Leser Service: ALLES AUTO hilft (Oktober 2025)

ALLES AUTO hilft im September 2025! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Oktober 2025:

ASFINAG-Einsatzfahrzeuge

Welche Aufgaben, welche Kompetenzen und welche Rechte haben eigentlich die Fahrer der Einsatzfahrzeuge der ASFINAG, die mit Blaulicht unterwegs sind und deren Folgetonhorn von jenem der Polizei nicht zu unterscheiden ist?

DDr. Claudius Ratschew,

E-Mail

Bei den von Ihnen genannten Fahrzeugen handelt es sich um Kontrollfahrzeuge der ASFINAG, die primär zwei Kompetenzen haben: 1. Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Autobahnmaut und 2. Verkehrsleitmaßnahmen im Fall von Unfällen, Staus etc.

Die ASFINAG-Mitarbeiter, die diese Fahrzeuge bewegen, sind nicht berechtigt, Ihre Geschwindigkeit zu überprüfen/zu sanktionieren oder Ähnliches. Es handelt sich dabei also um keine Art von Autobahnpolizei.

Einsatzfahrzeuge der ASFINAG dienen primär der Verkehrsleitung. Außer der Entrichtung der Autobahnmaut dürfen sie nichts kontrollieren

Foto: ASFINAG

Radar-Frage

Was Radarkästen angeht, bin ich neuerdings etwas verwirrt. Dass es Geräte gibt, die in die Gegenrichtung blitzen, ist mir bekannt, man sieht inzwischen ja oft genug „umgedrehte“ Radarkästen. Aber nun sind mir auch schon solche aufgefallen, die Schnellfahrer auf der Gegenfahrbahn blitzen, selbst über mehrere Fahrspuren und einen Grünstreifen hinweg. Haben Sie Tipps für mich, welche Geräte derart ausgestattet sind, oder kann diese moderne Technik auch in alten Kästen verbaut sein?

Clemens Kofler

E-Mail

Grundsätzlich kann man sich nie sicher sein, welche Technik-Tricks den Straßenerhaltern so einfallen. Am besten ist es natürlich, wenn man die Tempolimits einhält, dann stellen sich solche Fragen erst gar nicht. Allerdings scheint es eine Faustregel zu geben, dass die älteren, wuchtigen Radarkästen nicht über mehrere Fahrspuren hinweg blitzen. Man sieht sie zwar auch schon als Gegenblitzer (also in die Gegenrichtung gedreht), doch Kameras, die eine besonders große Fahrbahnbreite abdecken, beherbergen sie im Normallfall nicht. Das tun vorrangig die moderneren Radarkästen, die man an ihrer schlankeren Erscheinung und den besonders großen Kamera-Glasflächen erkennt.

Klassische Radarkästen (li.) blitzen üblicherweise keine Schnellfahrer auf der Gegenfahrbahn, ihre schlankeren und moderneren Brüder (re.) tun das hingegen sehr wohl

Foto: Robert May

Schwankende Leistungsabgabe

Ich habe eine Frage zur Leistungsabgabe von Elektroautos: Meiner Meinung nach kann man sich bei jenen nie sicher sein, ob beim Überholen die Spitzenleistung oder nur die Dauerleistung zur Verfügung steht. Mir ist es bei meinem BYD Seal Excellence bereits zweimal passiert, dass der Schub während des Überholvorganges nachgelassen hat. Wäre es demnach nicht sinnvoll, wenn die aktuell abrufbaren Kilowatt im Display angezeigt würden? Laut BYD ist so eine Anzeige derzeit nicht vorgesehen und, soweit ich informiert bin, auch in kaum einem anderen aktuellen Auto verfügbar. Auch würde mich interessieren, welche Erfahrungen Ihre Tester gemacht haben.

Michael Wagner,

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Grundsätzlich wird die maximale Leistung eines Elektroautos durch den Akku limitiert. Damit er nicht überhitzt, steht die Höchstleistung nur für einen beschränkten Zeitraum am Stück zur Verfügung. Je nach Modell liegt dieser zwischen etwa 30 Sekunden und über einer Minute. Danach fällt die Leistung zur Schonung des Akkus kurzzeitig ein wenig ab. Ein Überholvorgang dauert aber kaum länger als fünf Sekunden, zumal mit einem über 500 PS starkem Auto wie Ihrem. Sollte Ihr BYD bereits in dieser kurzen Zeit an Leistung verlie­ren, scheint das nicht normal zu sein und könnte auf ein technisches Problem hindeuten.

Elektroautos wie der BYD Seal halten ihre Spitzenleistung zwischen 30 Sekunden und über einer Minute am Stück. Tun sie es nicht, deutet das wohl auf ein Problem hin

Foto: Robert May

Kopfhörer-Beschallung

Mir fällt auf, dass im Straßenverkehr sehr viele Fahrer und Fahrerinnen von Rädern und E-Scootern mit aufgesetzten Kopfhörern unterwegs sind. Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn diese Verkehrsteilnehmer einen Unfall verursachen oder in einen solchen verwickelt werden, weil sie eben ihre Musik oder ihren Podcast, nicht aber den Straßenverkehr hören?

Alfred Münzer,

E-Mail

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Pauschale Aussagen zur Haftung können in einem derartigen Zusammenhang nicht getroffen werden. Bei Verkehrsunfällen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Benützen von Kopfhörern kann aber durchaus einen Einfluss auf die Schuldfrage haben.

Generell gilt, dass das Musikhören per Kopfhörer beim Radfahren oder beim Fahren mit E-Rollern erlaubt ist, solange man die Umgebungsgeräusche und vor allem Warnsignale im Straßenverkehr noch wahrnehmen kann. Gemäß § 58 Straßenverkehrsordnung muss der Fahrzeuglenker stets in einer derart körperlichen und geistigen Verfassung sein, dass er sein Fahrzeug beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeugs zu beachtenden Rechtsvorschriften folgen kann.

Hört man zu laut Musik und hat dies einen Einfluss auf das Unfallgeschehen, kann eine Mitschuld des Fahrradfahrers festgestellt werden, sofern nicht ohnehin ein Alleinverschulden besteht.

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