Leser-Service: ALLES AUTO hilft (April 2020)

8. April 2020
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem April 2020:

Foto: Robert May

Klebe-Kennzeichen

Im ALLES AUTO Jahrbuch 2020 ist ein Alfa Romeo 4C mit aufgeklebtem Kennzeichen vorne zu sehen. Da ich selbst einen Alfa besitze, frage ich mich, ob es erlaubt ist, ein geklebtes Kennzeichen in originaler oder auch verkleinerter Größe zu montieren. Oder handelt es sich dabei um Ur­­­­kundenfälschung?

Martin Mungengast
E-Mail

Dazu ÖAMTC-Jurist Mag. Alexander Letitzki:

Erlaubt ist es definitiv nicht. Urkundenfälschung kann aber nur relevant werden, wenn diese Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt wird, damit ein nicht vorhandenes Recht nachzuweisen. Dieser Tatbestand wird bei einem Klebekenn­zeichen nicht erfüllt, wenn das Fahrzeug tatsächlich mit diesem Kennzeichen angemeldet ist. Somit bleibt es bei einer bloßen verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit, weil das Kenn­zeichen nicht vorschriftsmäßig angebracht ist – allgemeiner Strafrahmen bis 5000 Euro, tatsächliche Strafe eher zwischen 70 und 150 Euro. Es ist dabei egal, ob das amtliche Kennzeichen exakt nachgeahmt wird oder nicht, solange es sich um die korrekte Zahlen/Buchstaben-Kombination ­handelt.

Radfahrer-Ärger

Stimmt es, dass jeder Radweg bei einer Kreuzung endet und der Radfahrer dann „Vorrang geben“ muss – egal, aus welcher Richtung ein kreuzender Autofahrer kommt? Und: Was passiert, wenn ein Radfahrer einen Zebrastreifen benützt und es zum Unfall kommt? Muss ich als Autofahrer in so einem Fall eine Notbremsung einleiten oder nicht?

Peter Gottwald
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Ob ein Radweg endet, hängt von der jeweiligen Kreuzung ab. Regelmäßig geben Bodenmarkierungen oder Schilder Auskunft darüber, ob der Radweg endet. Geht der Radweg etwa in eine Radfahrerüberfahrt über, haben Biker Vorrang. Wenn der Radweg jedoch endet, müssen Radfahrer ­ge­­mäß Straßenverkehrsordnung anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang geben. 

Auf Schutzwegen (Zebrastreifen) dürfen Radfahrer nicht fahren. Das Rad darf hier nur geschoben werden. Doch selbst wenn der Radfahrer eine Verwaltungsübertretung begeht, darf der Auto­fahrer sein Recht natürlich nicht mit allen Mitteln erzwingen und muss, soweit möglich, ein entsprechendes Brems­manöver einleiten. Kommt es dennoch zu einem Unfall, kann zumindest ein Mitverschulden des Radfahrers eingewandt werden.

Foto: Robert May

Octavia-Frust

Ich habe mir im Juli 2019 einen neuen Skoda Octavia RS gekauft. Seit Beginn habe ich allerdings Probleme mit einem Geräusch an der Vorderachse. Diesbezüglich war ich schon sieben Mal in der Werkstatt, die Ursache dafür wurde bisher jedoch nicht gefunden. 

Meine Frage ist, ob ich das Fahrzeug zurückgeben und stattdessen ein neues ­verlangen kann? Und wenn ja, zu welchem Preis der Händler das Auto zurücknehmen muss? Der Händler hat mir diesbezüglich schon ein An­­gebot unterbreitet, allerdings müsste ich einen Aufpreis für das neue Fahrzeug bezahlen, was ich nicht einsehe. Wie sieht es in so einem Fall rechtlich aus?

Karl Rotthaler
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Wenn ein Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden ist, wäre dies ein Fall der Gewährleistung. Primär hat man hier einen Anspruch auf Austausch bzw. Reparatur. Ist dies nicht möglich oder zumutbar, kann man Preis­minderung oder – bei ­groben Mängeln – sogar Wandlung (Rückabwicklung des ­Ver­­­­trages) verlangen. 

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, nach den ersten sechs Monaten gibt es aber eine Beweislastumkehr – unabhängig davon, ob Sie das Auto bereits vorher zur Werkstatt gegeben haben. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie erst nachweisen müssen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser bereits bei Übergabe vorhanden war. Können Sie das nicht nachweisen, haben Sie auch keinen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs. Der Händler kann das Auto lediglich in Kulanz zurücknehmen. Dafür kann er auch gewisse Bedingungen (z. B. einen Aufpreis) vorgeben.

Selbst wenn der Kaufvertrag im Zuge der Wandlung aufgehoben wird, müsste sich der Fahrzeugbesitzer die konkret erzielte Ersparnis auf den Kaufpreis des neuen Autos anrechnen lassen, wenn er das bemängelte Fahrzeug bis zur Rückgabe weiterverwendet hat. Das hat auch der Oberste Gerichtshof bestätigt.

Anm. d. Red.: Eine Faustregel zur außergerichtlichen Bewertung der Wertminderung lautet: Bezahlter Kaufpreis mal gefahrene Kilometer durch 200.000 (maximal erzielbare Kilometerleistung).

Foto: Werk

Ölwechsel-Frage

Bei manchen Testfahrzeugen – etwa beim Opel Zafira Life aus Heft 11/2019 – weisen Sie lobend auf lange Service-Intervalle hin, in diesem Fall „alle 50.000 Kilometer oder zwei Jahre“, gilt das aber auch für das Ölwechsel-Intervall?

Martin Huber
E-Mail

Foto: Liqui Moly

Seitens der Hersteller heißt es, dass Service- und Ölwechsel-Intervall gleichzusetzen sind – allerdings nur dann, wenn man weiterhin ein Long-Life-Motoröl einfüllt, wie es ab Werk meist der Fall ist. Ein solches ist et­­­wa doppelt so teuer wie ein herkömmlicher Schmierstoff. Man spart damit also kein Geld fürs Öl, wohl aber jenes für die Arbeitszeit, weil der Werkstattbesuch für den reinen Ölwechsel im Jahr dazwischen entfällt. Das setzt jedoch voraus, dass man kein Vielfahrer ist, der den Wert für die maximale Kilo­meterzahl (z. B. 50.000 Kilometer) vor Ablauf der Zeit (z. B. zwei Jahre) erreicht.