Leser-Service: ALLES AUTO hilft (November 2020)

18. November 2020
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem November 2020:

Foto: ÖAMTC

Mit Brille oder ohne?

Früher musste man als Brillen­träger sowohl mit Sehbehelf am Führerschein-Foto abgebildet sein als auch den Vermerk „Brillenträger“ im Führerschein eintragen lassen – ­Mitführen einer Ersatzbrille im Auto inklusive. Ist das ­heute auch noch so?

Und wie sieht es aus, wenn ich auf meinem Führerschein-Foto eine Brille trage, inzwischen aber Kontaktlinsen? Oder eine Laser-Augenkorrektur habe durchführen lassen? Muss ich mir bei einer Polizeikontrolle dann tief in die Augen blicken lassen, oder einen OP-Nachweis vorzeigen? Oder wäre es besser, gleich einen neuen Führerschein samt Foto ohne Brille zu beantragen?

René Tritscher
8700 Leoben

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Entscheidend für die Führerscheinkontrolle ist nicht das Foto, sondern der Eintrag im Führerschein mit den entsprechenden, durch EU-Recht harmonisierten Codes. Hat man den Vermerk, dass man beim Fahren eine Brille tragen muss, so muss eine solche auch getragen werden. Wechselt man zwischen Brille und Kontaktlinsen, so muss auch der Vermerk entsprechend auf beides lauten. 

Ebenso muss nach einer Laser-Operation der Vermerk aus dem Führerschein gestrichen werden. Achten Sie daher darauf, dass die Eintragungen im Führerschein aktuell sind, um Probleme bei einer Kontrolle und etwaige Verwaltungsstrafen zu vermeiden.

Erdgas-Garagenverbot

Bisher ging ich davon aus, dass in Parkgaragen lediglich das Einfahren mit flüssiggasbetriebenen Autos verboten sei. Das kann ich nachvoll­ziehen: Flüssiggas ist schwerer als Luft, bei einem Leck kann sich ein unsichtbarer „Gas-See“ bilden, der sich bei Funkenbildung oder einer weggeworfenen Zigarette entzündet. Ich besitze allerdings ein Erdgas-Auto (Erdgas ist leichter als Luft) und musste kürzlich vor einer Garage umdrehen, bei der das Einfahren mit beiden Gassorten verboten war.

Ich möchte nun wissen: Ist so ein Einfahrtsverbot von Erd­­gas-Fahrzeugen feuerpolizeilich gedeckt, oder handelt es sich dabei um eine willkür­liche Entscheidung des Garagenbetreibers? Steht es dem Garagenbetreiber frei, welche Autos er einfahren lässt, oder könnte ein solches Einfahr-Ver­­bot sogar ungesetzlich sein?

Dr. Tobias Mach
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Im Sinne des Brandschutzes geben die Richtlinien des ös­ter­­reichischen Instituts für Bauwesen und auch das Wiener Garagengesetz vor, dass Garagen, in die auch erdgasbetriebene (und nicht flüssiggas­betriebene) Fahrzeuge einfahren dürfen, mit einer entsprechenden Lüftung ausgestattet sein müssen. Sollte diese Lüftung nicht vorhanden sein bzw. nicht den vorgegebenen Kriterien entsprechen, kann die Einfahrt untersagt werden. In den einzelne Landesgesetzen finden sich die entsprechenden Bestimmungen für das jeweilige Bundesland.

Weitere Anforderungen sehen diese Richtlinien für Garagen vor, bei denen auch flüssiggas- und wasserstoff­betriebene Kraftfahrzeuge ­parken dürfen. Garagenbetreiber können die Einfahrt in Einzelfällen verbieten. Ein ­Verbot der Einfahrt von Erdgasautos in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen der Nutzungsvertrag unterliegt, ist im Rahmen der privatwirtschaftlichen Vertragsgestaltung zulässig. Garagenbetreiber unterliegen keinem Kon­trahierungs-Zwang, müssen daher nicht mit jeder Person Verträge abschließen und können somit die Einfahrt von Erdgasautos untersagen.

Foto: Georg Koman

Fahrrad-Deponie

Immer öfter fällt mir auf, dass Fahrräder in der Stadt einfach irgendwo abgestellt werden. So werden sie an Verkehrszeichen angehängt oder an Bäume. Ich frage mich nun, ob das in Ordnung ist, auch wenn die Draht­esel dort niemanden behindern? Oder umgekehrt: Gibt es konkrete Regeln, wo man Fahr­räder im öffentlichen Raum abstellen darf?

Patrizia Bach
1170 Wien

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Sollte ein Gehsteig mehr als 2,5 Meter breit sein, dürfen Fahrräder auch dort abgestellt werden. Es ist jedoch zu empfehlen, einen Fahrradabstellplatz zu benutzen, wenn sich einer in der unmittelbaren Nähe befindet. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend aufzustellen, sodass Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.

Nicht erlaubt ist das Ab­­stellen in Haltestellenbereichen ohne Radbügel, auf Blindenleitsystemen, auf nichtöffent­lichen Flächen sowie auf Flächen mit Halte- und Parkverbot. Für das Abstellen in Grünanlagen oder Parks ist auf die jeweiligen Vorgaben von Bund, Land oder Gemeinde (z. B.: Grünanlagenverordnung für Wien) zu achten.

Elektroauto und IG-L

Als ich unlängst auf der A2 bei Graz im 100 km/h-Bereich (aufgrund des „IG-L“ – „Im­­missionsschutzgesetz-Luft“) gesetzeskonform unterwegs war, überholte mich ein Tesla-Fahrer mit hohem Geschwindigkeitsüberschuss. Hatte der einfach zu viel Geld, oder gilt das IG-L nicht für Elektro­autos?

DI Heike Falk
8051 Graz

Foto: ASFINAG

Elektroautos mit Batterie oder Brennstoffzelle sind vom IG-L auf Autobahnen und Schnellstraßen ausgenommen, allerdings unter zwei Voraussetzungen: Erstens gilt das nur für Streckenabschnitte, vor de­­nen ein Hinweisschild (siehe Bild) auf die Ausnahme aufmerksam macht, zweitens muss man österreichische Kennzeichen mit grüner Schrift auf dem Auto angebracht haben. Für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge gilt diese Ausnahmeregelung demnach nicht – auch dann nicht, wenn sie im reinen Elektrobetrieb unterwegs sind. Gegen die Be­­nachteiligung ausländischer Autofahrer ist übrigens ein vom ADAC angestrengtes Gerichtsverfahren anhängig.