Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem September 2019:
Hunde-Transport
Ich möchte mir schon bald einen Hund zulegen und frage mich daher, ob es eine gesetzliche Vorschrift gibt, wie ein solcher im Auto zu transportieren ist. Eine Hundebox wäre sicher optimal, sie ist aber nicht vorgeschrieben, oder? Gibt es bestimmte Regeln oder Verbote? Muss ein Hund etwa mittels Brustgeschirr angeschnallt sein, muss er prinzipiell im Fond oder bei einem Kombi im Kofferraum untergebracht werden? Und: Sind Regeln bzw. Verbote eventuell auch abhängig von der Größe des Hundes?
René Hager
7083 Purbach
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:
Für Hunde gelten im Auto die allgemeinen Ladungssicherungs-Pflichten gemäß Kraftfahrgesetz. Genaue gesetzliche Vorgaben wie die Absicherung während der Autofahrt tatsächlich aussehen muss, gibt es nicht. Hunde sollten im Fahrzeug so untergebracht werden, dass auch bei einer Vollbremsung oder einem Unfall möglichst wenig passieren kann. In der Praxis bedeutet das aber, dass beim Mitführen des Hundes auf der Fondbank ein Brustgeschirr samt Gurt-Adapter unumgänglich ist. Bei unsachgemäßer Sicherung drohen Strafen von bis zu 5000 Euro.
Oldtimer-Fahrtenbuch
Ein als historisches Fahrzeug typisiertes Auto darf man bekanntlich nur 120 Tage im Jahr fahren, was man auch per Fahrtenbuch nachweisen muss (seit kurzem auch „Pickerl“-relevant). Wie ist es denn aber nun, wenn man auf einem Wechselkennzeichen zwei oder drei Oldtimer angemeldet hat – gelten dann die 120 Tage für dieses „Taferl“ oder pro Fahrzeug?
DI Heike Falk
8051 Graz
Dazu Öamtc-Experte Georg Brown:
Die Fahrbeschränkung bezieht sich auf das einzelne historische Fahrzeug. Wenn also drei Fahrzeuge historisch typisiert sind und mit einem Wechselkennzeichen betrieben werden, so kann jedes einzelne Fahrzeug jeweils für 120 Tage genutzt werden. Es ist aber für jedes Fahrzeug ein eigenes Fahrtenbuch zu führen.
Lampen-Tausch
Vor kurzem fiel die Glühbirne des linken hinteren Begrenzungslichts an meinem Auto aus. Um diese zu tauschen, musste ich die gesamte Leuchteinheit ausbauen. Dazu benötigte ich einen Schraubenzieher und musste sehr vorsichtig agieren, um Lackschäden zu vermeiden. Dabei dachte ich immer, dass man Leuchtmittel bei einem Auto ohne Einsatz von Werkzeug ersetzen können muss – das war in den letzten 44 Jahren bei allen meinen Fahrzeugen der Fall. Wie ist hier die Rechtslage?
Lorenz Willibald
E-Mail
Dazu Öamtc-Experte Alexander Letitzki:
Es gibt eine ECE-Richtlinie zum Tausch von Leuchtmitteln im Auto. Diese besagt allerdings nicht, dass die Leuchtmittel ohne Werkzeug tauschbar sein müssen, sondern, „dass die Lichtquelle entsprechend den Hinweisen des Fahrzeugherstellers (= Betriebsanleitung) fehlerfrei ausgetauscht werden kann, ohne dass die Unterstützung durch einen Experten und die Verwendung von Spezialwerkzeugen nötig sind, außer jenen, die mit dem Fahrzeug durch den Hersteller geliefert werden (= Bordwerkzeug).“ Ausgenommen von dieser Regelung sind „nicht austauschbare Lichtquellen“, bei denen man komplette Module ersetzen muss, also sämtliche LED-Elemente, Xenon-Scheinwerfer etc.
Müde Dauerleistung
Bei Tests von Elektroautos ist mir aufgefallen, dass die Spitzenleistung und die Dauerleistung extrem differieren. Beispiel Kia e-Niro: Spitzenleistung 204 PS, Dauerleistung 39 PS. Ist das nicht unfair gegenüber dem Kunden, der ein 200 PS-Auto erwartet, in Wirklichkeit aber nur knapp 40 PS bekommt? Wäre eine Leistungsangabe von „39 PS (kurzfristig 204 PS)“ nicht ehrlicher? Oder wäre ein Auto mit 39 PS um 48.000 Euro unverkäuflich?
Erhard Steindl
3151 St. Georgen
Es stimmt, dass kurzfristige Spitzenleistung und Dauerleistung bei Elektromotoren deutlich differieren. Fast alle Hersteller veröffentlichen Letztere als Leistung, die der Motor eine halbe Stunde lang bringen kann, auch im Zulassungsschein wird für E-Autos üblicherweise disee Halbstunden-Leistung angegeben. Sollten Stromer einst nicht mehr von der Kfz-Steuer befreit sein, wäre die geringe Dauerleistung sogar ein Kostenvorteil. Und: Auch ein Verbrennungsmotor erreicht seine Maximalleistung nur dann, wenn man mit Vollgas die Nenndrehzahl (z.B. 6000 Touren) erreicht – im täglichen Leben benötigt man diese für einige Sekunden beim Überholen oder beim Auffahren auf die Autobahn. Ein Elektromotor hält seine Spitzenleistung für derartige Manöver sogar deutlich länger. Dafür ist sie gedacht und deshalb ist ihre Angabe auch sinnvoll.