Leser-Service: ALLES AUTO hilft (November 2024)

ALLES AUTO hilft im November! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem November 2024:

Foto: Leticia Taylor / pexels.com

Einsamer Anhänger

Eine Firma, die mir für Gartenarbeiten einen kleinen Bagger anlieferte, ließ den Anhänger, auf dem der Bagger an meine Adresse gebracht worden war, wochenlang vor meiner Haustür stehen. Nun teilte mir ein Nachbar mit, dass ein Anhänger, der nicht mit einem Zugfahrzeug verbunden ist, überhaupt nicht auf öffentlichen Stellplätzen stehen darf. Zwar würde eine eventuelle Verwaltungsstrafe nicht mich, sondern den Zulassungsbesitzer des Anhängers treffen, dennoch frage ich mich: Hat der Nachbar recht? An sich verfügt der Anhänger ja über eine Nummerntafel.

Alexandra Weninger, 2542 Kottingbrunn

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Gemäß § 23 Absatz 6 StVO dürfen Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Bela­dens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Anhänger nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden kann, das Entfernen eine unbillige Wirtschafts-Erschwernis darstellen würde oder sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vorliegen. Die Tatsache, dass der Anhänger eine Nummern­tafel hat, ist hier nicht relevant. Sofern also keine entsprechenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, müsste der Anhänger entfernt oder mit dem Zugfahrzeug verbunden werden.

Elektro-Traktion

Weil ich mich langsam auch für E-Autos interessiere, habe ich eine Frage: Wie steht es eigentlich um die Traktion von E-Autos? Bei 4WD Modellen ist diese sicher in Ordnung, aber wie schaut es mit Front- oder Heckantrieb aus? Wie ist die Gewichtsverteilung auf der Vorder- und Hinterachse?

Ich frage deshalb, weil günstige Elektro-Modellen meist mit Heckantrieb ausgestattet sind, und es auch bei teureren Modellen nicht immer das teuerste 4WD Modell sein muss.

DI Gottfried Armbruster, 8054 Seiersberg-Pirka

Die Traktion von Elektrofahrzeugen ist üblicherweise besser als jene von Autos mit Ver­bren­nungsmotor. Der Elektromotor harmoniert hervorragend mit elektronischen Regel­systemen wie Traktionskontrolle oder ESP. Diese Systeme reagieren daher nochmals schneller als bei einem Verbrennungsmotor. Der Akku, der ja aus einer Vielzahl an Batteriezellen besteht, kann im Fahrzeugboden recht individuell verteilt werden. Dies geschieht meist derart, dass eine ausgeglichene Gewichtsverteilung zwischen Vorder- und Hinterachse erzielt wird.

Hinterradantrieb wird gegenüber Vorderradantrieb beim Elektroauto meist bevorzugt, weil der Hinterradantrieb traktionsstärker ist, da sich beim Beschleunigen aufgrund der Mas­senträgheit das Gewicht nach hinten verteilt und demnach die Hinterachse belastet. Gerade bei Elektroautos ist dies wichtig, weil Strom-Aggregate drehmomentstärker sind als Verbrenner. Auch sind beim Hinterradantrieb Lenkung und Antrieb entkoppelt, was weitere Fahrdynamik- und Komfort-Vorteile ergibt. Zudem gibt es bei Elektroautos keine Kardanwelle: Im Fall eines Hinterradantriebs sitzt auch der E-Motor an der Hinterachse, demnach gibt es keinen Platzverlust durch einen Kardantunnel. Allradantrieb ist beim Elektroauto normalerweise mit wesentlicher Mehrleistung verbunden, weil zu diesem Zweck ein zweiter Motor an der „Zweitachse“ zum Einsatz kommt.

Foto: Reginal / pixabay.com

Vorrang bei Umleitung?

