Leser-Service: ALLES AUTO hilft! (Oktober 2017)

9. November 2017
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Aktuelles

Regelmäßig erreichen uns Fragen und Hilfegesuche unserer Leser. Wir versuchen zu helfen und gleichzeitig Klarheit bei so manch komplexem Sachverhalt zu schaffen. Hier die Fälle aus dem September 2017:

 

Überholvorgang abbrechen

Wenn man während eines länger dauernden Überholvorgangs plötzlich eine Über­hol­ver­botstafel sieht, die bei Beginn noch nicht sichtbar war, darf man dann den Überholvorgang zu Ende führen oder muss man ihn abbrechen?
Maria Bauer
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Im Bereich des Überholverbotes darf ein bereits begonnener Überholvorgang nicht fort­ge­setzt werden. Das Überholmanöver an sich (Vorbeibewegen an dem überholten Fahrzeug) muss also bereits vor dem gekennzeichneten Überholverbot abgeschlossen sein.
Das Einordnen nach dem Überholen (also der Fahrstreifenwechsel danach) gehört nach herrschender Rechtsmeinung nicht mehr zum Überholvorgang und ist daher auch nach dem Überholverbotszeichen
zulässig. Man sollte sich also schnellstmöglich, jedoch ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern, wieder auf der rechten Fahrspur einordnen.

 #2a

Rost beim Yeti

Unser Leser Gerhard Starkl kaufte im September 2012 einen neuen Skoda Yeti TDI beim Autohaus Birngruber in Tulln. Nach nicht einmal fünf Jahren bemerkte er Roststellen an den Türen. Nach der Begutachtung durch einen Mitarbeiter der Firma Birngruber wurde festgestellt, dass es diesen Mangel auch an anderen Fahrzeugen gibt.

Grundsätzlich würde sogar die komplette Fahrertür auf Kulanz ausgetauscht, wenn alle Inspektionen lückenlos bei Skoda gemacht worden wären. Leider ist dies bei Herrn Starkl nicht der Fall, da er nach vier Jahren ein Service bei ATU durchführen hat lassen.

Wir haben den Generalimporteur in dieser Angelegenheit angeschrieben und werden über den Fall in einer der kommenden Ausgaben berichten.

#3

Kulanz bei Seat

EPC-Leuchte wird zur Qual Im Juni 2008 kaufte Leser Johann Mezgolits einen Seat Altea, der gleich am Anfang ein Problem mit der EPC-Leuchte zeigte, das auf Garantie behoben wurde. Nach sieben problemlosen Jahren begann eine Serie von Ärgernissen.

Ab dem Jahr 2016 ging es dann richtig los, besagte Kontrollleuchte brannte immer wieder, und das Fahrzeug fiel daraufhin in das Notlaufprogramm. Es wurde bei mehreren Werkstatt-Besuchen u. a. das Gaspedal eingestellt bzw. das Steuergerät getauscht, doch alles half nichts. Unser Leser hatte mehrere unangenehme Erlebnisse, wie etwa eine Heimfahrt aus dem Urlaub im Notlaufprogramm, und wandte sich verzweifelt an uns.

Nach unserer Intervention beim Generalimporteur wurde uns Folgendes mitgeteilt:

„Herr Mezgolits hatte einen Termin beim Autohaus Porsche Oberwart. Dort wurde mit großer Wahrscheinlichkeit der Fehler gefunden: ein defektes Kabel im Zentralkabelstrang. Porsche Oberwart übernimmt die Kosten in Höhe von ca. 200 Euro.“

 

Beweislast

Ich bekam heuer am 7. März eine Anonymverfügung in der Höhe von 56 Euro zugestellt, die besagt, dass ein Fahrzeug mit einem Kennzeichen, das nicht meines war, am 1. März einen Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt hätte. Weder Farbe noch Type des Autos ­waren angegeben. Da man gegen eine Anonymverfügung nicht Einspruch erheben kann, unternahm ich nichts.

Am 5. Mai bekam ich dann eine Strafverfügung, gegen die ich Einspruch erhob, da ich kein Fahrzeug mit dem angegebenen Kennzeichen besitze. Am 24. Mai wurde mir eine Stellungnahme der LPD Wien gesandt, in der der Polizist, der die Anzeige vorgenommen hatte, erklärte, dass er eine ZBA-Anfrage gemacht hätte und dass das Kennzeichen, die Type und die Farbe mit meinem Fahrzeug übereinstimmten. Es wurde nun mein tatsächliches Kennzeichen angegeben, welches sich von ­dem „falschen“ nur durch die erste Zahl unterscheidet.

Der Polizist sagte weiterhin aus, er könne sich nicht erklären, warum in der Anonymverfügung das falsche Kennzeichen genannt wurde, auf das im übrigen keine aufrechte Zulassung bestehe. Am 2. Juni wurde mir eine Aufforderung zur Rechtfertigung bezüglich des Ereignisses zugestellt. Zwei Wochen später erhielt ich eine zweite Aufforderung zur Stellungnahme, die mit 9. Juni datiert war.

Wie ist die Rechtslage – kann ich die Auskunft verweigern? Muss der Anzeiger mir beweisen, was ich falsch gemacht habe und ob ich vor Ort war?
Peter Gottwald
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Durch die Aufforderung zur Rechtfertigung erhält man die Möglichkeit, als Beschuldigter im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren zu einem konkreten Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Wird von dieser Gelegenheit kein Gebrauch gemacht, kann das Strafverfahren nach vorangegangener Ankündigung auch ohne Anhörung durchgeführt werden.
Organe der öffentlichen Aufsicht sind zur wahrheitsgemäßen Anzeigeerstattung verpflichtet. Beruht die Anzeige also auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Beamten, ist es ratsam, Akteneinsicht zu nehmen und dann knapp und überlegt zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen sowie alle zweckdienlichen Nachweise (etwa, mittels Rechnungsbeleg etc., dass Sie nicht vor Ort waren) vorzulegen. Wem letztendlich Glauben geschenkt wird, liegt nach dem Prinzip der freien Beweiswürdigung im Ermessen der Behörde.

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