Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Juli/August 2018)

4. Juli 2018
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Aktuelles

Regelmäßig erreichen uns Fragen und Hilfegesuche unserer Leser. Wir versuchen zu helfen und gleichzeitig Klarheit bei so manch komplexem Sachverhalt zu schaffen. Hier die Fälle aus dem Juli und August 2018:

 

Roller-Frage

Sind Elektro-Scooter, auf denen man steht und die keinen Sitz haben, im öffent­lichen Straßen­verkehr, also auf der Fahrbahn, erlaubt? Oder dürfen diese nur auf Gehsteigen oder Radwegen fahren?

Christine Egger
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Bei einem Scooter mit Elektromotor, bei dem die Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h und die Leistung nicht mehr als 600 Watt be­­trägt, handelt es sich im rechtlichen Sinn um ein Fahrrad. Es darf daher dort gefahren werden, wo es auch Fahrräder dürfen – also grundsätzlich auf dem Radweg und, so keiner vorhanden, auch auf der Straße.

Achtung: Auch für Elektro-Scooter gelten hier gewisse Aus­­rüstungsvorschriften (Bremsen vorne und hinten, Beleuchtung, Rückstrahler etc.). Auf dem Gehsteig sind Elektro-Scooter nur erlaubt, wenn der Motor wirklich ausgeschaltet ist.

Klimaanlagen-Probleme beim Nissan Pulsar von Frau Trimmel.

Klimaanlagen-Probleme beim Nissan Pulsar von Frau Trimmel.

 

Erfolglose Reparaturen

Meine Gattin kaufte Ende November 2015 einen fabrikneuen Nissan Pulsar 1,5 dCi beim Autohaus Hafner in Schwadorf. Im August 2017 fiel die Klimaanlage aus, wir brachten das Fahrzeug zwecks Ga­­rantie-Reparatur zum obengenannten Händler und bekamen dieses als angeblich repariert zurück. Doch eine Woche später fiel die Klimaanlage wieder aus – meine Gattin stellte das Auto erneut in die Werkstätte und bekam das Fahrzeug am 15. September wieder als repariert zurück – mit dem Hinweis, dass ein Schlauch ge­­­­tauscht wurde.

Seit 9. April 2018 funktioniert die Klimaanlage nun wieder nicht. Wir wandten uns daraufhin an den Generalimporteur mit der Bitte um eine nachhaltige Reparatur, da es sich um einen Garantiefall handle, eventuell auch bei einem anderen kompetenten Fach­betrieb. Meine Frau be­­kam nun einen Anruf von Nissan Deutschland, in dem man ihr mitteilte, sie möge sich einen neuen Termin bei einer Nissan-Werkstätte ausmachen, was sie auch tat. Da es nun das dritte Mal ist, dass die Klimaanlage ausfällt, stelle ich die Frage, ob man in so einem Fall weitere Ansprüche geltend machen kann.

Michael Trimmel
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Zuerst sollte man zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden. Gewährleistung deckt grundsätzlich Mängel ab, die bereits bei Übergabe/Kauf vorhanden waren. In erster Linie würde hier Reparatur oder Austausch, danach Preisminderung oder Rückabwicklung des Vertrages zustehen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Fahrzeugen grundsätzlich zwei Jahre ab Kauf/Übergabe. Wird im Zuge der Gewährleistung ein Teil ausgetauscht oder repariert, beginnt die Gewährleistungsfrist für dieses Teil jedoch neu. An­­schei­­nend sind alle bisherigen Reparaturen als Garantieleistung erfolgt und nicht im Zuge der Gewährleistung. Ist die Frist von zwei Jahren bereits abgelaufen und hat sie nicht von neuem begonnen, haben Sie keine Ansprüche mehr aus der Gewährleistung.

