Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Jänner/Februar 2024)

16. Januar 2024
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Aktuelles

ALLES AUTO hilft Jänner/Februar! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Jänner/Februar 2024:

Schilder-Ärger

Immer wieder stoße ich im Straßenverkehr auf Fahrzeuge, deren „L-“ oder „L-17“-Tafeln sich hinter stark verdunkelten Heckscheiben verstecken. Man wundert sich über die unsichere Fahrweise, sieht aber erst im letzten Moment die innen aufgeklebte Tafel. 

Gibt es eine gesetzliche Verordnung über die Anbringung? Viele haben auch die ­Ta­­feln rechts, also beifahrerseitig an-gebracht, diese sind dann noch schlechter erkennbar.

Michael Heine
E-Mail

Das Österreichische Kraftfahrgesetz ist bezüglich der An­­bringung von Schildern mit „L – Übungsfahrt“ und „L17 – ­Ausbildungsfahrt“ sehr vage. Vorgeschrieben ist im §122 lediglich, dass je ein entsprechend genormtes Schild „vorne und hinten am Fahrzeug“ an­­zubringen ist. 

Man kann die Schilder also irgendwo innen oder außen an der Scheibe anbringen – außer im unmittelbaren Sichtbereich – und hinten sogar aufs Fahrzeugblech kleben (bei einem Cabrio ist das sogar notwendig, wenn man auch offen fahren möchte). Weiters ist es seit 2013 erlaubt, die Schilder am Fahrzeug zu belassen, wenn kein(e) Auszubildende(r) am Steuer sitzt.

Elektroauto-Reichweiten

Ich frage mich seit ­längerem, wie die Reichwei­ten-Angaben in Ihrem Heft zustande kommen. Entweder können Sie, die Hersteller oder ich nicht rechnen. Konkrete Beispiele aus dem Heft Oktober 2023: Honda e:Ny1, Akku-Nettokapazität 61,9 kWh, WLTP-Verbrauch 18,2 kWh/Testverbrauch 17,5 kWh. In Ihrem Heft sind 412/355 Kilometer Reichweite angegeben, wenn man das ­dividiert, kommen allerdings 340/353 Kilometer heraus. Oder Abarth 500e, Akku-Netto­kapazität 37,8 kWh, WLTP 18,1/Test 17,9. Im Heft sind 253/210 Kilometer Reichweite angegeben, tatsächlich sind es jedoch 209/211 Kilometer.

Thomas Loitzl
8900 Selzthal

Bezüglich WLTP-Verbrauchs-Messverfahren gibt es für Elek­troautos vier Normtestzyklen (Low, Medium, High und Extra High), die mit entsprechend unterschiedlichen Fahrgeschwindigkeiten ermittelt werden. Der kombinierte Normverbrauchswert wird aus einem komplexen Zyklen-Mix errechnet, wobei hier die Ladeverluste inkludiert werden. Bei der Norm-Reichweite werden die Ladeverluste hingegen nicht inkludiert. Das erklärt, warum die von den Herstellern angegebene Norm-Reichweite immer höher ist als die errechnete (Netto-Akkugehalt dividiert durch Normverbrauch).

Unsere angegebenen Test-Reichweiten weichen deshalb leicht von Ihrer persönlichen Berechnung ab, weil wir auf Fünfer-Werte auf- oder abrunden, aus 353 Kilometern werden so 355, aus 211 werden 210. Wir runden deshalb, weil auch unsere Verbrauchswerte nicht allgemeingültig sind.

Zwar ermitteln wir diese immer auf der gleichen 100-Kilometer-Runde mit ausge­wogenen Stadt-, Überland- und Autobahn-Anteilen und unter exakter Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, doch die Unterschiede bezüglich Verkehrsaufkommen und vor allem der Außentemperatur (Sommer, Winter) können erheblich sein. Deshalb sind auch unsere Verbrauchswerte nur Anhaltspunkte, doch sie sind näher dran an der Realität als die Normwerte im Prospekt.

