unwahrscheinlich. Eine eigene Messung ist jedenfalls ungenauer, allein ein mehr oder weniger verschäumter Kraftstoff verfälscht die Messwerte bereits.

SONY DSC

Foto: Georg Koman

Altersschwache Auto-Apotheke

Im Zuge eines Fahrzeugwechsels habe ich meine Autoapotheke „übersiedelt“ und dabei ist mir aufgefallen, dass sie seit drei Jahren abgelaufen ist. Ich wusste vorher gar nicht, dass es bezüglich Verbandsmaterials ein Ablaufdatum gibt. Jetzt frage ich mich, ob dieses Datum ernst zu nehmen ist? Kann mir die Polizei dafür eine Strafe aufbrummen? Und wie sieht es bei der Pickerl-Überprüfung aus?

Regina Emmer
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Allein die Überschreitung des Ablaufdatums der Autoapotheke ist für Kfz Lenker nicht strafbar. Laut Gesetz muss das Verbandszeug zur Wundver­sorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt sein. Solange es also steril und staubdicht verpackt ist, sind die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt. 

Das Ablaufdatum kann weder bei einer Verkehrskontrolle abgestraft werden, noch stellt es bei der „§57a“-Überprüfung einen Mangel dar.

SONY DSC

Foto: Georg Koman

Radfahrer-Rage

Ich habe beim Spurwechsel im Stadtverkehr einen Radfahrer übersehen und diesen wohl geschnitten. Es gab aber keine Kollision, und er kam auch nicht zu Sturz. An der nächsten roten Ampel rollte er heran und schlug mit der Faust auf meine Motorhaube. Schaden am Auto konnte ich danach keinen entdecken, aber was wäre, wenn er tatsächlich eine Delle oder einen Kratzer verursacht hätte? Dürfte ich dann versuchen, den Radfahrer aufzuhalten? Ist es mir erlaubt, ihn gegen seinen Willen festzuhalten, bis die Polizei kommt? Oder sollte ich ihn besser ziehen lassen und mich an meine Kasko-Versicherung wenden?

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

In Österreich ist es in erster Linie den Organen der Staatsgewalt vorbehalten, eine Person anzuhalten. Privatperso-nen ist dies nur in sehr ein­geschränktem Maße erlaubt. Zum Beispiel wenn behörd­liche Hilfe zu spät käme. Aber auch dann darf man jemanden nur anhalten, wenn dies das mildeste Mitteln zur Abhilfe darstellt. Ansonsten ist Selbsthilfe nicht zulässig. Man ­sollte bei einer Beschädigung den Radfahrer daher zunächst sachlich zur Herausgabe seiner Identitätsdaten auffordern und den Schaden dokumentieren. Hier sind natürlich auch Zeugen hilfreich. Es ist im Einzelfall immer gut abzuwägen, ob ein Festhalten auch tatsächlich gerechtfertigt wäre und im Verhältnis zur tatsächlichen Beschädigung stünde, da einem im Fall einer unberechtigten Anhaltung im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen können.

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