Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Dezember 2023)

18. Dezember 2023
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Aktuelles

ALLES AUTO hilft Dezember! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Dezember 2023:

Foto: Robert May

Reifendruck-Sensoren

Beim Kauf meines neuen Autos achtete ich nicht auf die Art des Reifendruck-Kontrollsystems und habe mir die teure aktive Variante mit Sensoren eingehandelt. Beim ersten Wechsel auf Winterreifen wurde ich schmerzlich daran erinnert, denn dafür wären vier weitere Sensoren fällig gewesen, die mehrere hundert Euro kosten. Diesen Ankauf habe ich mir gespart. Dem Auto scheint es egal zu sein, abgesehen von einer permanent leuchtenden Kontrolllampe.

Was mich nun allerdings bewegt, sind die möglichen Folgen im Fall eines Unfalls. Angenommen, der Luftdruck in meinen Reifen ist in Ordnung – ich habe es jahrzehntelang ohne Reifendruckkontrolle geschafft, diesen zu überprüfen, also wird mir das auch weiterhin gelingen –, kann dann eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung im Crash-Fall einzig aufgrund des Fehlens von Reifendruck-Sensoren Schwierigkeiten machen?

Hans-Karl Wolff
E-Mail

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann sich nur dann regres­sieren, wenn eine Obliegenheitsverletzung vorliegt oder es zu einer Gefahren-Erhöhung kommt. War das Reifendruckkontrollsystem nicht ursächlich für den Unfall, wird von keiner Gefahren-Erhöhung auszugehen sein. 

Problematisch ist es dann, wenn ein Problem mit dem ­Reifendruck mangels einge­bauter Sensoren nicht recht­zeitig erkannt werden konnte. Regress bedeutet übrigens, dass die Versicherung zwar an den geschädigten Dritten leistet, sie aber vom Versicherungsnehmer einen gewissen Betrag zurückfordern kann. Die mögliche ­Re­­gresssumme ist mit höchstens 11.000 Euro begrenzt. Auch bei der Kfz-Kaskoversi­cherung kann es mit dieser Be­­gründung zu einem teilweisen oder sogar gänzlichen Entfall der Leistungspflicht kommen.

Tafellose Mopeds

In letzter Zeit sehe ich recht häufig eine bestimmte Art von Elektro-Mopeds durch die Stadt fahren: Diese haben keine Nummerntafel, und die Fahrerinnen oder Fahrer sind so gut wie immer ohne Sturzhelm unterwegs, oft auch auf Radwegen. Abgesehen davon, dass ich Fahren ohne Helm für einen Rückschritt in Sachen Sicherheit halte: Um welches Phänomen handelt es sich hier?

Dr. Konrad Kainz
1230 Wien

Im Gegensatz zu klassischen (Elektro-)Mopeds, deren Fahrer und Fahrerinnen über einen Mopedschein oder B-Führerschein verfügen müssen, sind die von Ihnen angesprochenen E-Mopeds führerschein-, zu­­lassungs- und haftpflichtver­sicherungsfrei – vorausgesetzt, ihre Bauartgeschwindigkeit überschreitet 25 km/h nicht. Diese E-Mopeds sind wie die bekannteren E-Scooter rechtlich Fahrrädern gleichgestellt. 

Es besteht keine Sturzhelm-Pflicht, und sie dürfen von über 12-Jährigen (bzw. von 10- bis 12-Jährigen mit Radprüfung und Helm) gefahren werden. Ist ein Radweg vorhanden, ist dieser verpflichtend zu benutzen, ansonsten darf auf der Fahrbahn gefahren werden.

Foto: Segway

Einsames Blinken

Manchmal ertappe ich mich dabei, dass ich, obwohl ich nachts völlig allein auf der Straße bin, den Blinker beim Abbiegen aus Gewohnheit setze. Ich denke nicht, dass das gesetzlich notwendig ist, oder doch? Wenn ich auf einer vollkommen leeren Straße nicht blinke und mich dabei ein Polizist – etwa vom Gehsteig aus – beobachten würde, dürfte er mich dann anzeigen?

Gerald Kahlert
E-Mail

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Möchte ein Fahrzeuglenker abbiegen, muss er diesen Vorgang rechtzeitig mittels Setzens des Blinkers anzeigen. Damit sollen sich andere Verkehrs­teilnehmer, also andere Kraftfahrzeuglenker, Fahrradfahrer und auch Fußgänger, auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

Schon allein aufgrund der Tatsache, dass man besonders nachts andere Verkehrsteil­nehmer übersehen kann, ist
der Blinker immer zu setzen. Die Verhängung einer Strafe ist daher grundsätzlich möglich. Etwaige Erfolgsaussichten
eines Rechtsmittels hängen dann vom Einzelfall ab.

Foto: Privat

Verkehrsschild-Malerei

Am Ortsanfang einer Nach­bar-Gemeinde steht ein Straßenschild mit Geschwindigkeits­begrenzung auf 40 km/h und dem Zusatz „ausgenommen Vorrangstraßen“. Genau auf dieser durch den Ort führenden Vorrangstraße ist wenige hundert Meter weiter ein 40er-„Schild“ auf den Asphalt ge­­malt, es gibt aber kein Verkehrszeichen dazu. Reicht das als Hinweis auf die nun offensichtlich doch geltende Herabsetzung der im Ortsgebiet üb­­lichen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 40 km/h oder muss dazu auch ein echtes Verkehrsschild montiert sein? Außerdem widerspricht das gemalte „Schild“ der am Ortseingang angekündigten Ausnahme für Vorrangstraßen.

Heinrich Kleinfalk
2340 Mödling

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Generell gilt: Jeder Verkehrs-beschränkung bzw. jedem Verkehrshinweis liegt eine Verordnung zugrunde. Derartige Verordnungen sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen, wobei im Einzelfall auch Kombinationen üblich sind. Gemäß Straßenverkehrsordnung kommen Bodenmarkierungen in Betracht, wenn Verbote und Gebote angezeigt werden sollen (z. B. Haltelinien). 

Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen in Frage (z.B. Ortstafel). Geschwindigkeitsbeschränkungen werden durch Verkehrszeichen kundgemacht und wenn es erforderlich ist, durch Piktogramme auf der Fahrbahn dargestellt. Warum im konkreten Fall nur Bodenmarkierungen vorhanden sind, ist daher zu hinterfragen.

Unabhängig davon, dass die angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf die Nachrangstraßen bezogen war, ist es möglich, dass es auch auf der Vorrangstraße eine solche Beschränkung gibt, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern. Es muss jedoch klar erkennbar sein, wo die Be­­schränkung beginnt und endet. Natürlich muss die Beschränkung auch auf einer korrekten Verordnung basieren.