Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Dezember 2021)

1. Dezember 2021
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Dezember 2021:

Foto: Michael Ziehenberger

Garantie-Fragen

Bei meinem neuen Auto, das ich als Tageszulassung mit null Kilometern gekauft habe, ist schon drei Monate nach dem Erwerb das erste Service fällig. Das halte ich für reichlich frech. Sollte ich dieses Service nicht machen lassen, erlischt dann jeglicher Anspruch auf meine zweijährige Fahrzeuggarantie? 

Und was passiert, wenn ein Schaden auftritt, der ursächlich nicht in Zusammenhang mit der unterlassenen Inspektion steht?

Dr. Magdalena Schweizer
E-Mail

Bezüglich Tageszulassung gibt es einen großen Vorteil: den höheren Rabatt im Vergleich zu individuell konfigurierten Neuwagen und Lagerfahrzeugen. Als Nachteil steht zu Buche, dass man nicht Erstbesitzer ist, und dass das Datum der Erstzulassung einige Monate zurückliegen kann. Es ist also ganz normal, dass das Service in so einem Fall früher ansteht, als wenn das Auto für einen selbst erstzugelassen worden wäre.

Lässt man einen Servicetermin ausfallen, erlischt die Fahrzeuggarantie grundsätzlich, völlig unabhängig davon, um welchen Schaden es sich handelt. Um die Garantie aufrechtzuerhalten, ist man allerdings nicht verpflichtet, fürs Service eine Markenwerkstatt aufzusuchen – ein freier, zer­­tifizierter Betrieb tut es auch.

Halteverbots-Anmaßung

Vor privaten Grundstücken in meinem Heimatort gibt es häufig Parkmöglichkeiten, die sich auf gemeindeeigenem Grund befinden. Die Grundstücksbesitzer sind weder Eigentümer noch Mieter dieser Parkplätze, trotzdem hat einer davon Halteverbotsschilder samt Abschlepp-Androhung montiert – wohlgemerkt: Es geht hier nicht um den Platz vor der Einfahrt, wo solche Schilder legitim wären. Wie kann man so etwas unter­binden?

Peter Gruber*
E-Mail

*Name von der Red. geändert

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Anbringung von Verkehrszeichen durch unbefugte Personen verboten. Bringt eine Privatperson eigenmächtig (private) Verkehrszeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr an und könnten diese mit einem ordnungsgemäß kund­gemachten Straßenverkehrs­zeichen verwechselt werden, droht dem Aufsteller Bestrafung. Ein Foto mit entsprechendem Hinweis kann an die zuständige Behörde gerichtet werden.

Foto: lets-doit.at

Halteverbots-Verschiebung

Kürzlich fand ich spätabends, rund zehn Meter außerhalb eines Baustellen-Halteverbots, einen Parkplatz. Am nächsten Morgen traute ich meinen Augen nicht: Mein Auto war abgeschleppt, und das „An­­fang“-Halteverbotsschild stand eben diese zehn Meter weiter vorn. Der Polier der Baufirma sagte mir, dass das Schild am Vortag nach Arbeitsschluss von jemandem verschoben worden war, der wohl geglaubt hat, damit auch das Halteverbot selbst verschoben zu haben. 

Leider habe ich beim Aus­lösen meines Fahrzeugs am Parkplatz der MA 48 gleich die Abschleppkosten bezahlt und erst im Nachhinein erfahren, dass dies angeblich ein Schuldeingeständnis sei. 

Dennoch habe ich nun zwei Fragen. Erstens: Ist es so, dass mit Bezahlung der Abschleppkosten jedes Recht auf Einspruch verwirkt ist? Und zweitens: Kann es wirklich sein, dass man bei einem verscho­benen Halteverbotsschild einfach Pech gehabt hat, wenn man daraufhin unwissend ­illegal parkt?

Gregor Keglevitz
1140 Wien

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Erfolgt eine Abschleppung zu Unrecht, ist Vorsicht bei vor­eiliger Bezahlung geboten. Wichtig zu wissen: Eine Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeuges muss auch ohne Bezahlung erfolgen. Und: Wer ungerechtfertigte Abschleppkosten bekämpfen will, hat Anrecht auf Ausstellung eines mittels „Vorstellung“ bekämpfbaren Kostenbescheids. Denn bereits bezahlte Abschlepp­kos-ten können tatsächlich nur mit großem Aufwand (Klage beim Verfassungsgerichtshof) zu-rückerstattet werden.

Bei Aufstellen der Parkverbotstafeln ist unter anderem ein Beiblatt, in dem der genaue Ort der Aufstellung der Beschilderung angegeben ist, anzufer­tigen und der Polizei zu über­geben. Wer dennoch eine Strafe erhält – weil zum Beispiel das Verkehrszeichen verstellt worden ist –, kann gegen die Strafe Einspruch erheben. Gegen die ­Kosten einer allfälligen Ab­­schleppung ist (wie beschrieben) zusätzlich das Rechts­mittel einer „Vorstellung“ zu ergreifen, sofern keine Bezahlung erfolgt ist.

Foto: Georg Koman

Rückwärtsfahr-Nachrang?

Vo einiger Zeit fuhr ich in eine Sackgasse, in der Hoffnung auf einen Parkplatz. Es gab aber nicht nur keine Parkmöglichkeit, es war auch der Umkehrbereich total zugeparkt, sodass ich rückwärts aus der Gasse ausfahren musste. Dabei kol­lidierte ich beinahe mit einem die Gasse querenden Auto­fahrer, der mir daraufhin nicht ganz jugendfreie Handzeichen gab. 

Hätte ich in der Sackgasse umkehren können, wäre ich beim Ausfahren aus Sicht jenes Autofahrers der Rechtskommende gewesen. Müsste das nicht auch gelten, wenn ich rückwärts aus der Gasse ausfahre, oder haben Rückwärtsfahrende immer Nachrang?

Markus Groschner
5020 Salzburg

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

Grundsätzlich gilt für die aus einer Sackgasse kommenden Fahrzeuge die Rechtsregel, außer es ist ein Vorrangzeichen vorhanden. Wer jedoch zur be­­sonderen Vorsicht und Rücksichtnahme aufgrund eines der allgemeinen Fahrordnung zu­­widerlaufenden Fahrmanövers (Rückwärtsfahren) verpflichtet ist, kann laut OGH den Vorrang nicht in Anspruch nehmen.