Leser-Service: ALLES AUTO hilft (April 2018)

3. April 2018
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Aktuelles

Regelmäßig erreichen uns Fragen und Hilfegesuche unserer Leser. Wir versuchen zu helfen und gleichzeitig Klarheit bei so manch komplexem Sachverhalt zu schaffen. Hier die Fälle aus dem April 2018:

#1

Parklücke reservieren

Vor einigen Tagen wollte ich nach langer Suche in eine endlich ge­­fundene Park­lücke im Rückwärtsgang einparken, als plötzlich eine Person aus einem Ge­­schäfts­lokal rannte, sich
in den Parkplatz stellte und meinte, dieser sei reserviert. Ist das zulässig? Wie soll man sich verhalten, wenn diese Person nicht weggehen will?
Josef Moser
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Das Verweilen von Fußgängern auf der Fahrbahn, um eine Ab­­stellfläche für ein erwartetes Fahrzeug freizuhalten, verstößt gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Das Freihalten oder Reservieren von Parklücken (beispielsweise durch Beifahrer) auf öffentlichen Flächen ist daher verboten. Auch das Aufstellen von Hindernissen (Kisten, Leitern etc.) zum Zweck des Reservierens ist nicht erlaubt.

Bei einer Konfrontation mit einer Person, die einen öffent­­­-li­chen Parkplatz reserviert, sollte man als Autofahrer die Nerven bewahren (kein Zufahren oder Anfahren der betreffenden Person!) und im Zweifelsfall die Polizei zur Vermittlung hinzuziehen.

Doppelte Radarkontrolle

Auf österreichischen Autobahnen sieht man immer öfters „doppelte“ Radarkameras, also Systeme, die sowohl von hinten als auch (einige Meter weiter) von vorne fotografieren. Wo­zu dient das? Ich habe ge­­hört, dass es in Österreich un­­zulässig ist, Radarfotos anzu­ferti­gen, auf denen der Fahrer zu sehen ist.
DI Heike Falk
8051 Graz

Dazu ÖAMTC-Jurist Mag. Martin Hoffer:

Die Frontfotos (mit erkennbarem Fahrer) erleichtern die Verfolgung von Rasern, in erster Linie natürlich von Personen aus Ländern, in denen Strafen wegen Nichter­teilung der Lenkerauskunft nicht vollstreckt werden, wie etwa Deutschland. Logischerweise können diese Bilder aber auch österreichische Zulassungsbesitzer zwingen, den „richtigen“ Lenker anzugeben.

Unzulässig ist das Fotografieren von vorne hierzulande keinesfalls, jedenfalls nicht seit der entsprechenden gesetzlichen Festlegung in § 98b StVO hinsichtlich der Verwendung von bildgebenden personenbezogenen Daten aus der punk­tuellen Geschwindigkeits­über­wachung mit der 22. StVO Novelle aus 2009.

 

Vorrang-Frage

Wer hat in einer grundsätzlich zweispurigen Nebenstraße mit Gegenverkehr, die durch markierte Parkplätze einmal auf der linken Seite und einmal auf der rechten Seite quasi
verkehrsberuhigt worden ist, sodass man nun Slalom zwischen den markierten Abstell­plätzen fahren muss, Vorrang? Wenn sich zwei Fahrzeuge entgegenkommen, muss ja jeder der beiden die Gegenfahrbahn benutzen.
Elisabeth Reiter
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Hier sind, je nach Fallkonstellation, die allgemein gültigen Regeln der Straßenverkehr­s­ord­nung zu beachten. Bei längeren Parkreihen, wo einmal auf der einen und einmal auf der anderen Seite eine Lücke frei ist, muss jeweils derjenige ausweichen, auf dessen Seite das möglich ist. Das Rechtsausweichen ist an sich schon eine Verpflichtung aus dem Rechts­fahrgebot der Straßenverkehrsordnung.

Ein Kfz-Lenker darf außerdem darauf vertrau­en, dass ein entgegenkommendes Auto, dessen Fahrbahnhälfte durch ein Hindernis derart verengt ist, dass nicht genug Platz für eine gefahrlose Begegnung gege­ben ist, vor diesem Hindernis anhalten und dem Gegenverkehr die Vorbeifahrt ermöglichen wird. Müssen dagegen beide den Gegenfahrstreifen benutzen, so hat derjenige Vorrang, der zuerst die Engstelle erreicht hat. Im Zweifelsfall ist eine Ver­stän­di­gung der Fahr­zeug­lenker er­­forder­lich.

Volvo belohnt Treue

Unser Leser Peter Heimberger, seit fast sieben Jahren zufriedener Besitzer eines Volvo XC60 (Baujahr 2011), schrieb uns, dass er heuer eine neue Lenkungseinheit benötigt, da diese bei kalter Witterung nicht mehr korrekt funktioniere.

Da dieser Zustand gefährlich ist, ließ er den Lenkungsaustausch mittlerweile durchführen, gleichzeitig wurde von der be­han­delnden Volvo-Vertragswerkstätte beim Generalimporteur um eine Kulanzlösung an­gefragt. Unser Leser hat sämtliche Servicearbeiten und Zubehör-Käufe stets über offizielle Ver­trags­partner bzw. -werkstätten getätigt. Leider wurde der Antrag abgelehnt.

Wir trugen den Fall an die Volvo Car Austria GmbH heran, die uns Folgendes antwortete:

„Wir haben das Anliegen von Herrn Ing. Heimberger geprüft und uns mit der Fa. Reich­­hart/Herrn Auer in Verbindung gesetzt. Generell gibt es nach Ablauf der 24-mona­tigen Werksgarantie unter gewissen Voraussetzungen Kulanzleistungen (freiwillige Leistun­gen des Herstellers).
Garantie- oder Kulanzleistungen können jedoch ausschließlich über den Repara-tur-ausführenden Volvo-Vertragspartner abgewickelt werden. Denn dieser ist vor Ort, hat den direkten Kontakt zum Fahrzeug und kann so die Sachlage entsprechend beurteilen und einschätzen. Natürlich müssen gewisse Richtlinien wie Fahrzeugalter, Kilo­me­terleistung, Wartung, Art des Schadens etc. berücksichtigt werden. Da sich der XC60 von Herrn Ing. Heimberger bereits im siebenten Be­­triebsjahr befindet und eine Laufleistung von über 110.000 Kilometern aufweist, haben wir leider keine Möglichkeit mehr, den Kunden mit einer Kostenbe­teiligung auf dem Kulanzweg zu unterstützen.
Laut Auskunft von Herrn Auer/Fa. Reichhart ist man dem Kunden mit einem Sonderpreis bei der Reparatur entge­gengekommen. Herr Ing. Heimberger und auch seine Gattin sind langjährige treue Volvo-Kunden, und aus die­­sem Grund werden wir im Sinne der Kundenzu­frie­denheit Herrn Ing. Heimberger in den nächsten Tagen per Post einen Servicegutschein zusenden.“

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