Regelmäßig erreichen uns Fragen und Hilfegesuche unserer Leser. Wir versuchen zu helfen und gleichzeitig Klarheit bei so manch komplexem Sachverhalt zu schaffen. Hier die Fälle aus dem April 2018:
Telefonieren im Auto
Ich habe gehört, dass das Telefonieren bzw. Handybenützen im stehenden Auto, jedoch bei laufendem Motor (etwa wenn man am Straßenrand hält) verboten ist. Muss man, wenn man telefonieren will, tatsächlich den Motor abstellen?
Weber Elfriede
E-Mail
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
Der Schutzzweck des Handyverbots zielt darauf ab, zu verhindern, dass der Lenker durch das Telefonieren mit dem Mobiltelefon in der Hand während seiner Teilnahme am Verkehr abgelenkt wird. Eine Verwendung des Handys ohne Freisprecheinrichtung ist also nur zulässig, wenn man sich im ruhenden Verkehr befindet (z. B.: Telefonieren auf einem Parkplatz). Hierzu muss der Motor nicht abgestellt werden. Ist man jedoch verkehrsbedingt (z. B. an einer Stopptafel) gezwungen, anzuhalten, muss man jederzeit in der Lage sein, weiterzufahren, sobald die Verkehrslage es zulässt. Erfolgt das Anhalten nicht verkehrsbedingt und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, so fällt die Verwendung des Mobiltelefons laut einer landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch dann nicht unter das Handyverbot, wenn der Motor läuft. Es kommt jedoch immer auf die Beurteilung des konkreten Einzelfalls an.
Kundenpflege bei BMW
Unser Leser Otto Steidl fährt ein BMW 318i Coupé, Erstzulassung 2011. Er berichtete uns, dass er auch heuer wieder Probleme mit der Steuerkette seines Fahrzeugs hat. Bereits 2017 war der Kettenspanner defekt. Diesmal müssen der Kettenspanner und die Steuerkette repariert werden. Die Kosten dafür belaufen sich auf 1655 Euro. Eine Kulanz wurde abgelehnt.
Wir kontaktierten den Generalimporteur in dieser Angelegenheit und bekamen folgende Antwort:
„Wir bedauern sehr, dass es am BMW 318i Coupé von Herrn Steidl mehrfach zu einer Beanstandung im Bereich des Kettenspanners gekommen ist. Gerne haben wir den Fall nochmals technisch geprüft. Die beiden vom Kunden angeführten Instandsetzungen stehen jedoch in keinem direkten Zusammenhang, aus diesem Grund ist eine Abwicklung im Rahmen einer Gewährleistung nicht möglich. Da uns Herr Steidl aber als Kunde wichtig ist, werden wir ihm einen BMW- Zubehör-Gutschein in der Höhe von 200 Euro zur
Verfügung stellen.
Abschlepp-Recht
arf ich ein Auto abschleppen lassen, das widerrechtlich auf meinem Privatparkplatz steht?
Björn Klinger
E-Mail
Dazu Jurist und Verkehrsrecht-Spezialist MMag. Christoph Krones (www.krones-law.at):
Bevor man ein widerrechtlich, aber nicht behindernd abgestelltes Fahrzeug abschleppen lässt, muss aus der Zulassungsevidenz der Besitzer erhoben werden (am besten über die nächste Polizeidienststelle). Vor der Abschleppung soll der Fahrzeughalter nämlich die Chance bekommen, sein Auto selbst zu entfernen. Geht man quasi eigenmächtig vor, kann es sein, dass einem die Abschleppkosten nicht ersetzt werden.
Rückruf-Pflicht
Müssen Rückrufe von Fahrzeugherstellern befolgt werden? Was kann es für Konsequenzen geben, wenn man einen Rückruf nicht befolgt? Warum wird man vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz darüber informiert und nicht wie bisher vom Fahrzeughersteller?
Richard Franz
E-Mail
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
Ein Fahrzeughalter hat dafür zu sorgen, dass sich sein Kfz in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet. Er ist also für die Einhaltung der gesetzlichen und technischen Anforderungen verantwortlich. Im Hinblick darauf ist die Teilnahme an einer Rückrufaktion anzuraten, um diese Vorgaben zu erfüllen. Es besteht sonst das Risiko, dass die Typgenehmigung für das betroffene Fahrzeug aufgehoben wird, dann würde auch die Zulassung aberkannt, und das Auto dürfte nicht mehr verwendet werden. Im Falle eines Folgeschadens kann man auch einen Teil seiner Schadenersatzansprüche verlieren. Je nach Art des Mangels wird der Halter entweder vom Hersteller selbst oder vom zuständigen Ministerium über die Rückrufaktion informiert. Die Aktion erfolgt in der Regel auf der Grundlage des § 40b (9) KFG.
Probleme beim Bremsen
Unser Leser Markus Pauritsch kaufte im April 2017 einen neuen VW Polo, mit dem er auch sehr zufrieden ist. Allerdings ist ihm ein Problem aufgefallen: Wenn er mit dem Auto über eine Strecke von 15 bis 20 Kilometern auf der Autobahn unter winterlichen Bedingungen, ohne zu bremsen, unterwegs ist, versagen bei der ersten Betätigung für gefühlte zwei bis drei Sekunden die Bremsen komplett. Bei erneuter Betätigung des Pedals greift die Bremse dann wieder wie gewohnt. Herr Pauritsch war diesbezüglich bei einer VW-Vertragswerkstätte. Es herrschten an diesem Tag winterliche Fahrbedingungen, also konnte der Werkstattmeister das Problem bei einer Proberunde nachstellen. Sein Befund: Die sogenannte Bremsscheiben-Wischfunktion sei voll funktionstüchtig. Unser Leser war schockiert über die Aussage des Mechanikers, dass das „Stand der Technik“ sei und er damit zu leben habe.
Wir ließen uns vom Generalimporteur die Funktionsweise der automatischen Bremsscheibentrocknung, die ein schnelles Ansprechverhalten bei schneenasser Fahrbahn gewährleisten soll, erklären:
„Diese Funktion ist nur unter folgenden Voraussetzungen gewährleistet:
1. Scheibenwischanlage auf Dauerbetrieb.
2. Fahrzeuggeschwindigkeit höher als 70 km/h.
Wenn diese beiden Voraussetzungen gegeben sind, werden die Bremsbeläge in zeitlichen Intervallen während der Fahrt leicht an die Bremsscheiben angelegt, um den reibungsmindernden Wasserfilm an den Reibflächen zu entfernen. Die entstandenen Unannehmlichkeiten für Herrn Ing. Pauritsch bedauern wir sehr.Die Beanstandung wurde von einem unserer Volkswagen-Servicepartner, dem Autohaus Porsche Graz-Kärntner Straße, überprüft. Ergebnis: Die Bremsscheibenwischfunktion entspricht dem Stand der Serie und weist keinen Mangel auf.“