ALLES AUTO hilft im Oktober 2025! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem November 2025:
Kennzeichen-Entzug
Mein Zweitwagen ist ein tiefergelegter Nissan 370Z. An sich sind die Adaptionen typisiert, dennoch wurde ich kürzlich von der Polizei angehalten, weil den Beamten die Fahrwerks-Tieferlegung zu extrem erschien. Eine von ihnen durchgeführte Messung ergab tatsächlich, dass die Bodenfreiheit des Fahrzeugs um etwas mehr als einen Zentimeter zu gering ist. Die Folge: sofortige Abnahme der Kennzeichen und die Verpflichtung, binnen einer gewissen Frist alles in den Rahmen des Erlaubten zu bringen.
Schön und gut, mein Problem ist nun aber, dass der Nissan mittels Wechselkennzeichens angemeldet ist. Daher kann ich nun, bis ich das Problem beseitigt habe, auch mit meinem Erstfahrzeug nicht fahren, obwohl dieses 100-prozentig gesetzeskonform ist. Daher meine Frage: Ist die Abnahme der Kennzeichen rechtlich in Ordnung, wenn es sich dabei um Wechselkennzeichen handelt? Mir wurde damit ein Fahrverbot (auch) für ein einwandfreies Auto aufgebrummt, was meinem Rechtsempfinden nach nicht OK sein kann.
Johannes Tajmar,
2100 Korneuburg
Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:
Rechtlich ist die Abnahme eines Wechselkennzeichens zulässig. Dessen Vorteil, dass es für bis zu drei Fahrzeuge verwendet werden darf, kann gleichzeitig auch ein Nachteil sein. Erlischt die Zulassung eines Fahrzeugs etwa wegen schweren Mängeln, und ist deshalb die Abnahme des Kennzeichens und des Zulassungsscheins nötig, betrifft dies auch die anderen Fahrzeuge.

Ist eine Fahrwerks-Tieferlegung zu extrem (hier im Bild ist alles original), können die Nummerntafeln abgenommen werden. Im Fall von Wechselkennzeichen müssen alle darauf angemeldeten Fahrzeuge pausieren
Foto: Robert May
Wildes Parken
Kürzlich sah ich in Wien ein abenteuerlich geparktes Auto. Dieses stand auf einem in der Bundeshauptstadt häufig vorkommendem „Ohrwaschl“, also einem im Kreuzungsbereich verbreiterten Gehsteig. Klar somit, dass sich das Fahrzeug im Halteverbot befand. Allerdings steckte hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar ein ordnungsgemäß ausgefüllter Parkschein. Damit hat der Lenker (die Lenkerin) meiner Meinung nach wenigstens dem Parkometer-Gesetz Genüge getan. Stimmt das? Kann er (oder sie) demnach nur wegen Parkens im Halteverbot belangt werden, oder ist der Parkschein im Halteverbot ohnehin ungültig und er (oder sie) hat ihn umsonst ausgefüllt?
Robert Maier
1130 Wien
Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung: Kurzparkzonen umfassen grundsätzlich alle Verkehrsflächen des Gebietes, somit auch Halte- und Parkverbotsflächen. Selbst wenn ein Fahrzeug rechtswidrig in einer Kurzparkzone abgestellt ist, wird die Parkgebühr fällig. Wurde diese ordnungsgemäß bezahlt, entfällt zumindest hierfür die Verwaltungsstrafe. Die Strafe wegen Falschparkens droht natürlich dennoch.

Wer im Halteverbot (etwa wie hier auf einem Gehsteig) parkt, aber immerhin einen Parkschein ausgefüllt hat, erspart sich einen Teil der Strafe
Foto: Robert May
Sterbe-Fall
Meine Mutter ist kürzlich verstorben, als Einzelkind bin ich die einzige Erbin. Zum Erbe gehört unter anderem auch ein Auto, das ich gern verkaufen würde. Zu diesem Zweck möchte ich ein paar Autohändler damit besuchen. Allerdings habe ich gelesen, dass es nach einem Todesfall Probleme mit der Haftpflichtversicherung geben könnte, selbst wenn die Prämie – wie im Fall meiner Mutter – auf Monate im Voraus bezahlt worden ist. Ist das richtig?
Renate Emmer
Sobald diverse Geschäftspartner – Banken, Versicherungen etc. – vom Ableben einer Person Kenntnis erhalten, frieren sie ihre Leistungen sofort ein. Das Konto wird gesperrt, die Versicherungsleistungen erlöschen. Sie sind daher auch als mutmaßlich einzige Erbin nicht berechtigt, Eigentum Ihrer Mutter zu benützen, bis der Nachlass geklärt ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn ein Einantwortungsbescheid vorliegt. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn Sie bereits zu Lebzeiten Ihrer Mutter Miteigentümerin deren Kontos oder deren Autos gewesen wären.
Roller-Frage
In der vorigen Ausgabe von ALLES AUTO hilft! gab es eine Frage zum Thema Elektro-Scooter. Diese Frage machte mir klar, dass mir überhaupt nicht klar ist, wo diese Fahrzeuge, auf denen man sich stehend fortbewegt, eigentlich benützt werden dürfen. Man sieht sie sowohl auf der Straße als auch auf Radwegen oder Gehsteigen fahren. Können Sie mir sagen, wo deren Benützung korrekterweise erlaubt ist?
Alfred Münzer,
Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:
Grob zusammengefasst gelten für E-Scooter die gleichen Regeln wie für Fahrräder. Dementsprechend ist das Befahren von Gehwegen, Gehsteigen und Schutzwegen („Zebrastreifen“) nicht erlaubt.
Das gleiche gilt für Fahrbahnen, die auch von Fahrrädern nicht befahren werden dürfen (z.B. Autostraßen). Ansonsten ist das Befahren einer Fahrbahn mit dem E-Scooter grundsätzlich erlaubt. Wenn jedoch auch eine Radfahranlage mit Benützungspflicht vorhanden ist, ist diese zu nutzen.
In Wohnstraßen und Begegnungszonen dürfen E-Scooter nur mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit gefahren werden. Dies gilt auch in Fußgängerzonen, vorausgesetzt das Fahrradfahren ist dort ausdrücklich erlaubt.

E-Scooter gelten rechtlich als Fahrräder, sie müssen daher bevorzugt auf Radwegen benützt werden
Foto: ÖAMTC/Rasmus Kaessmann