Im Gegensatz zur Gewährleistung handelt es sich bei der Garantie um eine vertragliche Zusage des Herstellers, für gewisse Mängel einzustehen. Welche Mängel von ihr umfasst sind, in welchem Umfang bzw. wie oft repariert wird und an welche Werkstatt man sich wenden muss, hängt von den jeweiligen Garantiebedingungen ab. Aus diesen ergibt sich auch, wie lange garantiert wird. Es hängt also von Ihren konkreten Garantiebedingungen ab, ob Sie hieraus noch irgendwelche weiteren Ansprüche geltend machen können.

Ansonsten könnte man lediglich noch das Bestehen von Schadenersatzansprüchen prüfen. Um Schadenersatz geltend machen zu können, ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Schädigers Voraussetzung. Dieses Handeln muss Ursache für den Schaden gewesen sein. Der Schaden muss beziffert werden können (z. B. Mehrkosten).

Die Frist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. In Ihrem konkreten Fall müsste man der Werkstatt daher irgendein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorwerfen können. Dafür müsste eventuell auch geklärt werden, wo technisch das Problem genau liegt – etwa ob nicht dem Stand der Technik entsprechend gearbeitet wurde oder ob sonst ein grober Fehler passiert ist. Zur Klärung dieser Fragen ist jedoch meistens ein Sachverständiger notwendig.

Leser-Frage: Wie sieht es mit nicht zugelassenen Anhängern aus?

Leser-Frage: Wie sieht es mit nicht zugelassenen Anhängern aus?

 

Anhänger-Zulassung

Darf ich mit einem Pkw einen kleinen, nicht zum Verkehr zugelassenen 10 km/h-An­­hän­­­­­ger auf kurzen Strecken, z. B. im Gemeindegebiet, ziehen? Wenn ja, wie sieht das versicherungsrechtlich aus?
Josef Reiter
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger dürfen ohne Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich verwendet werden, so­­fern sie bestimmten Anforderungen entsprechen. Nicht nur die technischen Voraussetzungen (Abmessung, Bremsanlage, Beleuchtung, Rückstrahler, 10 km-Tafel etc.) müssen eingehalten werden.

Auch diverse andere Vorschriften (Kraftfahrzeug-Durchfüh­rungsverordnung, StVO, KFG) sind zu berücksichtigen. Grundsätzlich müssen nur zum Verkehr zugelassene An­­hänger über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügen. Um sich jedoch für alle Eventualitäten abzu­sichern, ist es ratsam, auch für zulassungs­­freie Anhänger eine eigene Versicherung abzuschließen.

Leser-Ärger mit der automatischen Abstandsregelung bei einem neuen Skoda Karoq.

Leser-Ärger mit der automatischen Abstandsregelung bei einem neuen Skoda Karoq.

Assistenz-Einsatz

Unser Leser Bernhard Vogelsinger wollte beim Kauf seines im April neu gekauften Skoda Karoq 1,0 TSI eigentlich nur drei Ausstattungs-Features unbedingt haben, nämlich Tempomat, Sitzheizung und automatische Klimaanlage. Seine Freude ist nun stark ge­­trübt, denn ein weiteres Extra macht eine Menge Ärger: die Abstandserkennung (ACC) und die damit verbundene automatische Notbrem­sung. Bereits am zweiten Tag kam es zu einer vom System vorgenommenen Notbremsung, für die Herr Vogelsinger keine Erklärung hatte.

Unser Leser meinte, dass, wäre in dieser Situation ein Auto hinter ihm gewesen wäre, es mit Sicherheit einen Auffahrunfall gegeben hätte. In weiterer Folge kam es fast täglich zu einem unnötigen (automatischen) Bremsvorgang. Erst erklärte der Skoda-Händler, dass das ACC-System abgeschaltet werden könne. Laut Herrn Vogelsinger stimmt das nur bedingt, denn wird der Tempomat eingeschaltet, aktiviert sich ACC sofort, und die Misere beginnt wieder. Bei Skoda meinte man daraufhin, eine Komplett-Abschaltung sei möglich, aber damit sei der Tempomat stillgelegt – keine befriedigende Lösung für Herrn Vogelsinger.

Wir haben den Fall an den Generalimporteur weiterge­leitet und werden über das Ergebnis in einer unserer folgenden Ausgaben berichten.

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