Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Juli/August 2021)

8. Juli 2021
Keine Kommentare
2.750 Views
Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Juli und August 2021:

Umpark-Beweis

Bei eigens ausgeschilderten Kurzparkzonen in Geschäftsstraßen muss man sich an die angegebene Parkdauer halten. Wenn ich die maximale Zeit überschritten habe, aber weiter parken will, muss ich dort wegfahren oder zumindest mein Auto umstellen. 

Was aber, wenn ich nach einer Runde um den Block den zuvor genutzten Parkplatz noch immer leer vorfinde? Darf ich diesen dann legal erneut benützen? Falls ja, wird ein „Parksheriff“, der binnen einiger Zeit zweimal vorbeikommt und sich ein paar Fahrzeuge notiert hat, mit Sicherheit annehmen, dass ich niemals umgeparkt habe. Dann hätte ich einigen Aufwand be­­trieben, um erst recht abgestraft zu werden. Die Frage ist nun: Wie kann man ein solches „Um­­park-Manöver“ beweisen?

Harald Gruber
1090 Wien

Dazu D.A.S.-Jurist Michael Pointl, LL.M.:

Die sogenannte Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung re­­gelt, dass der Lenker des mehrspurigen Fahrzeugs, das in einer Kurzparkzone abgestellt wird, dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses spätestens mit Ab­­lauf der höchst zulässigen Parkzeit entfernt wird. Weitere Re­­gelungen treffen die Verordnung oder andere Gesetze nicht. Es ist daher zulässig – nach einer Runde um den Block – denselben Parkplatz wieder zu benützen. Vorausgesetzt, man löst wiederum einen Parkschein oder meldet sich per App neu an.

Beweisen wird man ein ­solches „Umpark-Manöver“ schwerlich können. Man kann allenfalls versuchen, die Position der Autoreifen mit Kreidestrichen zu markieren, Foto­aufnahmen zu tätigen oder ­Vergleichbares.

Foto: Georg Koman

Strom-Rechnung

Dass Sie sich verstärkt mit der Elektromobilität beschäftigen, ist löblich, so auch im Artikel „Lade-Mirakel“ in Heft 5/2021. Dort schreiben Sie unter anderem, dass eine mit 16 Ampere abgesicherte Schuko-Steck-dose ca. 2,5 kW Leistung liefern würde. Das ist rechnerisch falsch: 230 Volt x 16 Ampere = 3680 Watt, also knapp 3,7 kW. Ist Ihnen hier ein Fehler unterlaufen?

Herbert Frech
E-Mail

Obwohl Ihre (korrekte) Rechnung ein anderes Ergebnis liefert, handelt es sich bei unserer Feststellung um keinen Fehler, weil in fast allen Elektroautos die Ladeleistung bei Einsatz einer Schuko-Steckdose auf circa 2,5 kW (meist sind es 2,3 kW bzw. 10 Ampere) limitiert wird. Denn auch wenn die
Si­­cherung 16 Ampere zulässt, könnten die Leitungen im Haus aufgrund der vielstündigen Hochbelastung derart heiß werden, dass Kabelbrände nicht auszuschließen wären. 

Erst bei Montage einer Wallbox samt Prüfung der Kabel durch Fachpersonal werden bei einphasiger Stromleitung die rechnerisch möglichen knapp 3,7 Kilowatt „freigegeben“, bei dreiphasigem Drehstrom mit 400 Volt sogar 11 kW (zum Nachrechnen: 3 x 230 Volt x 16 Ampere = 11.040 Watt).

Foto: Heinrich Kleinfalk

Fremdsprachen-Kenntnisse

In Gießhübl (NÖ) habe ich an einem Parkplatz ein Schild entdeckt, das Halten und Parken an dieser Stelle lediglich für „First Responder“ erlaubt. Das musste ich googeln: Es handelt sich dabei um ausgebildete Erstversorger von Rettungs-Organisationen, Ge­­meinden, Firmen etc.

Dabei ist mir einiges unklar. Erstens: Ist es rechtlich korrekt, einen Zusatztext für ein Verkehrsschild mit fremdsprachlichen Wörtern zu be­­stücken, die im Gegensatz zum weltweit anerkannten „Stop“ auf der Stopptafel weitgehend unbekannt sind? Zweitens: Wie weist man nach, dass man ein First Responder ist und damit an jener Stelle parken darf? Und drittens: Handelt es sich hier um eine Parkmöglichkeit für First Responder im Ernstfall oder ist es eher so, dass sich neben dem Parkplatz eine Art Basis von ihnen befindet?

Heinrich Kleinfalk
2371 Gießhübl

Dazu D.A.S.-Jurist Michael Pointl, LL.M.:

Grundsätzlich müssen An­­gaben auf Zusatztafeln leicht verständlich sein. Ob „First Responder“ verwirrend, unpräzise oder unverständlich ist, war bis dato noch nicht Thema vor dem Verwaltungsgerichtshof, der bereits öfters derartige Zusatztafeln entschärfen musste.

„First Responder“ werden parallel zum Rettungsdienst alarmiert. Sie sollen die Zeit zwischen Eintreten des Notfalls und der ersten medizinischen Versorgung verkürzen, wobei es von ihnen eine Vielzahl gibt. Zum Beispiel Angehörige einer Rettungsorganisation, also ausgebildete Rotkreuz-Mitarbeiter,
die eine gültige Tätigkeitsberechtigung nach dem Sanitäter-Gesetz haben müssen – die als Nachweis gilt.

„First Responder“ können im Ernstfall (wie jeder andere Ersthelfer) parken wo sie möchten, wobei naturgemäß die eigene Sicherheit vorrangig ist, und niemand behindert oder gefährdet wirden darf. Hier handelt es sich laut Gemeinde Gießhübl um den Parkplatz des Gemeinde-eigenen First Responders, damit dieser in Notfällen schnell ausrücken kann.

Foto: Robert May

Lade-Erlaubnis

Ich besitze seit kurzem ein Auto mit Plug-In-Hybridantrieb und lade dieses in der eigenen Garage. Ich habe noch nie öffentliche Ladestationen benutzt, will das aber nicht für immer ausschließen, daher habe ich eine Frage: Ist es an solchen erlaubt, auch Plug-In-Hybride zu laden oder sind sie reinen Elektroautos vorbehalten? Die meisten Zusatztafeln zum Halteverbot an Lade­säu-len zeigen als Ausnahme le­­diglich ein Stecker-Symbol,
es gibt aber auch solche, die explizit Elektrofahrzeuge er­­wähnen („ausgenommen Elektrofahrzeuge während des La­­devorgangs“). Gilt mein Plug-In-Hybrid beim Laden nun rechtlich als Elektrofahrzeug?

Mag. Gerald Kummer
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz.:

In der 28. StVO-Novelle wurde verankert, dass mit Hilfe von Zusatztafeln ein Freihalten von Parkplätzen zum Zweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen ermöglicht werden soll. Aus den Erläuterungen geht klar hervor, dass der Gesetzgeber hier die Definition „Elektrofahrzeug“ aus der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe entnommen hat. Laut dieser Richtlinie ist ein Elektrofahrzeug „ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält“. Daher umfasst diese Regelung nicht nur reine Elektrofahrzeuge, sondern auch Autos mit Plug-In-Hybrid-Antrieb.