Regelmäßig erreichen uns Fragen und Hilfegesuche unserer Leser. Wir versuchen zu helfen und gleichzeitig Klarheit bei so manch komplexem Sachverhalt zu schaffen. Hier die Fälle aus dem September 2018:
Tachomanipulation
Ich habe mir vor zwei Jahren von einer Privatperson einen Audi A5 mit 111.000 Kilometern auf dem Tacho gekauft. Vor kurzem bekam ich von der Polizei die Auskunft, dass der Verkäufer den Kilometerstand zurückgestellt hatte – und das nicht zum ersten Mal. Das Fahrzeug hatte tatsächlich bereits 140.000 Kilometer abgespult. Können Sie mir mitteilen, wie man den konkreten Wertverlust durch den höheren Kilometerstand ermitteln lässt und was ich eventuell unternehmen kann, um den Schaden vom Verkäufer ersetzt zu bekommen?
Niki Friesenbichler
E-Mail
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:
Beim Wertverlust können Sie sich an den Marktwerten von vergleichbaren Fahrzeugen (gleiche Type und gleiches Baujahr etc.) mit den jeweiligen Kilometerständen orientieren. Konkret wird der geringere Wert im Zweifel aber nur im Rechtsweg bzw. durch einen Sachverständigen festzustellen sein. Grundsätzlich können Ihnen als Käufer Ansprüche aus Gewährleistung (Austausch / Reparatur bzw. Preisminderung / Wandlung) und Schadenersatz zustehen.
Sind jedoch bereits zwei Jahre seit Kauf/Übergabe des Autos vergangen, haben Sie keine Rechte mehr aus der Gewährleistung. Hat der Verkäufer rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, können Sie hingegen innerhalb einer Frist von drei Jahren Schadenersatz geltend machen. Diese Frist läuft ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Als Schaden können Sie all jene Kosten geltend machen, die Ihnen durch die Manipulation entstanden sind.
Lampentuning
Kann es zu Problemen mit der Betriebserlaubnis kommen, wenn ich bei meinem Auto, das über Halogenlicht verfügt, statt der vorgeschriebenen 55W-Lampen sogenannte Rallye-Lampen mit 100 Watt einsetze, um eine bessere Sicht zu erhalten? Wie sieht das bezüglich Versicherungsschutz aus?
Christian Bauer
E-Mail
Dazu D.A.S.- Juristin Mag. Claudia Bobrich:
In einem Scheinwerfer sind lediglich solche Lampen erlaubt, die seiner Bauartgenehmigung entsprechen. Davon abweichende Änderungen dürfen nur unter gewissen Voraussetzungen vorgenommen werden. Dabei sind Veränderungen von Teilen und Ausrüstungsgegenständen unzulässig, die sich negativ auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit auswirken. Ob eine Umrüstung dennoch erlaubt ist, müsste im Einzelfall etwa von einer Prüfstelle geklärt werden.
Ist für ein Fahrzeug nur eine 55W-Lampe vorgesehen, würde der Tausch auf eine 100W-Variante vom genehmigten Zustand abweichen. Bei einer stärkeren Lampe besteht die Gefahr, dass etwa andere Verkehrsteilnehmer geblendet und somit gefährdet werden. Außerdem können stärkere Lampen die vorhandenen Kabel, Relais etc. belasten, wodurch Schmorbrände drohen. Eine solche Umrüstung wäre unzulässig, sofern dadurch die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigt wird. Dies kann zur Aufhebung der Zulassung/Betriebserlaubnis bzw. zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Von der Bauartgenehmigung abweichende Änderungen sollten daher nicht eigenmächtig vorgenommen werden, sondern immer nur nach Rücksprache mit einem Spezialisten.
Überholmanöver
Wenn ich mich mit dem Auto auf einer Freilandstraße mit einer mehrere Kilometer langen Sperrlinie in der Mitte hinter einem sehr langsam fahrenden Moped befinde, darf ich es dann überholen oder muss ich bis zum Ende der Sperrlinie warten? Und welcher seitliche Sicherheitsabstand wäre denn beim Überholvorgang nötig?
Johann Riegler
E-Mail
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:
Ein Überholvorgang darf nur dann stattfinden, wenn die Sperrlinie nicht überfahren und zudem ein ausreichender Seitenabstand zum überholenden Fahrzeug eingehalten wird. Welcher seitliche Abstand genau nötig ist, kann pauschal nicht beantwortet werden. Dabei kommt es auch auf die Geschwindigkeit und auf die Straßenverhältnisse an. Zudem macht es einen Unterschied, ob man ein ein- oder mehrspuriges Fahrzeug überholt. Der Seitenabstand muss umso größer sein, je höher die Geschwindigkeit ist und je unsicherer das zu überholende Fahrzeug fährt. Im Zweifel sollte jedenfalls ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern eingehalten werden.
Vergleichsfahrt
Probleme mit Abstandserkennung (ACC) und automatischen Bremsvorgängen (Alles Auto hilft 7–8/2018).
Unser Leser Bernhard Vogelsinger wandte sich an uns, da seine Freude über seinen im April neu gekauften Skoda Karoq 1,0 TSI stark getrübt war – denn ein Extra macht immer wieder Ärger: die Abstandserkennung (ACC) und der damit verbundene automatische Bremsvorgang. Herr Vogelsinger berichtet von unnötigen und unerklärlichen Notbremsungen, die seiner Meinung nach gefährliche Situationen auslösen können, etwa Auffahrunfälle. Man kann das System nur deaktivieren, indem man den Tempomat komplett ausschaltet, eine Tempomat-Nutzung ohne ACC ist also nicht möglich.
Nachdem wir den Fall an den Generalimporteur weitergeleitet hatten, antwortete dieser Folgendes:
„Wir haben uns intensiv mit dem Fall von Herrn Vogelsinger beschäftigt. Das Fahrzeug zeigt sowohl bei ausgedehnten Probefahrten als auch mit Hilfe der Onboard-Diagnose keinerlei Fehler. Das Fahrzeug und deren Systeme waren lt. allen Diagnose-Protokollen immer fehlerfrei. Wir kennen solche Beanstandungen auch von anderen Kunden. Es ist durchaus möglich, dass es in verschiedenen Fahrsituationen zu einer Reaktion des Front Assist kommt. Das System erkennt z. B. Betontrennwände, Leitplanken, Verkehrsschilder usw. und natürlich Fahrzeuge als Gefahr/Hindernis – was zum Teil aber auch abhängig von der Fahrweise verstärkt auftreten kann. Das sind dann Grenzsituationen, in denen kein Einfluss darauf genommen werden kann. Das Fahrzeug muss jedoch so reagieren, dass in jeder Situation die Sicherheit gewährleistet ist. Details dazu sind auch in der Bedienungsanleitung ausführlich beschrieben.
Wir gehen davon aus, dass das Fahrzeug fehlerfrei ist. Um völlig sicher zu sein, dass der Wagen von Herrn Vogelsinger keinen Mangel hat, wollen wir dem Kunden ein gleichwertiges Modell (Karoq mit der Ausstattung ACC) für einige Tage zur Verfügung stellen. Wir haben den Händler (Fa. Berger in Baden) gebeten, direkt mit dem Kunden Kontakt aufzunehmen.”