Leser Service: ALLES AUTO hilft (Mai 2026)

ALLES AUTO hilft im April 2025! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Mai 2026:

Geschwindigkeits-Schätzung

Um eine Grünphase noch zu erwischen, fuhr ich bei grün blinkender Ampel über die Kreuzung. Unmittelbar hinter der Kreuzung stand jedoch ein Polizist, der mich heraus­winkte. Nicht wegen dem Grünblinken, das war OK, und er konnte es von der anderen Seite auch sehen (gegenüberliegende Ampeln sind üblicherweise gleichgeschaltet), doch er behauptete, ich sei viel zu schnell gewesen. Auf meinen Einwand, er habe doch keine Laserpistole, meinte er, er sei ein geschultes Organ und könne daher die Geschwindigkeit schätzen. Faktisch ist das Unsinn – wohl gibt es das absolute Gehör, doch nicht die absolute Geschwindigkeits-Schätzung –, doch wie sieht es rechtlich aus? Kann die Polizei aufgrund einer geschätzten Geschwindigkeit Strafen verhängen? Und handelt es sich dabei um eine österreichische Eigenart, oder ist das in anderen Ländern auch der Fall?

Gottfried Jagersdorfer

1090 Wien

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Es handelt sich hier nicht um eine ausschließlich österreichische Eigenart. Auch wenn es Unterschiede gibt, ist beispielsweise eine Schätzung in Deutschland in bestimmten Fällen zulässig.

Grundsätzlich sieht das Gesetz keine bestimmte Mess-Variante vor (z.B. Radar), weshalb auch die Geschwindigkeits-Schätzung eines entsprechend geschulten und erfahrenen Kontrollorgans im Zuge der freien Beweiswürdigung herangezogen werden darf. Im Unterschied zu einer technischen Messung wird bei der Schätzung ein strenger Maßstab herangezogen. Eine schlichte kurze Behauptung des Kontrollorgans wird in den seltensten Fällen ausreichend sein. Je genauer und nachvollziehbarer die Schilderung des jeweiligen Kontrollorgans ist, desto eher wird die Strafe standhalten. Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an.

Fährt man bei Rot über die Ampel, kann das jeder Polizist mit freiem Auge erkennen. Aber auch überhöhte Geschwindigkeit darf von Exekutivbeamten geschätzt werden

Foto: Adam

Grelles Ärgernis

Immer wieder ärgere ich mich über Autofahrer, die bei erträglicher Sicht mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte auf der Autobahn fahren. Gern auch in der Kolonne, obwohl einem der Hausverstand sagen müsste, dass, wenn man den Hintermann im Rückspiegel gut erkennen kann, dieser einen ebenso gut sehen müsste. Meines Wissens gibt es in Deutschland die schlaue Regelung, dass man die Nebelschlussleuchte erst bei einer Sichtweite von weniger als 50 Metern einschalten darf, dementsprechend darf man dann auch nur 50 km/h fahren und das Fernlicht nicht einschalten. Österreich macht Deutschland zwar vieles nach, diese gute Idee aber leider nicht. Dennoch frage ich mich: Gibt es auch bei uns irgendwelche Einschränkungen bezüglich Nebelschlussleuchte, oder kann man diese einschalten, wann immer die subjektive Empfindung eine winzige Nebelschwade zu erkennen vermeint?

Dr. Christoph Holzhacker

E-Mail

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

In § 99 Kraftfahrgesetz ist geregelt, dass Nebelschlussleuchten „nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden“ dürfen. Genauer definiert sind die Umstände, in denen eine Nebelschlussleuchte eingeschalten werden darf, jedoch nicht. Zweck der Nebelschlussleuchte ist es grundsätzlich, die Sicherheit bei extrem schlechter Sicht zu gewährleisten, damit nachfolgende Fahrzeuge das vorausfahrende Auto überhaupt noch rechtzeitig erkennen können. Umgekehrt sollen nachfolgende Fahrzeuge durch ein falsch eingesetztes Nebelschlusslicht auch nicht geblendet oder irritiert werden, wenn die Sichtverhältnisse noch gut genug sind. Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Einsatz der Nebelschlussleuchte gegeben waren. Regelmäßig werden hier auch die regionalen Wetterdaten bei der Beurteilung mit einbezogen. Auch wenn das Gesetz keine näheren Definitionen vorgibt, können die deutschen Bestimmungen, etwa was die Sichtweite betrifft, durchaus als Orientierung verwendet werden.

In Deutschland gilt: mit Nebelschlussleuchte maximal 50 km/h. In Österreich wird das nicht so eng gesehen

Foto: Robert May

Speedlimit-Aufhebung

Mir fällt immer wieder auf, dass in Italien temporäre Geschwindigkeitslimits auf der Auto­bahn (etwa wegen einer Baustelle) grundsätzlich nicht aufgehoben werden. Man muss also selbst entscheiden, ab wann man wieder schneller fährt. Das kann man positiv oder negativ sehen, im durchreglementierten Österreich scheint so etwas jedenfalls undenkbar. Den­noch frage ich mich: Muss hierzulande jedes Geschwindigkeitslimit auch wieder aufgeho­ben werden, oder gibt es Ausnahmefälle?

Ursula Bauer

E-Mail

An sich gilt in Österreich, dass jede Geschwindigkeitsbeschränkung auch wieder auf­gehoben werden muss, da sie sonst quasi endlos gelten würde. Eine Ausnahme gibt es allerdings, und zwar gilt jene für Fahrzeuge des Straßendienstes. Wenn diese etwa Schnee räumen oder Gras neben der Autobahn mähen, dann signalisiert ein am Fahrzeug ange­brachtes Schild, dass man z.B. nur 80 km/h fahren darf. Diese Geschwindigkeits­beschrän­kung gilt jedoch nur für den Bereich der Arbeitstätigkeit. Danach kann und soll man wieder auf die üblicherweise erlaubte Geschwindigkeit beschleunigen, ohne dass das reduzierte Limit aufgehoben worden wäre.

Bei Grünschnitt gilt reduziertes Tempo. Danach kann man wieder Gas geben, auch wenn es kein Schild gibt, das die Beschränkung aufhebt

Foto: ASFINAG

FIN-Frage

Ich will demnächst einen Gebrauchtwagen kaufen und möchte mir Probleme aufgrund verheimlichter Vorschäden ersparen. Ist es möglich, unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) bei einem Händler oder dem Importeur der Marke kurzfristig entsprechende Informationen zu erhalten, auch wenn man nicht der Eigentümer des betreffenden Fahrzeugs ist?

Alfons Lasselsberger

3380 Pöchlarn

Sowohl Importeur als auch Markenhändler können auf Daten betreffend Service und Reparaturen der von ihnen verkauften Fahrzeuge zugreifen, sie dürfen diese aber aus Gründen des Datenschutzes nicht an Dritte weitergeben. Zudem ist den Importeuren/Händlern nur der Erstbesitzer definitiv bekannt, und es besteht generell kein Zugriff auf Daten von freien Werkstätten.

Bereits seit Jahren sind im Datenauszug (vormals Typenschein) aus Datenschutzgründen die Vorbesitzer nicht mehr namentlich vermerkt, lediglich deren Anzahl ist festgehalten. Der Versicherungsverband (VVO) verfügt wiederum über Daten aller aktuellen bzw. früheren Zulassungsbesitzer (wichtig bei Rückrufen), er darf diese aber ebenfalls nicht weitergeben. Eine Datei betreffend Fahrzeugschäden liegt beim VVO nicht auf.

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