Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Dezember 2020)

16. Dezember 2020
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Dezember 2020:

Foto: Robert May

Parkspur-Disziplin

Ich wohne in einem westlichen Wiener Bezirk in einer dreispurigen Straße, die keine ­Einbahn ist. Meines Wissens müssen in so einem Fall zwei Fahrspuren (eine in jede Richtung) frei bleiben – da es hier weder Schilder noch Bodenmarkierungen gibt, die etwas anderes vorschreiben. Trotzdem parken fast immer an beiden Fahrbahnrändern Autos, sodass streckenweise nur eine Fahrspur frei bleibt. Da ich korrekt parken möchte, will ich das nur auf der richtigen Seite tun. Aber welche ist das?

Oliver Kowalsky
1130 Wien

Dazu D.A.S.-Jurist Mag. Michael Pointl LL.M.:

Auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr ist das Parken dann erlaubt, wenn für den fließenden Verkehr mindestens zwei Fahrstreifen bzw. eine Fahrbahnbreite von 5,2 Metern frei bleiben (sofern Straßenverkehrszeichen oder Boden­markierungen nichts anderes bestimmen) und durch das Parken keine Verkehrsstockung verursacht wird. Es darf daher sowohl links oder rechts, aber auch versetzt geparkt werden, so die zuvor genannten Punkte erfüllt bleiben.

Anmerkung von Mag. Martin Hoffer, Chefjurist des ÖAMTC:

Sind beide Seiten einer Straße derart verparkt, dass nur ein Fahrstreifen frei bleibt, ist die Verschuldensfrage meist nicht zu klären (wenn nicht fest­stellbar ist, welcher Parkende zuerst da war). Dann kann es passieren, dass beide Fahrzeuge verschuldensunabhän-gig abgeschleppt werden. Hier sind zwar keine Strafen, wohl aber die ohnehin höheren Ab­schlepp-Gebühren zu be­zahlen. Es wäre daher vernünftig, wenn sich alle Park­platz-Suchenden für eine Seite entscheiden würden, zumal so auch mehr Autos Platz finden als beim versetzten Parken.

Mühsames Navi-Update

Im Zuge des ersten Services (bei 20.000 Kilometern) meines Mazda CX-5 G194 lehnte es die Markenwerkstatt ab, die Navi-Software auf den neuesten Stand zu bringen. Mit dem Hinweis, der Kunde müsse das selbst erledigen. Beim zweiten Service (bei 40.000 Kilometer) erhielt ich ebenfalls kein Navi-Update, weil der Server des Betriebs ausgefallen war. Offenbar ist es nur schwer möglich, dieses Service von Mazda zu erhalten.

Karl Mueller
E-Mail

Auf ALLES AUTO-Anfrage antwortete Mazda Austria, dass es sich beim Update der Navigations-Software um eine Serviceleistung handle, die jeder Mazda-Partner nach ­eigenem Ermessen anbieten könne. Ein Großteil der Betriebe würde dies jedoch tun. Deshalb wurden Herrn Mueller drei Mazda-Betriebe in seiner Umgebung (samt direkten Ansprechpartnern) genannt, die das Navi-Update kostenlos durchführen.

Foto: Robert May

Überhöhte Geschwindigkeit

In den Medien war kürzlich zu hören, dass die Verkehrsministerin Rasern den Kampf ansagen will. In diesem Zusammen­hang fällt mir eine Frage zum Thema „überhöhte Geschwindigkeit“ ein: Wann spricht man rechtlich von einer solchen als Unfall(mit-)ursache – mit den entsprechenden Folgen wie Teilschuld etc.? 

Vom logischen Fall, also der absoluten Überschreitung des Tempolimits, einmal abgesehen? Niki Lauda meinte zu diesem Thema einmal spöttisch, dass vor einem Unfall die Geschwindigkeit wohl im­­mer überhöht gewesen sein müsse, denn bei der Nachbildung jedes beliebigen Szena­rios könne man die Geschwindigkeit fiktiv so lange senken, bis es nicht mehr zum Unfall gekommen wäre. Das wird aber kaum der rechtliche Standpunkt sein.

Gerhard Theuretsbacher
6060 Hall in Tirol

Dazu D.A.S.-Jurist Mag. Michael Pointl LL.M.:

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, da bei so gut wie jedem strittigen Verkehrsunfall ein Sachverstän­digen-Gutachten erstellt wird, das auf alle bei diesem Unfall in Betracht kommenden Um­­stände, so auch die jeweilige Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, abstellt.

Die Fahrgeschwindigkeit ist – abgesehen von den absoluten Geschwindigkeitsgrenzen in § 20 der Straßenverkehrsordnung – generell den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Um­­ständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Das bedeutet, dass auch dann von einer überhöhten Geschwindigkeit und somit unter Umständen von einem Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall ausgegangen werden kann, wenn sich der Lenker grundsätzlich an die angegebene Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hat. War die Geschwindigkeit nicht anderen Umständen wie Witterungs­verhältnissen, Zustand des Kfz, Fahrpraxis, körperlicher und geistiger Verfassung etc. angepasst oder entsprach die Sichtweite nicht der Gefahrensichtweite, kann den Lenker eine Teilschuld treffen.

Foto: Werk

Wann ist man müde?

Fast alle modernen Fahrzeuge verfügen heute über einen „Mü­­digkeitswarner“ oder ­„Aufmerksamkeits-Assistenten“. Wie funktioniert so ein System eigentlich und woran erkennt es, ob man müde ist?

“Systeme zur Müdigkeits-Erkennung haben Zugriff auf verschiedenste Sensoren im Auto und können sich so ein Bild über das Lenk-, Brems- und Blinkverhalten des Fahrers machen. Ändert sich dieses nach einer gewissen Zeit – lenkt man dann also fallweise abrupt, bremst hart, oder blinkt nicht mehr –, schließt das System daraus, dass man müde geworden ist und empfiehlt eine Pause.

Zusätzlich gibt es eine ­solche Empfehlung alle zwei Stunden ohne erkennbare Müdigkeit, weil das ein sinnvoller Pausen-Intervall ist. Einige wenige Systeme ver­fügen auch über eine Innenraum-Kamera, die prüft, ob die Fahrer-Augen auf die Straße gerichtet sind. In ­diesem Fall wird nicht nur bei drohender Müdigkeit, ­sondern auch bei offensicht­licher Ablenkung (Blick auf Handy oder Touchscreen statt auf die Fahrbahn) gewarnt.”