Leser Service: ALLES AUTO hilft (Mai 2025)

ALLES AUTO hilft im Mai 2025! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Mai 2025:

Verkehrsschild-Beschriftung

Meine Frage bezieht sich auf die gesetzliche Gültigkeit eines Verkehrsschilds (zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h). Wie im Bild erkennbar, wurde hier das Wort „Kindergarten“ im unteren Bereich des Schildes und nicht etwa in der Zusatztafel „an Werktagen“ angebracht. Ist ein derartiges Verkehrszeichen überhaupt gültig? Es befindet sich übrigens in Brunn am Gebirge/NÖ.

Ing. Klaus Hochholdinger,

2380 Perchtoldsdorf

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Ja, solche Verkehrszeichen sind grundsätzlich zulässig. Die Möglichkeit, einen Schriftzug in der roten Umrandung zu platzieren, ist in § 51 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung geregelt. Sofern der Schriftzug einzeilig und leicht lesbar ist, kann dies eine Zusatztafel ersetzen. Wichtig ist, dass die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.

Foto: privat

Alkohol am Fahrrad

Ein Bekannter erzählte mir unlängst, dass er sich als Radfahrer einem polizeilichen Alkoholtest unterziehen hat müssen. Weil er 0,0 Promille hatte, dachte er nicht daran, sich näher zu erkundigen, was im Fall einer Alkoholisierung von Gesetzes wegen passieren hätte können. Daher meine Frage: Welche Promille-Grenze gilt für Radfahrer, und mit welchen Folgen muss man rechnen, falls man diese überschritten hat?

Johann Sanda,

E-Mail

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Darüber droht, je nach Ausmaß der Alkoholisierung, eine Verwaltungsstrafe von 800 bis 5900 Euro. Stellt die Behörde nach der alkoholisierten Fahrt die Verkehrszuverlässigkeit in Frage, droht sogar die Abnahme des Führerscheins, sofern man einen solchen besitzt.

Foto: Robert May

Elektro-Steuer I

Mit Entsetzen nahm ich die Nachricht zur Kenntnis, dass unsere neue Regierung Budgetsanierungsmaßnahmen auch auf den Entfall der Steuerbefreiung für bestehende wie auch für neu zu kaufende Elektroautos ausgeweitet hat. Die Besteuerung bemisst sich nach dem im Zulassungsschein eingetragenen Eigengewicht und der Dauerleistung.

Ich habe mir nach reiflicher Überlegung im September 2024 einen BYD Seal angeschafft, der eine staatliche Förderung bekam und bisher auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit war.

Meine Fragen lauten nun: Ist es rechtens, auch bereits angemeldete Elektro-Fahrzeuge nachträglich zu besteuern, obwohl diese unter einem ganz anderen Aspekt beworben und gekauft worden sind? Gibt es Rechtsmittel gegen diese staatliche Vorgehensweise?

Gerhard Novotny

7024 Hirm

Dazu Martin Grasslober, ÖAMTC-Experte für Verkehrswirtschaft:

Weil Sie den Begriff „nachträglich“ verwendet haben, ist darauf hinzuweisen, dass der Entfall der Steuerbefreiung mit dem 1. April 2025 festgesetzt wurde. Es wird also keine Steuer für die Zeit davor eingehoben.

Grundsätzlich gibt es nach Ansicht des ÖAMTC keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich eine Steuer nicht ändern oder einer Steuerbefreiung nicht durch das Parlament aufgehoben werden könnte. Im Jahr 2014 gab es zum Beispiel bereits eine Anhebung der motorbe­zo­genen Versicherungssteuer für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die auch für den ge­samten Bestand galt.

Elektro-Steuer II

Ich habe eine Frage zur Einführung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei Elektro-Fahrzeugen. Neben dem Fahrzeuggewicht stellt hier die eingetragene Motorleistung den zweiten Faktor zur Berechnung der Steuer dar.

Diese Leistung soll der 30-minütigen Dauerleistung entsprechen, also jener Leistung, die über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten dauerhaft abgegeben werden kann. Und genau hier ist mein Tesla Model Y ein Beispiel, warum die Werte (auch bei der Geneh­migung und folglich der Zulassung) falsch sein müssen. Die Batteriegröße beträgt 79 kWh, weshalb die 30-minütige Dauerleistung rein rechnerisch maximal 158 kW betragen kann. Tatsächlich sind im Zulassungsschein aber 190 kW eingetragen, also ein Wert, den das Auto in der Realität nicht liefern könnte, weil der Akku bereits vor Ablauf der 30 Minuten leer wäre. Von alterungsbedingt verringerter Batterie-Kapazität spreche ich hier erst gar nicht.

Gibt es in diesem Fall rechtliche Möglichkeiten? Etwa eine Korrektur der Dauerleistung im Zulassungsschein – die ganz nebenbei eine Steuerersparnis zur Folge hätte?

Anm. d. Red.: Es gibt neben dem Tesla Model Y auch noch andere Beispiele. Etwa den Volvo EX90 Twin Motor Performance, der bei 107 kWh Akkukapazität eine Dauerleistung von 252 kW im Zulassungsschein aufweist.

Christian Schrollenberger,

E-Mail

Dazu Florian Merker, Technik-Experte beim ÖAMTC:

Die einheitlichen Bedingungen für elektrische Antriebssysteme für den Antrieb von Kraft­fahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchs­ten 30 Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme wird in der ECE R85 geregelt. Laut dieser Regelung gilt für Elektrofahrzeuge: Das elektrische Antriebssystem muss von einer Gleichspannungs-Quelle mit einem maximalen Spannungsabfall von fünf Prozent in Abhän­gigkeit von der Zeit und Stromstärke (wobei Zeiträume unter zehn Sekunden unbe­rück­sich­tigt bleiben) versorgt werden. Die Versorgungs-Spannung für die Prüfung ist vom Fahr­zeughersteller anzugeben. Die elektrischen Antriebssysteme bestehen bei der Prüfung nur aus Reglern und Motoren, die Messungen werden auf einem Motorenprüfstand durch­geführt.

Wird die höchste 30 Minuten-Leistung durch die Batterie begrenzt, so darf die höchste 30 Minuten-Leistung eines Elektrofahrzeugs geringer sein als die in dieser Prüfung ermittelte höchste 30 Minuten-Leistung seines Antriebssystems. Aus diesem Grund sind beispiels­weise Tesla oder Volvo nicht verpflichtet, die 30 Minuten-Leistung zu senken, selbst wenn die Batterie die Leistung des Fahrzeugs begrenzt.

Foto: Robert May

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