Lack-Gewährleistung

Vor drei Monaten kaufte ich bei einem Gebrauchtwagenhändler ein fünf Jahre altes Auto, bei dem sich vor kurzem im Zuge einer Autowäsche („Do it yourself“ mittels Sprühlanze) ein Stück Lack von der Karosserie abgelöst hat. Ich wurde sofort beim Händler vorstellig, der teilte mir allerdings mit, dass der Schaden selbstverschuldet und daher nicht durch die Händler-Gewähr­leistung gedeckt sei. 

Ich meine: Eine Sprühlanze erzeugt zwar ordentlichen Druck, aber wohl kaum so viel, dass man damit einen unversehrten Lack ablösen könnte. Muss ich das so hinnehmen, oder gibt es Möglichkeiten, sich zu wehren?

Gerald Knoflacher
6167 Neustift im Stubaital

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Gewährleistung deckt grundsätzlich nur jene Mängel ab, die bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden haben, auch wenn sie nicht sofort erkennbar waren. Primär muss hier also geklärt werden, ob der Schaden tatsächlich durch eine falsche Handhabung der Sprühlanze entstanden ist oder ob es ein Mangel beim Fahrzeug war, etwa ein Materialfehler.

Da Sie das Fahrzeug erst vor drei Monaten gekauft haben, ist der Händler noch in der Beweislast. Er muss nachweisen, dass es sich um keinen Gewährleistungs-Mangel handelt. Die schlichte Behauptung reicht nicht aus. Will er seiner Ge­währleis­tungs-Verpflichtung nicht nachkommen, sollten zeitnah rechtliche Schritte gegen den Händler eingeleitet werden.

Auch wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Beweispflicht sind, ist es dennoch hilfreich, selbst Infor­ma­tionen über den Schaden einzuholen. Möglicherweise kann Ihnen hier die Werkstatt Ihres Vertrauens kostenfrei und un­­verbindlich sagen, was eine plausible Ursache wäre. Jeder Rechtsstreit bringt nämlich auch ein Kostenrisiko mit sich, es sei denn, sie wären rechtsschutzversichert.

Irre Abstandsregeln

Bei Autobahn-Fahrten im benachbarten Ausland, etwa im italienischen Kanaltal oder im kroatischen Dalmatien, sind vor Tunneln seit nicht ­allzu langer Zeit seltsame Schilder montiert. 

Diese zeigen zwei Autos, zwischen denen sich eine rie­sige Abstands-Angabe befindet, z.B. „50 m“ oder „100 m“. Nun frage ich mich, ob das ernst gemeint ist. Wie bitte soll man eine so große Entfernung messen bzw. schätzen? Und bitte auch um Information, ob das tatsächlich überprüft wird.

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung:

Verkehrsbeschränkungen bzw. Vorgaben werden von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt. Da man den Abstand
während der Fahrt nicht exakt messen kann, wird man vermutlich auch im Ausland zu einer Schätzung greifen müssen. Dabei wäre es denkbar, dass man sich an den Abständen von Markierungen am Tunnelrand bzw. an der Leitlinie orientiert.

In Österreich ist in der Bo-denmarkierungs-Verordnung genau vorgegeben, welche Maße die unterbrochene Leitlinie in der Straßenmitte haben muss. Die Länge des Striches hat 6 Meter, die Länge der Unterbrechung 12 Meter zu betragen. Dementsprechend kann man schon ungefähr abschätzen, wie groß der Abstand ist. Ähnliches wird im Ausland auch anwendbar sein. In Hinblick auf solche und ähnliche Fragen ist es da­­her wichtig, sich vor Reiseantritt über die Verkehrsregeln und Besonderheiten im jewei­ligen Ausland zu informieren.

Zusatzinformation der ÖAMTC-Presseabteilung:

In Bezug auf Kontrollen oder Bestrafungen bei Nichtbeachtung der ungewöhnlichen ­Tunnel-Abstandsgebote in ­Italien haben wir bisher keine Anfragen von Mitgliedern er­­halten, die hier eine Strafe ­hätten zahlen müssen oder ­kontrolliert worden wären.