Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Dezember 2018)

14. Dezember 2018
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Aktuelles

Regelmäßig erreichen uns Fragen und Hilfegesuche unserer Leser. Wir versuchen zu helfen und gleichzeitig Klarheit bei so manch komplexem Sachverhalt zu schaffen. Hier die Fälle aus dem Dezember 2018:

Parkscheine in Wien; 10-Minuten-Parkschein; Foto: ÖAMTC

 

Nepp ohne App

Ich wollte unlängst in Wien über die Handy-App einen Parkschein für eine Kurzparkzone ausfüllen, da zeigt mein Handy eine Fehlermeldung an, die besagt, dass dieser Dienst vorübergehend nicht verfügbar sei. Das war ärgerlich, weil ich keine Parkscheine dabei hatte. Kann ich somit gratis parken, wenn diese App nicht funk­ti­oniert, oder muss ich dann irgendwo analoge Parkscheine auftreiben?
Johannes Dienst
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

In so einem Fall darf man trotzdem nicht gratis parken. Ein Ausfall der App ist dafür keine Rechtfertigung. Kann die Bezahlung der Parkgebühr aufgrund eines technischen Gebrechens per Handy nicht durchgeführt werden, muss ein Papier-Parkschein besorgt und ausgefüllt werden. Gibt es keinen gültigen Parkschein, kann eine Strafe verhängt werden.

 

Aussage gegen Aussage

Neulich habe ich zufällig aus dem Fenster geblickt und gesehen, wie ein Lieferwagen beim Ausparken mein Auto touchiert hat. Ich bin natürlich sofort hinuntergelaufen und habe den Fahrer gestellt. Der be­­haup­­tete jedoch, das stimme nicht, und er fuhr einfach da­­von. Das ist doch Fahrerflucht, oder? Das Letzte, was ich gesehen habe, war, dass der Wagen bereits zahlreiche Parkrempler hatte. Was kann ich jetzt tun?
Michael Schödl
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Selbst wenn nur reiner Sachschaden entstanden ist, muss im betreffenden Fall ohne unnötigen Aufschub die nächstgelegene Polizeidienststelle vom Vorfall verständigt werden. Ansonsten handelt es sich um Fahrerflucht. Eine ­solche Verständigung dürfte nur dann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen einander ihre Kontaktdaten nachgewiesen haben. Diese Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gilt nicht nur für den Unfallverursacher, sondern für alle Beteiligten und Zeugen eines Unfalls.

Eine unnötige Verzögerung oder gänzliche Unterlassung der Meldung eines Sachschadens wäre daher auch für Sie pro­blematisch. Damit Sie sich nicht selbst dem Risiko einer Anzeige aussetzen, ist daher eine umgehende Meldung an die Polizei anzuraten.

adac unfallflucht

 

Hobby-Sheriff

Ich habe unlängst auf der Autobahn einen Wagen überholt. Der aktivierte daraufhin die Lichthupe und fuhr mir hinterher. Als ich bei einer Raststation stehen blieb, kam der Fahrer auf mich zu, regte sich furchtbar auf und meinte, er werde mich anzeigen, weil ich gerast bin. Daraufhin fotografierte er noch mein Kennzeichen und fuhr weg. Kann er das wirklich machen?
Ludmilla Nemec
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Die Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kann auch von Privatpersonen an­­gezeigt werden. Hier wird es jedoch in der Regel zu Beweis-schwierigkeiten kommen. Der Behörde obliegt es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, ob im Aus­gangsfall eine Übertretung erfolgt ist und eine Strafe verhängt wird oder nicht. Der Einsatz der Lichthupe, um jemanden auf ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen, ist grund­sätzlich erlaubt. Dies darf jedoch keinesfalls dazu führen, dass andere Verkehrsteilnehmer geblendet oder gestört werden.

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Ungeliebte Gäste

Als ich vor Kurzem zu Hause ­in die Tiefgarage fuhr, musste ich feststellen, dass ein fremdes Fahrzeug auf meinem Stellplatz geparkt war. Ich habe das Auto daraufhin fotografiert und meinen Wagen ­auf die Straße gestellt.
Kann ich jetzt einfach zur ­Polizei gehen und Anzeige er­­statten? Ein Bekannter meinte zu mir, ich hätte mich mit ­meinem Auto vor das an­­dere stellen sollen, um es am Wegfahren zu hindern. Er meinte auch, ich solle froh sein, dass das Fahrzeug inländische Kennzeichen hatte, denn bei ausländischen Zulassungen gäbe es überhaupt keine Möglichkeit, rechtlich vorzugehen.
Wolfgang Berger
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Wenn der Stellplatz deutlich als Ihrer gekennzeichnet ist, begeht jeder, der auf diesem Platz parkt, eine Besitzstörung. Hier gibt es die Möglichkeit einer Abmahnung durch einen Anwalt oder alternativ auch die Einbringung einer Besitzstörungsklage. Diese ist binnen dreißig Tagen beim zuständigen Bezirksgericht und nicht bei der Polizei einzubringen. Beim „Zuparken“ des Autos würden Sie im schlimmsten Fall selbst mit einer Besitz­­­stö­rungsklage zu rechnen haben, weshalb diese Vorgehensweise nicht anzuraten ist.

Bei einer ausländischen Zulassung kommt es darauf an, ob ein Vollstreckungs-Abkommen mit dem jeweili-gen Land des Halters existiert. Die Durch­setzung im Ausland kann sich jedoch mitunter als schwierig he­rausstellen.

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