Alkohol am Bike
Ich habe unlängst von einem Bekannten gehört, dass er sich als Radfahrer einem Alkotest unterziehen musste. Wie sieht hier die aktuelle Rechtslage aus, und welche Promillegrenze gilt für Radfahrer?
Wallner Johann
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Unter einem Fahrzeug im Sinne der StVO ist auch ein Fahrrad zu verstehen. Im Gegensatz zum Lenken eines Kfz gilt beim Fahrradfahren der Zustand
einer Person ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft ab 0,4 mg/l als beeinträchtigt. Die Strafen können je nach Alkoholisierungsgrad zwischen 800 und 5900 Euro betragen. Achtung: Alkoholisierten Fahrradfahrern kann aufgrund mangelnder Verkehrszulässigkeit im Zweifelsfall sogar der Kfz-Führerschein entzogen werden.
Bremshilfe
Wir besitzen einen Seat Ateca 1,4 TFSi, Baujahr 2017, mit so wenigen elektronischen „Helfern“ wie möglich. Bereits mehrmals meldete sich das Anti-Kollisionsprogramm mit einem Warn-Insert, obwohl die Straße vollkommen frei war. Letzte Woche fuhren wir die (gut ausgebaute, wenn auch etwas schmale) Straße von Gosau nach Hallstatt. Uns kam ein Lkw entgegen, der sich etwas breit machte, vor uns war kein Auto. Als wir auf gleicher Höhe mit dem Lkw waren, gab es einen Kollisions-Alarm und eine Notbremsung – was uns ziemlich schockierte. Zwei Tage später ließen wir den Wagen bei der Seat-Vertretung in Liezen überprüfen. Fazit: kein Fehler feststellbar.
Ein generelles Abschalten des Kollisions-Alarms sei nicht möglich, man könne ihn nur bei jedem Start ausschalten. Da dies aber rund vier Arbeitsschritte in diversen Menüs bedeutet, ist mir das doch zu umständlich. Nun unsere Fragen: Wie sieht die Rechtslage aus, wenn mir etwa in oben beschriebenem Fall ein nachkommendes Auto ins Heck gekracht wäre? Und stimmt es tatsächlich, dass der Anti-Kollisionsalarm nicht auf Dauer abgestellt werden kann?
Hannes Sanda
1.) Antwort D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
Passiert ein Unfall, der durch den Eingriff eines Assistenzsystems ausgelöst wird, gelten in erster Linie die auch bisher zur Anwendung kommenden Haftungsbestimmungen. Kommt es nur deshalb zu einem Auffahrunfall, weil der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder zu schnell unterwegs war, trägt er Schuld am Unfall.
Bei einer grundlosen abrupten Vollbremsung durch den Vordermann, mit der der Hintermann weder rechnen konnte noch musste, kann eine Mitschuld des Vordermanns festgestellt werden. Wurde die Vollbremsung durch ein Assistenzsystem ausgelöst, ist auch eine Haftung des Herstellers/Programmierers des Assistenzsystems denkbar, dies ist jedoch immer im Einzelfall
zu beurteilen. Wie sich der Einsatz von Assistenzsystemen auf die tatsächliche Beurteilung der Verschuldensfrage zukünftig auswirkt, muss daher erst von Gerichten geklärt werden.
Der „Front Assist“ ist nicht dauerhaft deaktivierbar, da es ein Assistenzsystem ist, das den Fahrer innerhalb der Systemgrenzen vor unmittelbar bevorstehenden Zusammenstößen warnen, das Fahrzeug in einer Gefahrensituation auf eine Notbremsung vorbereiten, bei einer Bremsung unterstützen und eine automatische Bremsung einleiten soll. Die City-Notbremsfunktion und die Fußgängererkennung sind Bestandteile des Umweltbeobachtungs-Systems (Auszug aus der Betriebsanleitung). Wenn der „Front Assist“ nicht wie in der Betriebsanleitung beschrieben arbeitet (z. B. wenn er verschiedene Male unnötigerweise eingreift), sollte er ausgeschaltet und ein Seat-Fachbetrieb aufgesucht werden, der das System prüfen kann.