Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Oktober 2018)

3. Oktober 2018
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Aktuelles

Regelmäßig erreichen uns Fragen und Hilfegesuche unserer Leser. Wir versuchen zu helfen und gleichzeitig Klarheit bei so manch komplexem Sachverhalt zu schaffen. Hier die Fälle aus dem Oktober 2018:

 

Garage – was darf rein?

Ich hätte gerne gewusst, was rein rechtlich gesehen in der Garage einer Wohnanlage ab­­gelegt werden darf. Darf man etwa Kfz-Anbauteile wie z. B. eine Dachbox auf dem eigenen Abstellplatz deponieren?
Thomas Gutgsell
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Eine Lagerung darf nicht den Bestimmungen des einzelnen Miet- bzw. Wohnungseigen­tum-Vertrages, der Hausordnung oder den feuerpolizeilichen Vorschriften (brennbares Material, Freihaltung von Fluchtwegen etc.) widersprechen. Prüfen Sie also vorab, ob es für Ihren Parkplatz diesbezüglich konkrete Einschränkungen gibt.

 

Ausparken unmöglich

Ist es rechtens, ein Fahrzeug abschleppen zu lassen, dass so knapp am eigenen Auto ge­­parkt wurde, dass ein Weg­fahren unmöglich ist? Kann man Schadenersatz verlangen, wenn man ein Taxi nehmen muss, um einen wichtigen ­Termin nicht zu versäumen?
Johann Holzer
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Laut Straßenverkehrsordnung hat man sein Fahrzeug so abzustellen, dass kein Lenker eines anderen Fahrzeugs am Wegfahren gehindert wird. Steht ein Auto verkehrsbe­ein­trächtigend, so hat die Behörde die Entfernung zu veranlassen. Das Abschleppen durch eine Privatperson ist hingegen nur selten zulässig und laut ständiger Rechtsprechung in den meisten Fällen unberechtigte Selbsthilfe. Hier würde im Fall des Falles sogar eine Besitzstörungsklage greifen. Nur in Ausnahmefällen
(z. B. wenn unwiederbring­licher Schaden droht) darf privat abgeschleppt werden. Staatliche Hilfe müsste etwa zu spät kommen, und es dürfte neben dem Abschleppen kein anderes zumutbares und verhältnismäßiges Mittel (z. B. öffentliches Verkehrsmittel) geben. Notwendige Taxikosten können im Wege des Schadenersatzes verlangt werden, wenn die Voraussetzungen (Schaden, Rechtswidrigkeit, Verschulden) gegeben sind. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

 

Mängel oder Verschleiß?

Welche Defekte sind beim Gebrauchtwagenkauf bei einem Autohändler Mängel, die unter die Gewährleistung fallen und vom Verkäufer re­­pariert werden müssen, und welche sind normaler alters­bedingter Verschleiß? Wie kann ich vorgehen, um das feststellen zu lassen?
Christian Wolf
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Ein Verkäufer hat im Zuge der Gewährleistung grundsätzlich für Mängel einzustehen, die schon bei der Übergabe vorhanden waren. Tritt der Mangel innerhalb von sechs Mo­­naten nach der Übergabe auf, wird vermutet, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war. Der Händler hat die Möglichkeit des Gegenbeweises. Ein Mangel ist ein Abweichen des tatsächlichen Zustandes vom vertraglich Geschuldeten. Daher ist es aus Beweisgründen ratsam, durch eine genaue Mängelbeschreibung den vereinbarten Zustand des Ge­­brauch­ten im Kaufvertrag ­festzuhalten.

Die Abgrenzung zwischen normaler altersbedingter Ab­­nutzung und „echtem“ Mangel ist mitunter schwierig. Normaler Verschleiß zeichnet sich da­­durch aus, dass ein Teil defekt wird, der Defekt aber für das Alter und die Laufleistung der Sache typisch ist. Dies wird nicht zuletzt auch durch den persönlichen Fahrstil beeinflusst. In diesem Fall entstehen im Zweifel keine Gewährleistungsansprüche. Generell müssen jedoch auch Verschleißteile eine gewisse Qualität aufweisen, um eine zeitlich ausreichende Funktionstüchtigkeit zu ge­­währleisten. Die abschließende Beurteilung, wann ein Mangel vorliegt, der von der Gewährleistung umfasst ist und wann nicht, kann im Zweifel nur ein Sachverstän­diger klären.

Defekter Klima-Kondensator nach vier Jahren und 35.000 Kilometern am VW Polo – der Importeur verweigert eine Kulanzlösung.

Defekter Klima-Kondensator nach vier Jahren und 35.000 Kilometern am VW Polo – der Importeur verweigert eine Kulanzlösung.

 

Klima kaputt

ch habe bei Porsche Wien-Erdberg im August 2014 meinen alten VW Polo gegen ein neues Modell dieser Type (3500 km, Erstzulassung 29. 4. 2014) getauscht, in der Hoffnung, für einige ­Zeit keine großen Reparaturen aufwänden zu müssen. Diese Hoffnung wurde beim letzten Jahresservice zerstört. Man teilte mir mit, dass der Klimakonden­sator kaputt ist und die Reparatur 1200 Euro kosten wird.

Ein Ersuchen um Kulanz wurde abgelehnt. Ich möchte betonen, dass ich mit dem Auto und auch mit der Werkstätte sehr zufrieden bin. Der Wagen ist service- und garagengepflegt, hat 35.000 Kilometer am Tacho – und dann ein kaputter Klimakondensator! Dass so etwas passieren kann, ist mir klar, doch dass dann ein Ersuchen um Kulanz abgelehnt wird, kann ich nicht nachvollzie­hen.
Monika Schwarzinger
E-Mail

Wir haben diesen Fall mit der Bitte um nochmalige Kulanz-Prüfung an den Generalim­porteur herangetragen, der Folgendes antwortete:

„Wir bedauern die entstandenen Unannehmlichkeiten sehr, auch der Ärger von Frau Schwar­zinger ist verständlich. Das vom 3. Mai 2018 an Sie gerichtete Schreiben von Frau Schwarzinger haben wir gemeinsam mit Porsche Wien-Erdberg und der Volkswagen AG besprochen und möchten Ihnen dazu folgende Informationen übermitteln: Die Basis für alle Kostenentscheide sind die Garantie­bestimmungen. Danach ist allenfalls eine Kulanz auf freiwilliger Basis möglich. Bitte bedenken Sie, dass sich das Fahrzeug bereits im fünften Betriebsjahr befindet. Für die angefallene Reparatur an der Klimaanlage ist es uns, selbst bei großzügigster Auslegung der Kulanzrichtlinien, nicht mehr möglich, eine Kosten­­beteili­gung anzubieten.“

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