Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Mai 2021)

17. Mai 2021
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Mai 2021:

Foto: Daimler

Pfeifen im Start

Meine Frau ist Besitzerin eines drei Jahre alten Smart Cabrio mit 14.500 Kilometer Laufleistung. Im Oktober letzten Jahres begann es ab 40 km/h im Fahrgastraum zu pfeifen. Als Ursache stellte sich heraus, dass sich die Windschutzscheibe teilweise zu lösen begonnen hatte. Ein Anruf beim Vertragshändler führte zur Antwort: „Lassen Sie bei uns ein Service machen (Kosten rund 400 Euro), und wir erledigen das auf Garantie.“ Was hat bitte ein Service mit einer losen Windschutzscheibe zu tun? Können Sie mir hier weiterhelfen?

Kurz Lehner
1220 Wien

An sich ist man nicht verpflichtet, Services in einer Vertragswerkstatt vornehmen zu lassen. Die Garantie (bei Smart vier Jahre) bleibt auch dann aufrecht, wenn man die Inspektion in einer freien, zerti­fizierten Werkstatt vornehmen lässt. Die Reparatur Ihrer Windschutzscheibe ist somit ein klarer Garantiefall. Allerdings ist es für die Garantie notwendig, sich an den Wartungs-Plan zu halten, auch wenn man nicht bei einem Smart-Betrieb servicieren lässt. Lassen Sie die nun fällige Dreijahres-Inspektion einfach ausfallen, kann Smart die Garantie sehr wohl erlöschen lassen – unabhängig davon, ob das akute technische Problem etwas mit den üblichen Serviceleistungen zu tun hat.

Foto: Lav Ulv/flickr.com

Schuldfrage Steinschlag

Obwohl ich genügend Sicherheitsabstand eingehalten habe, wurde meine Windschutzscheibe von einem Steinchen, das ein vor mir fahrendes Auto aufgewirbelt hatte, getroffen und beschädigt. Nun frage ich mich, ob es Sinn macht, den oder die LenkerIn jenes Autos anzuzeigen (ich habe das Kennzeichen sicherheitshalber notiert)? Oder fällt so etwas unter „Pech gehabt“?

Alma Milakovic
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Wurde ein auf der Fahrbahn ­liegender Stein vom Vordermann hochgeschleudert, wird dies in der Regel als „gewöhn­liche Betriebsgefahr“ bzw. „unabwendbares Ereignis“ angesehen. Mangels Verschuldens gibt es in solchen Fällen keinen Anspruch auf Schadenersatz. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Stein von einer ungesicherten Ladefläche auf die Windschutzscheibe gelangt oder ein Lenker einen „Kavalierstart“ hinlegt und dadurch Steine unnötig aufgewirbelt werden. Wenn also die nötige Sorgfalt nicht eingehalten wird, kann der Fahrer des schädigenden Fahrzeuges herangezogen werden, sofern dessen Sorglosigkeit auch konkret bewiesen werden kann (z. B.: durch Zeuge, Foto, Video).

Foto: Engelbert Wenger

Skoda-Erleuchtung

Bei meinem 2017 neu gekauften Skoda Octavia (Tachostand 102.000 Kilometer) ist der linke vordere Scheinwerfer un­­dicht. In der Werkstatt wurde mir erklärt, dass dies kein Ga­­rantiefall sei, weil meine auf fünf Jahre verlängerte Garantie bei 100.000 Kilometern enden würde. Dabei war der Scheinwerfer hundertprozentig schon vor dem Tachostand von 100.000 Kilometern undicht, nur hatte ich nicht die Zeit, sofort bei der Werkstatt vorbeizufahren. Es würde mich freuen, wenn sie hier eine Kulanzlösung erreichen könnten.

Engelbert Wenger
5020 Salzburg

Bezüglich Kulanz ist grundsätzlich beim betreffenden Händler bzw. bei der Werkstatt anzufragen. Knifflig wurde ­dieser Fall dadurch, dass der Be­­trieb, bei dem das Auto ge­­kauft und zweimal serviciert worden war, inzwischen nicht mehr existiert. Während jene Werkstatt, bei der nur die bisher letzte Wartung durchgeführt wurde, sich nicht in der Verantwortung sah. Nach Intervention von ALLES AUTO sprang letztlich Österreichs Skoda-Importeur Porsche ­Austria mit einem Zu­­schuss von 500 Euro für die Reparatur (Ge­samtkosten rund 950 Euro) ein.

Tipp: Neigt sich die Fahrzeuggarantie dem Ende zu und man schafft es mit einem Ga­­rantiefall nicht rechtzeitig zum Markenbetrieb, dann sollte man das Problem sofort melden, be­­heben lassen kann man es auch später. Für die Garantie zählt nämlich nicht das Reparatur-, sondern das Meldedatum.

Beamten-Kauderwelsch

Ich war auf einer ungarischen Landstraße zu schnell unterwegs und erhielt Wochen später eine Zahlungsaufforderung der dortigen Behörde per Post – in Form eines langen, komplett auf Ungarisch abgefassten Schreibens. Nur dank des Google-Übersetzungsprogramms erfuhr ich, was mir zur Last gelegt wurde, und entdeckte einen Link zu einer entsprechenden Webseite mit mehreren Bildern, die mich einwandfrei bei meiner „Schandtat“ zeigen. 

Soweit in Ordnung, doch warum schickt man so etwas einem Ausländer auf Ungarisch? Zumindest eine Englisch-Übersetzung wäre nicht zu viel verlangt. Könnte man daher ein solches Schreiben ignorieren, mit dem Argument, dass man mangels Ungarisch-Kenntnissen keine Ahnung von dessen Inhalt hätte?

Johann G.
E-Mail

Dazu D.A.S.-Jurist Michael Pointl, LL.M.:

Grundsätzlich kann jeder EU-Mitgliedsstaat, in dem von einem EU-Ausländer ein Verkehrsdelikt begangen wurde, die Zulassungsdaten abfragen und in weiterer Folge Bußgeldbescheid, Anonymverfügung oder Lenkererhebung übermitteln. Zusätzlich können die meisten EU-Mitgliedstaaten rechtskräftig verhängte Strafen durch österreichische Behörden vollstrecken lassen und umgekehrt. Allerdings: Bei Vollstreckung der Strafe durch die Heimat­behörden verbleibt das eingenommene Geld in jenem Land, das vollstreckt.

Um dem entgegenzuwirken, dürften einige Länder die Verkehrssünder zunächst direkt anschreiben und zur Zahlung auffordern. Ist so ein Schreiben ausschließlich in der Landessprache verfasst, kann man es zurückschicken – und zwar mit einem Vermerk auf Deutsch oder Englisch, dass man es nicht versteht. In weiterer Folge wird dann das Land entweder ein neues Schreiben verschicken oder die Strafe durch die österreichischen Behörden vollstrecken lassen. 

Bei Unsicherheit sollte man Kontakt mit Rechtsschutzver­sicherung oder Automobilclub aufnehmen, ein solches Schreiben aber niemals ignorieren.