Leser Service: ALLES AUTO hilft (September 2025)

ALLES AUTO hilft im Juli/August 2025! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem September 2025:

Parkplatz-Räuber

Unser Wiener Firmenparkplatz liegt auf gekennzeichnetem Privatgrund, ist aber nicht durch einen Schranken gesichert. Deshalb parken immer wieder firmenfremde Autofahrer bei uns, um die Wiener Parkgebühren zu sparen. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass Fir­men­angehörige ihr Fahrzeug nicht abstellen können, weil kein freier Parkplatz mehr übrig ist. Wie lautet in so einem Fall die rechtlich korrekte Vorgangsweise? Soll ich die Polizei rufen oder einen privaten Abschleppdienst? Bitte um Ihre Meinung dazu.

Franz Weber

E-Mail

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Das Abschleppen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken ist nur in den wenigsten Fällen zulässig. Dies stellt im Großteil der Fälle einen Akt unzulässiger Selbsthilfe dar. Nur dann, wenn ein unwiederbringlicher Schaden droht und wenn staatliche Hilfe zu spät käme, wäre das Abschleppen zulässig. Dass Firmenangehörige nicht parken können, wird hier nicht ausreichend sein. Wenn Sie zu Unrecht ein Fahrzeug abschleppen, müssen Sie die anfallenden Kosten tragen und riskieren selbst eine Besitzstörungsklage.

Zunächst wird daher empfohlen, zumutbare Erkundigungen zum Lenker einzuholen, damit dieser das Fahrzeug selbst zeitnah entfernen kann. Informationen zum Halter kann man bei der Polizeidienststelle einholen. Zusätzlich wäre die Einbringung einer Besitzstörungsklage ein Mittel, um gegen widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge vorzugehen. Entsteht durch die Falschparker ein bezifferbarer Schaden, kann auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geprüft werden.

Wenn Unbefugte auf einem privaten Parkplatz parken, empfiehlt sich – nach zumutbarer Lenker-Erkundigung – eine Besitzstörungsklage. Eigenmächtiges Abschleppen ist keine gute Idee

Foto: Robert May

Rückruf-Frage

Kürzlich wurde ich über eine mein Auto betreffende Rückruf-Aktion informiert. Dabei handelt es sich meiner Meinung nach um eine Kleinigkeit. Muss ich diesem Rückruf nunmehr schnellstens Folge leisten? Da mein nächstes Service in etwas sechs Monaten ansteht, würde ich die beiden Dinge gern miteinander verbinden. Ist das möglich, oder drohen mir dann Konsequenzen?

Leonard Kostersitz

E-Mail

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Rückrufaktionen werden nicht ohne Grund gestartet. Es ist daher wichtig, der vom Hersteller vorgegebenen Frist zur Nachbesserung nachzukommen. Besonders wenn es sich nicht bloß um einen freiwilligen Rückruf, sondern um einen behördlich angeordneten handelt, solle man nicht zuwarten. Je nach Mangel können Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit etc. gegeben sein.

Im schlimmsten Fall kann sogar die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlöschen, wenn man dem Rückruf nicht Folge leistet. Ansonsten kann es auch Auswirkungen auf eine etwaige Garantie geben. Selbst wenn der nicht behobene Fehler Einfluss auf einen Unfall hat, kann dies Auswirkungen auf die Haftung haben oder zu Problemen mit der Versicherung führen.

Motorrad-Handicap

Meinem Bruder musste aus medizinischen Gründen das rechte Bein oberhalb des Knies abgenommen werden. Als eingefleischter Motorradfahrer hat ihn die Situation schwer getroffen. Er hat sich jetzt eine dreirädrige Harley-Davidson gekauft und lässt diese von Fuß- auf Handbremse umbauen.

Und da sehe ich das Problem. Meiner Meinung nach ist seine Lenkerberechtigung erlo­schen, da er die körperlichen Voraussetzungen, die damals für die Erteilung der Lenker­berechtigung maßgeblich waren, nicht mehr erfüllt. Ich denke, er müsste seine Fahrt­üchtigkeit von einem Amtsarzt neu bewerten lassen und dann eine neue Lenkerberech­tigung für Ausgleichsfahrzeuge ausstellen lassen.

