Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem März 2021:
Brems-Versagen
An meinem Mitsubishi Outlander 2.2 Diesel (Baujahr 11/ 2017) mussten nach nur drei Jahren und 50.000 gefahrenen Kilometern die hinteren Scheibenbremsen getauscht werden. Meine Frage ist nun, ob das nach so kurzer Zeit normal ist? Ich fahre wenig in der Stadt und bin auch keine Schnellfahrerin. Könnte es sein, dass die Bremsen zu klein dimensioniert sind? Seitens Mitsubishi gab es jedenfalls keinerlei Kulanz.
Susanne Ecker
2020 Hollabrunn
Eine Unterdimensionierung scheint unwahrscheinlich, da sich eine solche primär in ungenügender Bremsleistung bemerkbar machen würde. Außerdem kommt es bei SUV (aufgrund deren höheren Schwerpunktes) zu 70 bis 80 Prozent auf die vorderen Bremsen an.
In Österreich leiden Bremsscheiben vor allem an der winterlichen Salzstreuung. Bei uns gibt es nämlich eine einzigartige Rechtslage: Im Fall eines Glatteis-Unfalls auf der Autobahn muss nicht der/die Verunfallte beweisen, dass der Streudienst daran schuld war, sondern die Asfinag muss nachweisen, dass genau das nicht der Fall war.
Aufgrund dieser Beweislastumkehr wird statt dem europaweit üblichen Natriumchlorid das bei tieferen Minusgraden effektivere Kalziumchlorid eingesetzt – wenn auch in jüngster Zeit verdünnt. Dieses ist aggressiver gegenüber diversen Metallteilen. Es ist daher empfehlenswert, nach Fahrten auf „gesalzenen“ Autobahnen oder Bundesstraßen immer mal wieder eine Autoreinigung inklusive Unterbodenwäsche einzuplanen.
Ersatz-Polizei Asfinag?
Auf einer Autobahnfahrt habe ich gesehen, wie ein anderer Lenker von einem Einsatzfahrzeug der Asfinag angehalten wurde. Nun frage ich mich, welche Rechte die Asfinag-Mitarbeiter eigentlich haben? Dürfen diese ausschließlich die Autobahn-Vignette kontrollieren? Oder sind sie eine Art Ersatz-Polizei, die auch Führerschein, Zulassungsschein, Warnweste, Reifenzustand, Lichtfunktion oder gar die Fahrgeschwindigkeit prüfen bzw. abstrafen darf?
Gerhard Radbauer
6700 Bludenz
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
Asfinag-Mautaufsichtsorgane dürfen die Vignette und den Zulassungsschein des Fahrzeugs, bei Lkw auch das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, den Fahrtenschreiber, den Wegstreckenmesser und das EG-Kontrollgerät kontrollieren sowie Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges überprüfen. Autolenker haben laut Gesetz der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeugs zu dulden.
Strafen über Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen jedoch nicht in ihre Zuständigkeit und bleiben daher der Polizei vorbehalten.
Licht im Tunnel
Im Rahmen seiner kürzlich erfolgten Fahrschulausbildung wurde meinem Sohn erklärt, dass es besser sei, vor Einfahrt in Tunnels das Abblendlicht aktiv aufzudrehen, als sich auf die Lichtautomatik des Autos zu verlassen. Diese würde naturgemäß erst auf Dunkelheit reagieren, weshalb man sich schon mehrere Fahrzeuglängen innerhalb des Tunnels befände, ehe das Abblendlicht anginge. Das Gesetz würde aber verlangen, dass das Licht bereits bei der Einfahrt in den Tunnel aufgedreht sei.
Nun kann ich diese Aussage nachvollziehen, aber das würde doch das sinnvolle und extrem weit verbreitete Assistenzsystem der Lichtautomatik zumindest teilweise ad absurdum führen. Kann man wirklich bei Einfahrt in einen Tunnel wegen nicht sofort einsetzender Lichtautomatik bestraft werden, oder wird das im Allgemeinen von der Polizei toleriert?
Mag. Walter Raithofer
3011 Tullnerbach
Dazu D.A.S.-Jurist Michael Pointl, LL.M.:
Gemäß § 99 Abs. 1a KFG (Kraftfahrgesetz) ist beim Befahren eines Tunnels stets Abblendlicht zu verwenden. Da eine Lichtautomatik das automatische Ein- bzw. Ausschalten des Abblendlichts vom Erreichen bestimmter Helligkeitswerte abhängig macht und sich in ihrer Kalibrierung bei den verschiedenen Autoherstellern unterscheidet, kann keine allgemein gültige Aussage getroffen werden, ob sie rechtzeitig beim Einfahren in einen Tunnel das Abblendlicht aktiviert.
Es ist daher anzuraten, sich nicht auf die Technik zu verlassen und selbst das Abblendlicht einzuschalten. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von bis zu 5000 Euro nach sich ziehen. Wie restriktiv bestraft wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Normalfall zahlt man 36 bis 72 Euro.
Not-Strom
Eventuell eine dumme Frage, aber sie muss einfach raus: Wenn ich mit einem Elektroauto weite Strecken fahren will, kann ich da ein tragbares (benzinbetriebenes) Notstrom-Aggregat zum Einsatz bringen? Auch während der Fahrt, oder zumindest bei einem Stopp zum Aufladen?
Otto Mayer
E-Mail
Ein Elektroauto während der Fahrt mit einem Notstrom-Aggregat zu laden, ist aufgrund potenzieller technischer, rechtlicher und gesundheitlicher Probleme tatsächlich unsinnig und würde auch die lokale Emissionsfreiheit konterkarieren. Wenn überhaupt, könnten Sie das abgestellte Fahrzeug mit einem mitgeführten Notstromaggregat laden.
Aber: Ein tragbares Aggregat leistet kaum mehr als fünf kW. Wenn Ihr Elektroauto eine durchschnittlich große Batterie von 50 kWh hat, würde Ihr Stopp zehn Stunden dauern, und Sie müssten das Notstrom-Aggregat vermutlich zwischendurch auftanken. Besser also eine Ladestation ansteuern.