Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Jänner und Februar 2022:
Batterie-Doppel
In Elektroautos ist neben der großen Traktions-Batterie für den Antrieb auch eine ganz normale 12 Volt-Batterie verbaut. Wofür benötigt man Âdiese überhaupt? Und ist es ein Problem, wenn die 12V-BatÂterie defekt oder leer geÂÂworden ist? Startet das Auto dann nicht mehr (analog zu einem mit Verbrennungsmotor), oder was passiert dann?
Christoph Schaffelhofer
E-Mail
Dazu Skoda-Pressesprecher Mag. Gregor Waidacher:
Die 12V-Batterie dient als zweite Stromquelle, um bei einem Ausfall der Traktions-Batterie die unterbrechungsfreie Funktion sicherheitskriÂtischer Systeme zu gewährÂleisten, sie speist aber auch ÂVerbraucher, die Strom bei Âausgeschalteter „Zündung“ benötigen, wie zum Beispiel ZentralÂverriegelung, WarnÂblinkanlage etc.Â
Generell sind alle Komfort-, Infotainment- und Sicherheitssysteme auf die 12 Volt-Technik angewiesen – wie auch bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren. Wenn die 12V-Batterie defekt oder leer ist, kann also auch ein Elektroauto nicht in Fahrbereitschaft geschaltet werden.
Reifen-Tausch
Vor dem aktuellen Wechsel auf Winterreifen habe ich mich gefragt, ob ich meine ÂgeÂÂbrauchten Pneus wieder an der gleichen Stelle am Auto wie in der vorigen Saison Âmontieren (ich hatte sie mit Kreide entsprechend markiert) oder ob ich zwischen den Achsen wechseln soll. Letztlich habe ich mich für die gleiche PosiÂtion entschieden. Was empfehlen Sie?
Mag. Rudolf Hollinek
9500 Villach
Vor allem Winterreifen sind heutzutage laufrichtungsgeÂbunden, was durch die Aufschrift „Rotation“ (siehe Bild oben) samt einem Pfeil geÂÂkennzeichnet wird. Doch selbst wenn nicht, sollte man den Wechsel zwischen ÂVorder- und Hinterachse nur auf der gleichen Fahrzeugseite und nicht diagonal durchführen.Â
Bei Fronttrieblern – deren Vorderreifen ja deutlich stärker beansprucht werden – ist so ein Positionstausch durchaus sinnvoll, will man die vorderen ÂReifen nicht öfter wechseln als die hinteren. Bei noch legalem, aber bereits deutlich reduziertem Profil wird allerdings vielfach empfohlen, die Reifen
mit mehr Gummi an der Hinterachse zu montieren, damit diese bei plötzlichen AusÂweich-manövern nicht früher als nötig instabil wird.
Lichthupen-Warnung
Immer wieder kommt es vor, dass man durch entgegenkommende Autofahrer via LichtÂhupe nicht nur vor Gefahren, etwa einem Unfall hinter einer unübersichtlichen Kurve, sondern auch vor temporären Geschwindigkeitskontrollen (Laserpistole, mobiler Radar) gewarnt wird. Auch ich habe schon andere auf diese Art aufgefordert, zwecks Geldbörsel-Schonung langsamer zu fahren. Nun frage ich mich aber: Ist das überhaupt legal, oder bewegt man sich damit rechtlich auf dünnem Eis?
Finja Holzer
E-Mail
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
§ 22 StVO schreibt vor, dass sich Verkehrsteilnehmer durch Betätigung der Lichthupe vor Gefahrensituationen warnen dürfen. Die Warnung vor Verkehrs- oder Radarkontrollen stellt zwar keine GefahrensiÂtuation dar, solange jedoch das Betätigen der Lichthupe kein Blenden verursacht, ist auch das Warnen vor Verkehrs- oder Radarkontrollen mangels ausdrücklichen Verbots laut akÂÂtueller Rechtsprechung nicht strafbar.Â
Werden Blinkzeichen über längere Zeit abgegeben (etwa als Aufforderung, Platz zu maÂÂchen), kann dies jedoch einen strafbaren Tatbestand erfüllen.
Bus-Vorrang?
Ein städtischer Bus hat beim Verlassen der Haltestelle Vorrang, das ist klar. Weniger klar ist für mich, ob dieser Vorrang auf einer Straße mit mehreren Fahrspuren pro Richtung nur für jene Spur gilt, die der Haltestelle am nächsten ist (also die rechte) oder für alle Fahrspuren? Ich habe nämlich schon Buslenker erlebt, die aus der Haltestelle heraus quer über alle Spuren gezogen sind und nicht sofort bremsende Autofahrer mit Hupsignalen und bösen Handzeichen „abÂÂgestraft“ haben. Verhalten sich die Buslenker in so einem Fall korrekt?
Sebastian Pernt
1160 Wien
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist, sobald der Buslenker die Absicht anzeigt. Nachkommende Fahrzeuge müssen die Fahrgeschwindigkeit vermindern und, falls erÂforderlich, anhalten. Diese Anordnung ist nicht auf die nachkommenden FahrzeugÂlenker am rechten Fahrstreifen beschränkt, sondern bindet den Nachfolgeverkehr auf der gesamten Fahrbahn. Die Vorschrift soll generell der Erleichterung des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs dienen. Laut OGH darf der Buslenker jedoch bei der Abfahrt andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.