Mein Bruder sieht das anders, da er ja den Führerschein in Händen hat und er daher im Recht sei. Einwände auch in Bezug auf seine Versicherung lässt er nicht gelten. Haben Sie eine klärende Stellungnahme für mich?

Gerhard Vanek,

2514 Traiskirchen

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Ein automatisches Erlöschen der Lenkerberechtigung ist hier nicht vorgesehen. Wenn die Fähigkeit ein Fahrzeug zu lenken durch die körperliche Einschränkung nicht mehr gegeben ist, kann es jedoch zu einer Entziehung der Lenkerberechtigung kommen. Dazu müsste die zuständige Behörde ein entsprechendes Überprüfungsverfahren einleiten. Dies erfolgt et­wa, wenn die Polizei im Zuge einer Verkehrskontrolle Zweifel an der Fahrtauglichkeit bekommt, oder diesbezüglich eine Anzeige bei der zuständigen Behörde einlangt. Letztere kann grundsätzlich jeder einbringen, der Zweifel an der Fahreignung eines Lenkers hat.

In weiterer Folge müsste ein Amtsarzt feststellen, ob die Lenkerberechtigung wie gehabt aufrecht bleibt, Beschränkungen bzw. Befristungen erforderlich sind oder die Lenkerberechtigung gar erlischt.

Ohnehin darf ein Fahrzeug nur von einer Person gelenkt werden, die körperlich und geistig in der Lage ist, dieses sicher zu beherrschen. Eine proaktive Abklärung in Folge einer körperlichen Beeinträchtigung ist zur rechtlichen Absicherung jedenfalls zu empfehlen.

Geschwindigkeits-Wirrwarr

Aus welchem Grund gibt es auf der A2 (Südautobahn) folgende meiner Meinung nach sinnlose Abstufungen der Geschwindigkeitsbeschränkungen?

  1. Von der A23 (Südost-Tangente) Richtung Süden auf die A2 im Stadtgebiet Wien – Tempo 80.
  2. Ab circa Höhe Brunn am Gebirge – Tempo 100.
  3. Nach Brunn am Gebirge in Höhe des Industriegebietes mit beidseits meterhohen Schallschutzwänden – wieder Geschwindigkeitsreduktion auf Tempo 80.

Damit ergibt sich oftmals ein Rückstau vom Übergang 2. nach 3. und damit stockender Verkehr, der nicht im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes sein kann.

Ing. Harald Flechl,

E-Mail

Dazu Oliver-John Perry, MSc, Pressesprecher des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI):

Auf beiden Richtungsfahrbahnen der A2 Süd Autobahn wurde im Bereich von Wiener Neudorf aus Lärmschutzgründen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnet. Obwohl von der Autobahn aus nicht sichtbar, liegt in diesem Bereich ein Siedlungs- und kein Industriegebiet. Dieser Verordnung liegt ein Sachverständigen-Gutachten inklusive lärmtechnischer Untersuchung zugrunde. Da laut dem Gutachten die Geschwindigkeitsbeschränkung zur Fernhaltung von lärmbedingten Belästigungen von der Bevölkerung erforderlich ist, bestand kein Ermessen hinsichtlich der Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung, die Behörde war trotz der bereits vorhandenen 13 Meter hohen Lärmschutzwände dazu verpflichtet.

Die auf der Südosttangente A23 geltende erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h setzt sich auch im Bereich des Knotens Vösendorf aus Gründen der Verkehrssicherheit fort. Der Bereich zwischen den beiden 80 km/h-Beschränkungen erfordert weder aus Verkehrssicherheits- noch aus Lärmschutzgründen eine Beschränkung auf 80 km/h. Um aber Beschleunigungsvorgänge auf 130 km/h auf diesem kurzen Abschnitt zu unterbinden, wurde das „Zwischenstück“ mit 100 km/h beschränkt.

Die Geschwindigkeitsbeschränkungen der A2 im Süden Wiens sorgen für Verwirrung: 80 – 100 – 80 – 130 km/h. Das Infrastrukturministerium klärt über die Gründe auf

Foto: Asfinag

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