In meiner Wohngegend in Wien 23 wurde kürzlich eine Umleitung wegen Bauarbeiten an der Breitenfurter Straße (bei dieser handelt es sich um eine Vorrangstraße) installiert. Nun kommt es zu umfangreichen Staus, weil die Umleitungsstrecke durch kleine Gassen führt, bei denen einmal ein Stoppschild und ein weiteres Mal ein Nachrang-Schild zu beachten sind. Meiner Meinung nach ist es bei Umleitung einer Vorrangstraße jedoch immer so, dass man auf den Umleitungsstraßen dann ebenfalls Vorrang hat, um Staus zu vermeiden. Daher meine Frage: Ist es Pflicht, bei der Umleitung einer Vorrangstraße die Umleitungs­strecke zur Vorrangstraße zu machen, oder ist das bloß eine „Kann-Bestimmung“? Handelt es sich im konkreten Fall also um einen Fehler oder nicht?

Viktoria Röder, 1230 Wien

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Es gibt hier keine genauen Vorgaben. Ist eine Umleitung nötig, entscheidet die zuständige Behörde, wie die Umleitungsstrecke verläuft und ob Änderungen bei der Beschilderung bzw. Bodenmarkierungen nötig sind. Dabei werden unterschiedliche Faktoren maßgeblich sein, wie etwa Verkehrssicherheit, Auswirkungen auf den Verkehrsfluss bzw. auf andere Straßen und sonstige relevante örtliche Gegebenheiten. Ob die Umsetzung der geschilderten Umleitung ordnungsgemäß erfolgt ist, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Relevant wäre hier auch die zugrundeliegende Verordnung.

Foto: Thesupermat / wikipedia.org

Gewährleistungs-Frage

Ich habe vor nicht einmal einem Jahr einen gebrauchten Ford Focus (Baujahr 2016) von einem Händler gekauft. Leider verlor das Auto heute während der Fahrt an Leistung und die Bremsenunterstützung war auch weg. Ein Mechaniker meinte, dass der Turbo und die Vakuumpumpe defekt seien. Ob der Motor etwas abbekommen habe, könne er nicht sagen. Ich habe den Händler, bei dem wir das Auto gekauft haben, bezüglich Gewährleis­tung kontaktiert. Er meinte, in diesem Fall gäbe es keine Gewährleistung, er könne den Turbo zum Einkaufspreis hergeben, aber das war es dann. Meine Frage: Hat der Mann recht?

Josef Bauer, E-Mail

Die Gewährleistung betrifft ausschließlich Mängel, die bereits beim Kauf bestanden haben, auch wenn sie erst später entdeckt werden. Sie gilt nach einem EU-weiten Gesetz zwei Jahre lang, wobei es nach einem Jahr zu einer sogenannten Beweislastumkehr kommt. Heißt: Im ersten Jahr, in dem Sie sich ja noch befinden, muss Ihnen der Händler nachweisen, dass der Mangel nicht von Anfang an bestanden hat. Im zweiten Jahr müssen dann Sie den Beweis erbringen, dass der Mangel von Anfang an bestanden hat, was ohne Hinzuziehen eines Gutachters ziemlich schwierig sein wird. In Ihrem Fall liegt also die Beweislast beim Händler. Er muss schlüssig nachweisen, dass der Turbolader nicht von Anfang an einen Mangel hatte, auch wenn sich dieser erst später gezeigt hat.

Nicht selten gibt es beim Gebrauchtkauf von einem Händler zusätzlich eine Garantie (z.B. ein Jahr lang). Diese umfasst auch Schäden, die erst nach dem Kauf eingetreten sind. Sehen Sie in Ihrem Kaufvertrag nach, vielleicht wird darin eine Händlergarantie erwähnt. Falls ja, wäre zu beachten, auf welche Fahrzeugteile sich diese erstreckt bzw. welche sie ausschließt. Da eine Garantie eine freiwillige Leistung ist, kann jeder Händler diese gestalten, wie er will – er muss sich im Mängelfall allerdings daran halten.

 

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