Nepp ohne App
Ich wollte unlängst in Wien über die Handy-App einen Parkschein für eine Kurzparkzone ausfüllen, da zeigt mein Handy eine Fehlermeldung an, die besagt, dass dieser Dienst vorübergehend nicht verfügbar sei. Das war ärgerlich, weil ich keine Parkscheine dabei hatte. Kann ich somit gratis parken, wenn diese App nicht funktioniert, oder muss ich dann irgendwo analoge Parkscheine auftreiben?
Johannes Dienst
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Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:
In so einem Fall darf man trotzdem nicht gratis parken. Ein Ausfall der App ist dafür keine Rechtfertigung. Kann die Bezahlung der Parkgebühr aufgrund eines technischen Gebrechens per Handy nicht durchgeführt werden, muss ein Papier-Parkschein besorgt und ausgefüllt werden. Gibt es keinen gültigen Parkschein, kann eine Strafe verhängt werden.
Aussage gegen Aussage
Neulich habe ich zufällig aus dem Fenster geblickt und gesehen, wie ein Lieferwagen beim Ausparken mein Auto touchiert hat. Ich bin natürlich sofort hinuntergelaufen und habe den Fahrer gestellt. Der behauptete jedoch, das stimme nicht, und er fuhr einfach davon. Das ist doch Fahrerflucht, oder? Das Letzte, was ich gesehen habe, war, dass der Wagen bereits zahlreiche Parkrempler hatte. Was kann ich jetzt tun?
Michael Schödl
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Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
Selbst wenn nur reiner Sachschaden entstanden ist, muss im betreffenden Fall ohne unnötigen Aufschub die nächstgelegene Polizeidienststelle vom Vorfall verständigt werden. Ansonsten handelt es sich um Fahrerflucht. Eine solche Verständigung dürfte nur dann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen einander ihre Kontaktdaten nachgewiesen haben. Diese Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gilt nicht nur für den Unfallverursacher, sondern für alle Beteiligten und Zeugen eines Unfalls.
Eine unnötige Verzögerung oder gänzliche Unterlassung der Meldung eines Sachschadens wäre daher auch für Sie problematisch. Damit Sie sich nicht selbst dem Risiko einer Anzeige aussetzen, ist daher eine umgehende Meldung an die Polizei anzuraten.
Hobby-Sheriff
Ich habe unlängst auf der Autobahn einen Wagen überholt. Der aktivierte daraufhin die Lichthupe und fuhr mir hinterher. Als ich bei einer Raststation stehen blieb, kam der Fahrer auf mich zu, regte sich furchtbar auf und meinte, er werde mich anzeigen, weil ich gerast bin. Daraufhin fotografierte er noch mein Kennzeichen und fuhr weg. Kann er das wirklich machen?
Ludmilla Nemec
E-Mail
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
Die Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kann auch von Privatpersonen angezeigt werden. Hier wird es jedoch in der Regel zu Beweis-schwierigkeiten kommen. Der Behörde obliegt es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, ob im Ausgangsfall eine Übertretung erfolgt ist und eine Strafe verhängt wird oder nicht. Der Einsatz der Lichthupe, um jemanden auf ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen, ist grundsätzlich erlaubt. Dies darf jedoch keinesfalls dazu führen, dass andere Verkehrsteilnehmer geblendet oder gestört werden.
Ungeliebte Gäste
Als ich vor Kurzem zu Hause in die Tiefgarage fuhr, musste ich feststellen, dass ein fremdes Fahrzeug auf meinem Stellplatz geparkt war. Ich habe das Auto daraufhin fotografiert und meinen Wagen auf die Straße gestellt.
Kann ich jetzt einfach zur Polizei gehen und Anzeige erstatten? Ein Bekannter meinte zu mir, ich hätte mich mit meinem Auto vor das andere stellen sollen, um es am Wegfahren zu hindern. Er meinte auch, ich solle froh sein, dass das Fahrzeug inländische Kennzeichen hatte, denn bei ausländischen Zulassungen gäbe es überhaupt keine Möglichkeit, rechtlich vorzugehen.
Wolfgang Berger
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Wenn der Stellplatz deutlich als Ihrer gekennzeichnet ist, begeht jeder, der auf diesem Platz parkt, eine Besitzstörung. Hier gibt es die Möglichkeit einer Abmahnung durch einen Anwalt oder alternativ auch die Einbringung einer Besitzstörungsklage. Diese ist binnen dreißig Tagen beim zuständigen Bezirksgericht und nicht bei der Polizei einzubringen. Beim „Zuparken“ des Autos würden Sie im schlimmsten Fall selbst mit einer Besitzstörungsklage zu rechnen haben, weshalb diese Vorgehensweise nicht anzuraten ist.
Bei einer ausländischen Zulassung kommt es darauf an, ob ein Vollstreckungs-Abkommen mit dem jeweili-gen Land des Halters existiert. Die Durchsetzung im Ausland kann sich jedoch mitunter als schwierig herausstellen.